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Riester-Rente

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Diese Seite enthält detaillierte Informationen zur Riester-Rente. Wenn Sie lieber eine kurze Zusammenfassung zur Riester-Rente lesen möchten, so bieten wir Ihnen dazu gern die Broschüre Vorsorgen und Steuern sparen an.

Die Riester-Rente ist für Eltern besonders interessant, da sie neben der Grundzulage eine Extra-Zulage pro Kind, die Kinderzulage, vorsieht.

Fallen Sie aber bitte nicht auf die vielen Hochglanz-Broschüren und Halb-Weisheiten der windigen Berater herhein. Lassen Sie sich alles ganz genau erklären und nehmen Sie immer einen Bekannten mit zum Gespräch. Noch besser: Lassen Sie sich die für Sie wichtigsten Punkte vor Abschluss eines Vertrages schriftlich bestätigen.

Inhaltsverzeichnis:

1.      Bedeutung der Riester-Rente
2.      Begünstigter Personenkreis (Wer kann eine Riester-Rente abschließen?)
3.      Staatliche Förderung der Riester-Rente
3.1    Abzug als Sonderausgaben nach §10a EStG
3.2    Altersvorsorgezulage
3.2.1 Grundzulage
3.2.2 Kinderzulage
3.2.3 Mindesteigenbeitrag
3.2.4 Sockelbetrag
3.3    Verrechnung der Altersvorsorgezulage mit dem Sonderausgaben-Abzug
3.4    Antragsverfahren
4.      Verwendung des Altersvorsorgevermögens
4.1    Eigenheimbetrag (in der Aufschubphase)
4.2    Teilkapitalauszahlungen (zu Beginn der Auszahlungsphase)
5.      Schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens
5.1    Fälle der schädlichen Verwendung
5.2    Folgen der schädlichen Verwendung
6.      Besteuerung der Rentenleistungen
6.1    Nachgelagerte Besteuerung
6.2    Vermögensteuer
6.3    Erbschafts- und Schenkungssteuer
6.4    Versicherungsteuer
7.      Zertifizierung
8.      Relevante Gesetzestexte
8.1    § 10a Einkommensteuergesetz (EStG)
8.2    § 79-99 Einkommensteuergesetz (EStG)
8.3    Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG)
9.      Weitere Informationen zur Riester-Rente
9.1    Links
9.2    Broschüren
9.3    Service-Nummern
10.    Über den Autor dieser Informationen zur Riester-Rente


1.      Bedeutung der Riester-Rente

Bereits im Jahr 2001 erfolgte unter der damaligen SPD-Regierung eine grundlegende Reform der Rentenversicherung. Dabei wurde beschlossen die Leistungen der gesetzlichen Rente in Zukunft stark zu kürzen. Um die Auswirkungen dieser Kürzungen ein wenig zu mildern, wurde die sogenannte Riester-Rente eingeführt. Der Name Riester-Rente leitet sich vom Namen des damaligen Arbeits- und Sozialministers, Walter Riester, ab.

Es handelt sich bei der Riester-Rente um eine staatlich geförderte freiwillige private Altersvorsorge. Sie unterscheidet sich von der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erheblich. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die im Umlageverfahren finaziert wird. Das heißt die heutigen Beitragszahler kommen mit Ihren Beiträgen für die Renten der heutigen Rentenempfänger auf, es wird aber nichts für die Rente der heutigen Beitragszahler zurückgelegt. Aufgrund der demographischen Entwicklung, also der niedrigen Geburtenraten, müssen beim Umlageverfahren immer weniger Beutragszahler immer mehr Rentner finanzieren. Es musste daher zwangsläufig zu Kürzungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen.

Die Riester-Rente wird nicht im Umlageverfahren finanziert, sondern im sogenannten Kapitaldeckungsverfahren. Bei der Riester-Rente gibt es keine Umlage. Jeder einzelne Beitragszahler zahlt nur für seine eigenen späteren Rentenzahlungen ein und nicht für die jetzigen Rentner. Durch die Einführung der Riester-Rente gibt es also nunmehr eine weitere (freiwillige) Säule der Rentenversicherung.


