Der Mutterschutz

Durch den Mutterschutz vor und nach der Entbindung sollen Mütter und ihre Kinder vor gesundheitlicher Schädigung und Überforderung am Arbeitsplatz geschützt werden.

Der Mutterschutz auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Durch den Mutterschutz soll die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz bewahrt werden. Er soll die (werdenden) Mütter außerdem vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt schützen.

Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.

Das Wichtigste zur Mutterschutzfrist:

  • Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist im Anschluss an die Geburt des Kindes um die Anzahl an Tagen, die die Mutter vor der Entbindung an Mutterschutz nicht in Anspruch nehmen konnte.
  • Wenn das Baby später als geplant zur Welt kommt, verlängert sich die Mutterschutzfrist vor der Entbindung um die entsprechende Anzahl von Tagen. Nach der Geburt des Kindes beträgt die Mutterschutzfrist weiterhin mindestens acht Wochen.
  • Bei Mehrlings- oder Frühgeburten (medizinischen Frühgeburten, d.h.d Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von weniger als 2.600 Gramm zur Welt kommen), verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen. Hinzu kommen wieder die Tage, die die Mutter vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte.
  • Wird ein Baby also noch vor Beginn der geplanten Mutterschutzfrist geboren, beträgt der gesamte Mutterschutz im Anschluss an die Entbindung 18 Wochen (12 Wochen für ein frühgeborenes Kind plus 6 Wochen, die von der Mutter vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten).
  • Auf die Inanspruchnahme der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Geburt ihres Kindes dürfen angestellte Frauen auf eigenen Wunsch verzichten. Auf die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Frauen während der Mutterschutzfrist im Anschluss an die Entbindung zu beschäftigen.
  • Da Frauen mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Arbeitgeberzuschuss die hiervon betroffenen Lebensmonate ihres neugeborenen Babys zwingend auch in Form von Basiselterngeld beantragen müssen, kann es sein, dass die Mutter eines frühgeborenen Kindes mit 18 Wochen Mutterschutz zwingend Basiselterngeld für die ersten fünf Lebensmonate ihres Babys beantragen muss. Für den Vater bleiben entsprechend weniger Bezugsmonate übrig.
  • Während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhalten in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig mit Anspruch auf Krankentagegeld versicherte Frauen das sog. Mutterschaftsgeld und/oder einen Arbeitgeberzuschuss. In Summe ersetzen diese beiden Leistungen das durchschnittlich wegfallende monatliche Einkommen der Mutter vor der Geburt des Kindes fast vollständig.
  • Für Mütter, die selbstständig arbeiten, gelten das Mutterschutzgesetz und die damit verbundenen gesetzlichen Schutzfristen nicht. Aus der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) kann für freiberuflich tätige Mütter ein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld entstehen.
  • Kommen Geschwisterkinder zur Welt, muss Folgendes beachtet werden: Kalendermonate des Bemessungszeitraums, in denen die Mutter im Mutterschutz für ein älteres Kind war und Mutterschaftsgeld bzw. Arbeitgeberzuschuss erhielt, werden ausgeklammert und entsprechend weiter in die Vergangenheit verlagert. (Oft vor den Beginn der Mutterschutzfrist des älteren Kindes.)

Auszug aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG):

  • § 3 Absatz 2: Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
  • § 6 Absatz 1: Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Die Rechtsgrundlagen zum Mutterschutz:

  • EU-Richtlinien zum Mutterschutz: 92/85/EWG - Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vom 19.10.1999.
  • Bundesgesetz zum Mutterschutz: Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Verordnungen zum Mutterschutz: Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV), Röntgenverordnung (RöV), Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Druckluftverordnung (DrucklVO), Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuSchV)

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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