Elterngeldgesetz Kommentar

Notwendigkeit eines Elterngeldgesetzes

Moderne Familienpolitik orientiert sich an der Lebenssituation von Familien und ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen mit Kindern. In Deutschland wandeln sich die Bedingungen, unter denen Familien gegründet und gelebt werden. Die Bundesregierung richtet deshalb ihre familienpolitischen Leistungen neu aus. Sie will Eltern und Kinder nachhaltig sichern und mehr Freiheiten bei der Gestaltung des Familienlebens eröffnen. Eine besondere familienpolitische Herausforderung besteht darin, Familien in der Frühphase so zu unterstützen, dass ihre finanziellen Einschränkungen wegen der vorrangigen Betreuung des neu geborenen Kindes in dieser Zeit ausgeglichen werden und ihren finanziellen, beruflichen und familiären Notwendigkeiten und Lebensplanungen auch auf Dauer Rechnung getragen wird. Das Bundeserziehungsgeld wird diesen familienpolitischen Herausforderungen nicht mehr gerecht.

Mütter und Väter sind in Deutschland nicht frei darin, ihre Berufstätigkeit und ihr Familienleben so miteinander in Einklang zu bringen, wie es für sie notwendig ist und wie sie es sich vorstellen. Viele Familien sind heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. In Deutschland steht ihnen dann am wenigsten Geld zur Verfügung, wenn ihre Kinder am kleinsten sind, denn nach der Geburt eines Kindes gibt ein Elternteil den Beruf in der Regel zumindest vorübergehend wegen der Betreuung des Kindes auf. In 95 Prozent der Familien sind das die Mütter. Väter verstärken in dieser Zeit angesichts der gestiegenen finanziellen Verantwortung ihr berufliches Engagement zwar oft, dennoch erleben Paare aller Einkommensgruppen, bei denen beide Partner zuvor erwerbstätig waren, die Frühphase der Familiengründung mit großen Einkommenseinschränkungen. Mit dem bisherigen Bundeserziehungsgeld sind Familien mit einem kleinen gemeinsamen Einkommen in dieser Zeit oft auf ergänzende Sozialtransfers angewiesen, Familien in mittleren Einkommensbereichen erreichen nur noch rund 70 Prozent, Familien mit hohen Einkommen nur noch 60 Prozent des vorherigen Budgets.

Den betroffenen Familien verursachen die Erwerbsunterbrechungen auch auf lange Sicht oft unaufholbare, über den Einkommensausfall hinausgehende finanzielle Nachteile gegenüber kinderlosen Paaren. Je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird, umso schlechter sind Rückkehrmöglichkeiten, Karrierechancen und Altersvorsorge, und umso größer ist das Armutsrisiko der Familie. Auch das individuelle Risiko der Betreuungsperson steigt. In jedem Jahr, in dem junge Eltern nicht erwerbstätig sind, verlieren sie rund 5 Prozent an Einkommen dauerhaft gegenüber Kinderlosen und können zusätzlich zu den bisher erworbenen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten keine neuen hinzugewinnen; im Vergleich fehlen ihnen Berufserfahrung und Karriereschritte. Auf die Gesellschaft bezogen bedeutet jeder Rückzug aus dem Erwerbsleben, dass ausgebildete berufliche Potenziale und Fähigkeiten dem Arbeitsmarkt verloren gehen.

Das Bundeserziehungsgeld begünstigt eine Rollenteilung zwischen Männern und Frauen, die häufig nicht den Lebensplanungen der Paare entspricht. Im ersten Jahr nach der Geburt eines Kindes arbeitet bei drei Vierteln aller Paare der Vater Vollzeit, während die Mutter nicht mehr erwerbstätig ist. Im zweiten Jahr steigt der Anteil der erwerbstätigen Mütter auf 33 Prozent, weitere 6 Prozent wollen kurzfristig wieder in den Beruf zurückkehren. Insgesamt geben aber nur 28 Prozent der Paare an, für die Gestaltung der Elternzeit und der Arbeitsteilung seien eigene Wünsche ausschlaggebend gewesen.