2.      Begünstigter Personenkreis (Wer kann eine Riester-Rente abschließen?)

Die Riester-Rente darf nicht von allen Menschen abgeschlossen werden. Es gibt aber eine ganze Reihe von Personengruppen, die einen Anspruch auf die Riester-Rente haben. In der folgenden Übersicht haben wir die Personengruppe, für die eine Riester-Rente möglich ist, zusammengestellt.

Tabelle: Folgende Personen haben einen Anspruch auf die Riester-Rente:

• Arbeitnehmer

• Rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z.B. Künstler)

• Beamte

• Richter

• Soldaten

• Landwirte

• Geringfügig Beschäftigte (400 Euro Kräfte, Minijobs)

• Ehepartner/in eines Begünstigten der Riester-Rente

Anmerkungen zum Anspruch auf die Riester-Rente:
Geringfügig Beschäftigte (400 Euro Kräfte, Minijobs) müssen sich bei Beginn der Beschäftigung dazu entscheiden, dass Sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchten. Wenn Sie dies nicht ihrem Arbeitgeber mitteilen, haben geringfügig Beschäftigte (400 Euro Kräfte, Minijobs) keinen Anspruch auf die Riester-Rente. Landwirte haben nur dann einen Anspruch auf die Riester-Rente, wenn sie nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind.

Ausgeschlossene Personengruppe:
Selbstständige haben keinen Anspruch auf die Riester-Rente.


3.      Staatliche Förderung der Riester-Rente

Die Riester-Rente wird staatlich gefördert. Wer eine Riester-Rente abschließt, hat einen Anspruch auf Zulagen bzw. kann die Ausgaben für die Riester-Rente von der Steuer absetzen. Die folgenden Abschnitte erläutern diese beiden Förderungsmöglichkeiten und skizzieren das Antragsverfahren.

3.1    Abzug als Sonderausgaben nach §10a EStG

Die Beiträge zur Riester-Rente (einschließlich der Zulagen) können als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Wenn die sich daraus ergebene Steuererstattung größer als die Summe der Zulagen ist, wirkt sich dieser Mehrbetrag als Steuerersparnis aus. Die Zulagen werden also auf die steuerliche Förderung angerechnet.

Für die steuerliche Förderung der Riester-Rente gelten die folgenden Höchstbeträge:

• 2005: 1050 Euro

• 2006: 1575 Euro

• 2007: 1575 Euro

• ab 2008: 2100 Euro

Es werden ab 2008 also maximal 2100 Euro als förderfähiger Beitrag zur Riester-Rente anerkannt. Die Zulagen sind in diesem Betrag bereits enthalten. Ihren persönlichen Höchstbetrag zur Riester-Rente können Sie wie folgt berechnen:

Höchstbetrag des jeweiligen Jahres ./. Summe der Zulagen = Persönlicher Höchstbetrag, den Sie pro Jahr maximal in die Riester-Rente einzahlen können. Wenn Sie mehr einzahlen, wird der Mehrbetrag steuerlich nicht gefördert. Wenn Sie mehr als Ihren individuellen Höchstbetrag zur Riester-Rente für Ihre private Altersversorgung aufwenden möchten, dann empfehlen wir Ihnen die Riester-Rente bis zum Höchstbetrag zu nutzen und Ihre weiteren Gelder in ein anderes Produkt, zum Beispiel eine klassische private Rentenversicherung, zu investieren.

3.2    Altersvorsorgezulage

Der Staat fördert die private Altersvorsorge durch die Gewährung von Zulagen. Die Zulagen werden jedoch bei der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge angerechnet (siehe oben).

Es werden zwei untrschiedliche Arten von Zulagen gewährt: Die Grundzulage, die jedem Begünstigten gewährt wird, und die Kinderzulage, die nur Personen bzw. Familien mit Kindern erhalten. Die Zulagen steigen bis zum Jahr 2008 an. Ab dem Jahr 2008 bleibt die Höhe der Zulagen konstant. Beide Zulagen (Grundzulage und Kinderzulage) werden nebeneinander gewährt. Das heißt, wenn Sie können gleichzeitig die Grundzulage und die Kinderzulage bekommen.

3.2.1 Grundzulage

Kalenderjahr

Grundzulage

2005

76 Euro Grundzulage

2006

114 Euro Grundzulage

2007

114 Euro Grundzulage

ab 2008

154 Euro Grundzulage

Die Grundzulage zur Riester-Rente steht jedem Begünstigten persönlich zu. Bei Eheleuten hat jeder Ehepartner Anspruch auf die Grundzulage zur Riester-Rente.

