Die Schutzfristen sind einfach zu merken, aber nicht einfach zu planen
Vor der Geburt beginnt die Schutzfrist grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. In dieser Zeit darf die Mutter arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie für die Zukunft widerrufen.
Nach der Geburt ist es anders. Dann besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Die Mutter kann diesen nachgeburtlichen Schutz nicht einfach abwählen.
Wann aus acht Wochen zwölf Wochen werden
Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird. Bei der Behinderung ist ein Antrag der Mutter erforderlich.
Früher geboren: verlorene Tage werden hinten angehängt
Kommt das Kind vor dem voraussichtlichen Termin, wird die vorgeburtliche Schutzfrist kürzer. Diese nicht genutzten Tage gehen nicht verloren. Sie verlängern die Schutzfrist nach der Geburt.
Beispiel: Zehn Tage früher geboren
Das Kind kommt zehn Tage vor dem errechneten Termin. Dann endet die Schutzfrist nach der Geburt nicht einfach nach acht Wochen. Die zehn Tage, die vor der Geburt nicht genutzt werden konnten, werden hinten angehängt. Genau dadurch kann ein weiterer Lebensmonat im Elterngeld berührt werden.
Später geboren: vor der Geburt länger, nach der Geburt trotzdem voll
Kommt das Kind nach dem voraussichtlichen Termin, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt. Die Schutzfrist nach der Geburt wird dadurch nicht gekürzt. Die Mutter hat also vor der Geburt länger Mutterschutz und nach der Geburt trotzdem die volle nachgeburtliche Schutzfrist.
Warum der erste Kalendertag besonders ungünstig sein kann
Der Mutterschutz läuft nach Kalendertagen. Elternzeit, Urlaub und Arbeitgeberlogik laufen nach Kalendermonaten. Elterngeld läuft nach Lebensmonaten. Wenn ein Kind am 1. eines Monats geboren wird, fallen Lebensmonat und Kalendermonat besonders eng zusammen. Das kann bei Elternzeit, Urlaubskürzung und der Planung des anderen Elternteils praktische Nachteile bringen.
Expertentipp von Michael Tell: Nicht nur das Ende der Schutzfrist eintragen
Ich trage bei der Planung nicht nur den letzten Tag des Mutterschutzes ein. Ich prüfe, welche Lebensmonate von Mutterschaftsleistungen berührt werden und wie die Elterngeldmonate des anderen Elternteils, Resturlaub und Teilzeit danach gelegt werden sollten.