Elterngeld-Kommentar zu § 12 des Elterngeldgesetzes
Elterngeld-Kommentar zu § 12 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Nach Absatz 1 soll das Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz von den Ländern im Bundesauftrag entsprechend Artikel 85 GG durchgeführt werden. Die zuständigen Stellen werden von den Landesregierungen bestimmt. Außerdem obliegt den für das Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz zuständigen Stellen die Beratung zur Elternzeit. Satz 3 regelt die Zuständigkeit für die Fälle des § 1 Abs. 2.
Elterngeld-Kommentar zu § 12 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
Absatz 2 regelt die Aufbringung der Mittel durch den Bund.