3.2.2 Kinderzulage

Die Kinderzulage zur Riester-Rente wird pro Kind gewährt.

Kalenderjahr

Kinderzulage (1 Kind)

Kinderzulagen (2 Kinder)

Kinderzulagen (3 Kinder)

Kinderzulagen (4 Kinder)

2005

92 Euro Kinderzulage

184 Euro Kinderzulage

276 Euro Kinderzulage

368 Euro Kinderzulage

2006

138 Euro Kinderzulage

276 Euro Kinderzulage

414 Euro Kinderzulage

552 Euro Kinderzulage

2007

138 Euro Kinderzulage

276 Euro Kinderzulage

414 Euro Kinderzulage

552 Euro Kinderzulage

ab 2008

185 Euro Kinderzulage

370 Euro Kinderzulage

555 Euro Kinderzulage

740 Euro Kinderzulage

3.2.3 Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente

Einen Anspruch auf die vollen Zulagen zur Riester-Rente haben Sie nur dann, wenn Sie mindestens einen sogenannten Mindesteigenbeitrag zu Ihrer Riester-Rente beitragen. Dieses Mindesteigenbeitrag ist abhängig von Ihren rentenversicherungspflichtigen Einkünften (=Arbeitslohn) im jeweiligen Vorjahr. Wenn Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlen, bekommen Sie die Zulagen zur Riester-Rente nur anteilig.

Kalenderjahr

25.000 Euro Arbeitslohn

30.000 Euro Arbeitslohn

35.000 Euro Arbeitslohn

40.000 Euro Arbeitslohn

2005 (2 %)

500 Euro

600 Euro

700 Euro

800 Euro

2006 (3 %)

750 Euro

900 Euro

1050 Euro

1200 Euro

2007 (3 %)

750 Euro

900 Euro

1050 Euro

1200 Euro

ab 2008 (4 %)

1000 Euro

1200 Euro

1400 Euro

1600 Euro

3.2.4 Sockelbetrag zur Riester-Rente

Wenn Sie so wenig verdienen, dass Ihr Mindesteigenbeitrag unter 60 Euro liegen würde, dann müssen Sie mindestens 60 Euro, den sogenannten Sockelbetrag, als Eigenbeitrag für Ihre Riester-Rente aufwenden. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch auf eine Zulage zur Riester-Rente.

3.3    Verrechnung der Altersvorsorgezulage zur Riester-Rente mit dem Sonderausgaben-Abzug der Riester-Rente

Die Zulagen zur Riester-Rente (Grund- und Kinderzulage) werden auf den Sonderausgaben-Abzug angerechnet. Die folgende Tabelle verdeutlicht den Zusammenhang zwischen Zulagen zur Riester-Rente und der steuerlicher Förderung der Riester-Rente.

1. Beispiel (Single im Jahr 2008):

Brutto-Einkommen

Grundzulage

Kinderzulage

Eigenbeitrag

Steuervorteil

Steuervorteil ./. Zulagen

20.000 Euro

154 Euro

0 Euro

1.946 Euro

524 Euro

380 Euro

In diesem Beispiel zahlt der Single den maximalen Eigenbeitrag (2.100 Euro - 154 Euro = 1.946 Euro) für seine Riester-Rente ein. Er bekommt die Grundzulage in Höhe von 154 Euro. Da der Steuervorteil (524 Euro) der Riester-Rente die Zulagen (154 Euro) der Riester-Rente übersteigt, bekommt er einen zusätzlichen Steuervorteil in Höhe von 380 Euro zugesprochen. Unser Beispiel-Single bekommt bei der Riester-Rente im Jahr 2008 also 524 Euro vom Staat.

3.4    Antragsverfahren der Förderungen der Riester-Rente

Die steuerlichen Vorteile der Riester-Rente machen Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt geltend. Die Zulagen zur Riester-Rente werden nicht automatisch gewährt, sondern Sie müssen die Zulagen zur Riester-Rente beantragen. Vor dem Jahr 2005 musste man jedes Jahr einen neuen Antrag stellen. Ab 2005 kann man den Anbieter der jeweiligen Riester-Rente bevollmächtigen einen sogenannten Dauerzulagenantrag für die Riester-Rente zu stellen.

