Achtung: Für Beschäftigte in der Elternzeit gelten besondere Bestimmungen. Für sie ist es grundsätzlich noch einfacher, Teilzeit zu arbeiten. Die folgenden Ausführungen gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie sich in der Elternzeit befinden oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Den Anspruch auf Teilzeit haben alle Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, also auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen. Das Recht auf Verringerung der Arbeitszeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte sowie für befristete Beschäftigungen.
Für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
• Die Zahl der Beschäftigten muss größer als 15 sein.
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss dieser Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.