Elternzeit und Urlaub
Auswirkungen der Elternzeit auf Ihren Urlaubsanspruch
Bei der Urlaubskürzung zählt nicht der Lebensmonat des Kindes, sondern der volle Kalendermonat Elternzeit. Genau deshalb sollte die Elternzeit nicht erst dann geprüft werden, wenn die Erklärung an den Arbeitgeber schon fertig ist.
Die Regel: Ein voller Kalendermonat kostet ein Zwölftel Jahresurlaub
Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Viele Arbeitgeber nehmen diese Kürzung vor.
Das Elterngeld muss nach Lebensmonaten des Kindes beantragt werden. Die Urlaubskürzung richtet sich dagegen nach Kalendermonaten. Dieser Unterschied ist der Kern des Problems.
| Zeitachse | Wofür sie wichtig ist | Beispiel bei Geburt am 15. März |
|---|---|---|
| Lebensmonat | Elterngeld wird nach Lebensmonaten beantragt. | 5. Lebensmonat: 15. Juli bis 14. August |
| Kalendermonat | Urlaubskürzung zählt nach vollen Kalendermonaten Elternzeit. | August: 1. August bis 31. August |
Beispiel 1: Geburt am 15. März
Das Kind wird am 15. März geboren. Der Vater möchte im 5. und 6. Lebensmonat zu Hause bleiben und erklärt Elternzeit vom 15. Juli bis 14. September.
Für das Elterngeld sind das zwei Lebensmonate. Für den Urlaub ist der August entscheidend. Der August liegt vollständig in der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub deshalb um ein Zwölftel kürzen. Bei 30 Urlaubstagen sind das 2,5 Urlaubstage.
Beispiel 2: Geburt am 1. März
Das Kind wird am 1. März geboren. Der 5. Lebensmonat läuft vom 1. Juli bis 31. Juli. Der 6. Lebensmonat läuft vom 1. August bis 31. August.
Wenn der Vater beide Lebensmonate vollständig Elternzeit erklärt, entstehen zwei volle Kalendermonate Elternzeit. Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub um zwei Zwölftel kürzen. Bei 30 Urlaubstagen sind das 5 Urlaubstage.
Beispiel: Zwei einzelne Tage können 5 Urlaubstage retten
Ohne Gestaltung läuft die Elternzeit vom 1. Juli bis 31. August. Juli und August sind volle Kalendermonate Elternzeit.
Mit Gestaltung wird der 31. Juli nicht als Elternzeit erklärt. Der Vater nimmt an diesem Tag Urlaub oder arbeitet. Auch der 31. August wird nicht als Elternzeit erklärt. Damit ist weder der Juli noch der August ein voller Kalendermonat Elternzeit.
Der Vater setzt zwei einzelne Tage ein und verhindert bei 30 Urlaubstagen eine Kürzung von 5 Urlaubstagen.
Wenn der Vater den 1. und 13. Lebensmonat plant
Viele Väter nehmen nicht zwei Lebensmonate direkt hintereinander, sondern den 1. und den 13. Lebensmonat. Auch hier entscheidet der Geburtstag des Kindes über die Urlaubskürzung.
Geburt nicht am 1. des Monats
Das Kind wird am 15. März geboren. Der 1. Lebensmonat läuft vom 15. März bis 14. April. Der 13. Lebensmonat läuft vom 15. März bis 14. April des Folgejahres.
Erklärt der Vater genau diese beiden Lebensmonate Elternzeit, entsteht in keinem der beiden Zeiträume ein voller Kalendermonat Elternzeit. Wegen dieser beiden Elternzeitabschnitte darf der Arbeitgeber den Urlaub dann nicht um ein Zwölftel für einen vollen Kalendermonat kürzen.
Viele Väter machen es dadurch schon durch Zufall richtig: Sie nehmen die beiden Bezugsmonate nicht direkt hintereinander und vermeiden so die Urlaubskürzung. Besser als dieser Zufall ist aber eine fundierte Planung. Vor der Geburt steht nicht fest, ob das Kind tatsächlich nicht an einem 1. Kalendertag geboren wird.
Geburt am 1. des Monats
Das Kind wird am 1. März geboren. Der 1. Lebensmonat läuft vom 1. März bis 31. März. Der 13. Lebensmonat läuft vom 1. März bis 31. März des Folgejahres.
Erklärt der Vater jeweils den ganzen Lebensmonat Elternzeit, ist jeder dieser Lebensmonate zugleich ein voller Kalendermonat. Der Arbeitgeber darf den Urlaub deshalb in dem betroffenen Urlaubsjahr um ein Zwölftel kürzen.
Auch hier entscheidet der einzelne Tag. Wird der 31. März nicht als Elternzeit erklärt, ist der März kein voller Kalendermonat Elternzeit. Der Vater kann an diesem Tag Urlaub nehmen oder arbeiten. Das muss in den Elterngeldplan eingerechnet werden.
Warum Elternzeit und Elterngeld zusammen geplant werden müssen
Ein Tag ohne Elternzeit verhindert die Urlaubskürzung, wenn dadurch kein voller Kalendermonat Elternzeit entsteht. Dieser Tag ist aber nicht unsichtbar. Wenn an diesem Tag gearbeitet wird oder Urlaubsentgelt gezahlt wird, muss dieses Entgelt im Elterngeldbezugsmonat geprüft und eingerechnet werden.
Deshalb ist die richtige Frage nicht: "Wie verhindere ich die Urlaubskürzung?" Die richtige Frage lautet: "Welche Gestaltung bringt nach Urlaub, Einkommen und Elterngeld das beste Ergebnis?"
Prüfen Sie diese Punkte vor der Erklärung der Elternzeit
- Welche Lebensmonate sollen beim Elterngeld beantragt werden?
- Welche Kalendermonate wären vollständig Elternzeit?
- Wie viele Urlaubstage darf der Arbeitgeber dafür kürzen?
- Lässt sich ein voller Kalendermonat durch einen einzelnen Tag ohne Elternzeit vermeiden?
- Soll dieser Tag ein Arbeitstag oder ein Urlaubstag sein?
- Welche Auswirkung hat das Entgelt an diesem Tag auf das Elterngeld?
- Passt der Plan zu Mutterschutz, Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Teilzeit und Zuverdienst?
Häufige Fragen
FAQ zur Urlaubskürzung in der Elternzeit
Wann darf der Arbeitgeber den Urlaub wegen Elternzeit kürzen?
Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen. Bei 30 Urlaubstagen sind das 2,5 Urlaubstage je vollem Kalendermonat Elternzeit.
Warum ist ein Kind, das am 1. geboren wird, bei der Urlaubskürzung besonders wichtig?
Wenn das Kind am 1. eines Monats geboren wird, entspricht ein Lebensmonat genau einem Kalendermonat. Ein vollständig erklärter Lebensmonat Elternzeit ist dann zugleich ein voller Kalendermonat Elternzeit.
Wann verhindert ein Urlaubstag die Urlaubskürzung?
Wenn durch diesen Tag kein voller Kalendermonat Elternzeit entsteht. Der Urlaubstag muss aber zum Elterngeldplan passen, weil Urlaubsentgelt im betroffenen Lebensmonat geprüft und eingerechnet werden muss.