Der Antrag auf die Zulagen zur Riester-Rente muss spätestens 2 Jahre nach dem Ende des Jahres für die die Zulage für die Riester-Rente beantragt wird, gestellt werden.


4.      Verwendung des mit der Riester-Rente angesammelten Altersvorsorgevermögens

Während der Einzahlungsphase (sie wird auch Aufschubphase genannt) der Riester-Rente dürfen Sie Ihr in einer Riester-Rente angesammeltes Vermögen grundsätzlich nicht, auch nicht anteilig, aus Ihrer Riester-Rente entnehmen. Es gibt davon nur eine Ausnahme, den sogeannten Eigenheimbetrag.

Wenn Sie das in Ihrem Vertrag über die Riester-Rente eingetragene Alter erreichen, dürfen Sie nur einen Teil des Geldes sofort verwenden. Der weitaus größere Teil der Riester-Rente muss für Ihre laufende Riester-Rente verwendet werden.

4.1    Eigenheimbetrag (in der Aufschubphase)

Sie dürfen während der Aufschubphase Geld aus der Riester-Rente entnehmen, um damit selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren. Der aus der Riester-Rente entnommene Betrag muss mindestens 10.000 Euro und darf höchstens 50.000 Euro betragen. Der entnommene Betrag muss spätestens zu Ihrem 65. Geburtstag wieder vollständig in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Die Rückzahlung muss spätestens mit Beginn des zweiten auf die Entnahme folgenden Jahres beginnen.

Beispiel zum Eigenheimbetrag der Riester-Rente: Sie entnehmen am 01.07.2012 einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro aus der Riester-Rente. Am 01.01.2014 müssen Sie mit der Rückzahlung in den Riester-Vertrag beginnen und bis zu Ihrem 65. Geburtstag die 30.000 Euro vollständig zurückzahlen.

4.2    Teilkapitalauszahlungen der Riester-Rente (zu Beginn der Auszahlungsphase)

Zum vereinbarten Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen aus der Riester-Rente, dürfen Sie einmalig maximal 30 % des Kapitals aus der Riester-Rente entnehmen. Diese 30 % stehen Ihnen dann zur freien Verf¨gung und Sie brauchen den Betrag auch nicht wieder in Ihre Riester-Rente einzahlen.

Beispiel: Zu Beginn der Auszahlungsphase beträgt Ihr Guthaben in der Riester-Rente 150.000 Euro. In diesem Fall dürfen Sie einmalig 30 %, also 45.000 Euro aus der Riester-Rente entnehmen.


5.      Schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (Ihrer Riester-Rente)

Wenn Sie das angesammelte Kapital Ihrer Riester-Rente anders verwenden als es vom Gesetzgeber vorgesehen worden ist, dann liegt eine sogenannte schädliche Verwendung Ihrer Riester-Rente vor.

5.1    Fälle der schädlichen Verwendung der Riester-Rente

Beispiele für eine schädliche Verwendung der Riester-Rente:

• Sie entnehmen zum Rentenbeginn mehr als 30 % aus der Riester-Rente.

• Sie entnehmen während der Aufschubphase einen Teil der Riester-Rente als Eigenheimbetrag und schaffen es nicht, diesen Eigenheimbetrag bis zu Ihrem 65. Geburtstag wieder vollständig in Ihre Riester-Rente einzuzahlen.

• Sie kündigen Ihre Riester-Rente.

5.2    Folgen der schädlichen Verwendung der Riester-Rente

Die Folge einer schädlichen Verwendung der Riester-Rente ist, dass Ihnen rückwirkend ab Beginn der Riester-Rente die gesammten Zulagen zur Riester-Rente und die Steuervergünstigungen der Riester-Rente für den entnommenden Teil der Riester-Rente gestrichen werden.


6.      Besteuerung der Rentenleistungen

Die Leistungen aus der Riester-Rente unterliegen der vollen Besteuerung. Wie hoch Ihre individuelle Belastung durch die Steuer sein wird, kann heute niemand sagen. Da die Besteuerung der Rister-Rente bei Vertragsbeginn noch offen ist, kann Ihnen auch niemand eine genaue Rendite Ihrer Riester-Rendite berechnen.

6.1    Nachgelagerte Besteuerung der Riester-Rente

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen bei den Renten (gesetzliche Rente und private Rente, zum Beispiel Riester-Rente) die sogenannte Nachgelagerte Besteuerung einzuführen. Das heißt der Gesetzgeber schafft im Steuerrecht Möglichkeiten, dass die Menschen mit unversteuertem Geld privat für Ihre Rente, zum Beispiel in Form der Riester-Rente, vorsorgen können. Diese Regelungen sind für die Riester-Rente bereits mit dem §10 a EStG geschaffen worden. Im Gegenzug müssen die Rentenleistungen, zum Beispiel aus der Riester-Rente, komplett versteuert werden.

6.2    Vermögensteuer der Riester-Rente

Die Riester-Rente unterliegt nicht der Vermögenssteuer.

6.3    Erbschafts- und Schenkungssteuer der Riester-Rente

Wenn Sie bei Abschluss Ihrer Riester-Rente eine Todesfallleistung vereibaren, also eine Leistung an Ihre Hinterbliebenden wenn Sie während der Laufzeit der Riester-Rente versterben sollten, dann unterliegen diese Leistungen der Riester-Rente der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer. Ihre Erben brauchen aber nur die Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Gesamtbetrag der Erbschaft die Freibeträge des § 16 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) übersteigen. Für Ehegatten beträgt dieser Freibetrag 307.000 Euro. Für Kinder und andere Verwandte ist dieser Freibetrag geringer.

6.4    Versicherungsteuer der Riester-Rente

Ihre Beiträge zur Riester-Rente unterliegen nicht der Versicherungsteuer.


7.      Zertifizierung der Riester-Rente

Bei Abschluss Ihres Vertrages über die private Rente, müssen Sie darauf achten, ob der Ihnen angebotene Tarif auch als Riester-Rente zertifiziert ist. Wenn Sie einen Vertrag abschließen, der nicht zertifiziert ist, dann haben Sie keinen Anspruch auf die stuerliche Förderung und die Zulagen der Riester-Rente.


8.      Für die Riester-Rente relevante Gesetzestexte

8.1    § 10a Einkommensteuergesetz (EStG)

(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

• Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz,

• Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,

• die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,

• Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und

• Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf. Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann. Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.

(1a) Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.

(2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und Steuernummer sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist auch auszustellen, wenn im Falle der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Vordruck nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.


8.2    § 79-99 Einkommensteuergesetz (EStG)

XI. Altersvorsorgezulage

§ 79: Zulageberechtigte (Riester-Rente)

Nach § 10a Abs. 1 begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

§ 80: Anbieter (Riester-Rente)

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Abs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

§ 81: Zentrale Stelle (Riester-Rente)

Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

§ 81a: Zuständige Stelle (Riester-Rente)

Zuständige Stelle ist bei einem Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle, bei einem Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle, versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung und bei einem Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber. Für die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 82: Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente)

(1) Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.

(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt, wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist. Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.

(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.

(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen 1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung darstellen, 2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung, 3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder 4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.

§ 83: Altersvorsorgezulage (Riester-Rente)

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.

§ 84: Grundzulage (Riester-Rente)

Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt in den Jahren 2002 und 2003 38 Euro, in den Jahren 2004 und 2005 76 Euro, in den Jahren 2006 und 2007 114 Euro, ab dem Jahr 2008 jährlich 154 Euro.

§ 85: Kinderzulage (Riester-Rente)

(1) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, in den Jahren 2002 und 2003 46 Euro, in den Jahren 2004 und 2005 92 Euro, in den Jahren 2006 und 2007 138 Euro, ab dem Jahr 2008 jährlich 185 Euro. Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.

(2) Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der Antrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.

§ 86: Mindesteigenbeitrag (Riester-Rente)

(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser beträgt in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert, in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert, ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und 3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen. Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.

(2) Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.

(3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.

(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.

§ 87: Zusammentreffen mehrerer Verträge (Riester-Rente)

(1) Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.

(2) Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

§ 88: Entstehung des Anspruchs auf Zulage (Riester-Rente)

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

§ 89: Antrag (Riester-Rente)

(1) Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.

(1a) Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend. Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären.

(2) Der Anbieter ist verpflichtet, a) die Vertragsdaten, b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten, c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86), d) die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten, e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4.

(3) Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 90: Verfahren (Riester-Rente)

(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Die zentrale Stelle teilt im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a der zuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach § 89 Abs. 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.

(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.

(3) Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 90a: Anmeldeverfahren (Riester-Rente)

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 kann der Anbieter die Zulagen auf Grund der ihm vorliegenden Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errechnen. Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens gemachten Angaben des Zulageberechtigten zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist der zentralen Stelle mitzuteilen.

(2) Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzunehmen. Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen. Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. § 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu übermitteln sind.

(3) Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und die Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzusetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 91: Datenerhebung und Datenabgleich (Riester-Rente)

(1) Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind. Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

§ 92: Bescheinigung (Riester-Rente)

Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen über die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge, die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90) oder Berechnungsergebnisse (§ 90a), die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen, die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und den Stand des Altersvorsorgevermögens.

§ 92a: Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus (Riester-Rente)

(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens 10.000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Insgesamt dürfen höchstens 50.000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.

(2) Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen. Zahlungen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als zu Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet. Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig. Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags.

(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen.

(4) Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet, der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben. In diesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulageberechtigten. Er hat einen Altersvorsorgevertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.

§ 92b: Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus (Riester-Rente)

(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen und auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung nach § 92a Abs. 2 erfolgen soll.

(2) Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten und den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können. Sie teilt dem Zulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrages mit, welche Beträge der Zulageberechtigte nach § 92a Abs. 2 zurückzuzahlen hat.

(3) Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2 erhalten haben. Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen: 1. den Auszahlungszeitpunkt, 2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen, 3. Die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.

(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen.

(5) Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat. Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. In den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen gilt § 94 Abs. 2 entsprechend.

§ 93: Schädliche Verwendung (Riester-Rente)

(1) Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Falle des Todes des Zulageberechtigten. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung, a) der auf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen; b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind; c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Falle des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.

(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen eine Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens auf einen Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt, zu Lasten des geförderten Vertrages mit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden oder das Kapital aus einem geförderten Vertrag entnommen und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten unmittelbar auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Einer Übertragung steht die Abtretung des geförderten Altersvorsorgevermögens im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen gleich. Wird von dem berechtigten früheren Ehegatten dieses Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für die darin enthaltenen Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge.

(2) Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt keine schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der in § 82 Abs. 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung übertragen und eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vorgesehen wird. In den übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.

(3) Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.

§ 94: Verfahren bei schädlicher Verwendung (Riester-Rente)

(1) In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt. In den Fällen des § 93 Abs. 3 gelten die Sätze 1 und 5 entsprechend.

(2) Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. § 90 Abs. 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt ist.

§ 95: Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (Riester-Rente)

(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 vom Hundert der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zu erlassen. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren. Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.

§ 96: Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften (Riester-Rente)

(1) Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(2) Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.

(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.

(4) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.

(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.

(6) Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

(7) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 97: Übertragbarkeit (Riester-Rente)

Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. § 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

§ 98: Rechtsweg (Riester-Rente)

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.

§ 99 Ermächtigung (Riester-Rente)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die nach § 10a Abs. 5 Satz 1 und § 22 Nr. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen. Hierzu gehören insbesondere 1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters, 2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen Stellen und den Finanzämtern und 3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.


8.3    Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG)

§ 1: Begriffsbestimmungen (Riester-Rente)

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, (weggefallen) die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt; in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird; bis zu 30 vom Hundert des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig; die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden; (weggefallen) die dem Vertragspartner während der Ansparphase einen Anspruch gewährt,a) den Vertrag ruhen zu lassen,b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen oder c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die teilweise oder vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen und Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1 gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge können auch Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechenden Änderung, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes erfüllen. Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgibt. Zertifizierungsfähig kann die Zusage nur abgegeben werden von Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland oder Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) sowie Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1; Korrigendum ABl. EG Nr. L 15 S. 30) und 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie gemäß § 110a Abs. 2 und 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, oder von Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen, erfüllen.

Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Gesetzes über das Kreditwesen fallen oder im Falle von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730.000 Euro nachweisen und nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen a) bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 2 oder b) in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des Anbieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 fest.

(4) Zertifizierungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 bestimmte Behörde oder die nach § 3 Abs. 1 bestimmte sonstige Stelle.

§ 2: Zertifizierungsbehörde, Aufgaben (Riester-Rente)

(1) Zertifizierungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung.

(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

(4) Die Zertifizierungsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 3: Beleihung von privaten Zertifizierungsstellen (Riester-Rente)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der Zertifizierungsbehörde einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts, die von Spitzenverbänden der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen oder anderen geeigneten unabhängigen Einrichtungen errichtet werden, ganz oder teilweise zu übertragen. Diese haben die Aufgaben der Zertifizierungsbehörde ohne Ansehen des Antragstellers zu übernehmen und die notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu bieten. Eine juristische Person bietet die notwendige Gewähr, wenn die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind, sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein Anfangskapital im Gegenwert von mindesten 1 Million Euro hat.

Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten.

(2) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesanstalt.

§ 4: Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen (Riester-Rente)

(1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind vorzulegen: Unterlagen, die belegen, dass der Vertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt; eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2).

(2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass der Mustervertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt; Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt.

Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsbehörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorzulegen.

(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.

(5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

§ 5: Zertifizierung (Riester-Rente)

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalendermonats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens jedoch zum 1. Januar 2002.

§ 6: Rechtsverordnung (Riester-Rente)

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß § 7 Abs. 4 treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 7: Informationspflicht des Anbieters (Riester-Rente)

(1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schriftlich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungsvertrages vor Antragstellung, über die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen, das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, und die Summe der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge, wobei sich das gebildete Guthaben und die zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert jährlich verzinsen. Sind für einen Teil oder die gesamte Ansparphase bereits unterschiedliche Beiträge oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, sind diese anstelle der zuvor genannten Beträge zur Berechnung heranzuziehen, die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie über das Risikopotential und darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden, und die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis.

Wird ein beim Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten.

(2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen: "Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind."

(3) Erfüllt der Anbieter die ihm gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge zu informieren; im Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden.

§ 8: Rücknahme, Widerruf und Verzicht (Riester-Rente)

(1) Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zertifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zertifizierungsbehörde hat die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten.

(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, mit dem er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet die obersten Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung. Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antragsablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(5) Als Muster verwendbare zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch Bescheid der Zertifizierungsstelle zu widerrufen.

§ 9: Sofortige Vollziehung (Riester-Rente)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10: Veröffentlichung (Riester-Rente)

Die Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.

§ 11: Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz (Riester-Rente)

(1) Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht). Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Investmentgesellschaften betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, die Finanzbehörden oder die Zertifizierungsbehörde oder nach § 3 beliehene Stellen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Personen, die bei den nach § 3 beliehenen Stellen beschäftigt oder für sie tätig sind, sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 12: Gebühren (Riester-Rente)

Die Zertifizierungsstellen erheben für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5.000 Euro. Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen des § 1 Abs. 1 von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.

§ 13: Bußgeldvorschriften (Riester-Rente)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vertraglichen Pflichten nach § 7 Abs. 4 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsbehörde.

§ 14: Übergangsvorschrift (Riester-Rente)

(1) Für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge, die in Altersvorsorgeverträge geändert werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 3), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart. Die Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.


9.      Weitere Informationen zur Riester-Rente

Bei uns finden Sie weitere interessante Seiten zum Thema Rente, informative Broschüren zum Nachlesen, Service-Nummern für Ihre individuellen Fragen und die relvanten Gesetzestexte zur Riester-Rente und deren steuerlicher Förderung.

9.1    Links

Förderrechner des Bundesministers der Finanzen

9.2    Broschüren zur Riester-Rente

Broschüre "Vorsorgen und Steuern sparen" des Bundesfinanzministeriums

9.3    Service-Nummern zur Riester-Rente

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS)
Fragen zur Rente: 01805 - 99 66-01
Die Gebühr beträgt 12 Cent pro Minute bei Anrufen aus dem deutschen Festnetz.
Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr
Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service: info.gehoerlos@bmgs.bund.de
Anfragen per SMS: 0163 - 7 67 34 25


10.    Über den Autor dieser Informationen zur Riester-Rente

Die Informationen dieser Seite wurden von Herrn Michael Tell erstellt. Herr Tell hat unter anderem einen Abschluss als Versicherungsbetriebswirt und als Versicherungsfachwirt. Er ist Experte für die Riester-Rente und zugleich Betreiber der Seite www.elterngeld.net.