Die Berufsorientierung der Frauen ist gestiegen, und sie sind so gut ausgebildet wie nie zuvor. Die meisten jungen Mütter wollen heute beides, sich ihren Kindern widmen und erwerbstätig sein. 62 Prozent der Frauen mit einem Kind unter drei Jahren möchten sowohl für ihre Kinder da sein als auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei den Frauen mit Hochschulreife sind dies 73 Prozent. Das Haupternährer-/Familienmutter-Modell entspricht den Wünschen von nur 15 Prozent der Frauen und 9 Prozent der Frauen mit Hochschulreife.

Auch Väter benötigen die Unterstützung des Staates, um ihren Wunsch nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verwirklichen. Die meisten Väter wollen heute nicht mehr nur die Ernährerrolle in der Familie wahrnehmen, sondern sich intensiver der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder widmen. Nicht einmal jeder Fünfte wünscht sich die Rolle als Alleinverdiener und Haupternährer, aber nur 5 Prozent der Väter nehmen tatsächlich Elternzeit. Drei von vier Männern befürchten berufliche Nachteile, wenn sie eine Zeitlang ihrem Beruf nicht nachgehen, Männer in Elternzeit sind in den Betrieben heute ein noch weitgehend unbekanntes Phänomen. Mehr als die Hälfte aller Männer mit Kinderwunsch geben an, dass ein Elterngeld ein Anreiz für sie wäre, zur Kinderbetreuung für ein Jahr oder einige Monate aus dem Beruf auszuscheiden.

Schon wegen der gestiegenen Lebenserwartung muss die Politik dafür sorgen, dass bei der längeren Dauer der Lebensläufe Väter und Mütter ihre Rollen nicht nur für begrenzte Lebensabschnitte, sondern möglichst ein Leben lang mit Sinn und subjektiven Zukunftsperspektiven füllen können.

Es ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene staatliche Aufgabe, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen und zu verbessern, dass Familien ihre jeweils gewählten Formen des Miteinanderlebens und Füreinandersorgens verwirklichen können. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kinderbetreuung als eine Leistung beschrieben, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 99, 216, 234; 88, 203, 258 f.). Es sieht den Staat auch in der Pflicht, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Dementsprechend habe der Staat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden.

Der Staat muss auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe in der Familie nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (BVerfGE 99, 216, 234; 88, 203, 260).

Moderne Familienpolitik hat auf die Tatsache zu reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das Alter der Mütter bei der Geburt des ersten Kindes hat sich in Deutschland in Ost und West seit 1980 um fast fünf Jahre erhöht. Bei verheirateten Müttern liegt es jetzt bei knapp 30 Jahren. Oft werden Familiengründungen aufgeschoben, bis es zu spät dafür ist. Für viele Männer und Frauen sind finanzielle Unsicherheit und Brüche in der Berufsbiographie Gründe, ihren Kinderwunsch nicht zu verwirklichen. Deutschland hat mit 1,36 Kindern pro Frau außerdem eine der niedrigsten Geburtenraten der Welt. Mehrkindfamilien werden seltener, und die Kinderlosigkeit in Deutschland ist hoch. Besonders auffällig ist, dass in Deutschland insgesamt 39 Prozent der 35bis 39-jährigen Akademikerinnen ohne Kinder im Haushalt leben. Internationale Erfahrungen belegen, dass eine Familienpolitik, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördert, die Entscheidung von Männern und Frauen für Kinder erleichtert.

Es zeigt sich, dass das Bundeserziehungsgeld und seine Ausgestaltung die beschriebenen Schwierigkeiten nicht zufrieden stellend vermeiden konnte. Es hat trotz der regen Inanspruchnahme seiner Leistungen nicht dazu geführt, dass den Familien die intendierten Wahlfreiheiten eröffnet wurden, es hat stattdessen verlängerte Erwerbsunterbrechungen von Müttern begünstigt. Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass staatliche Transferleistungen materielle Einschränkungen von Eltern nicht auf Dauer und nicht vollständig ausgleichen können und sollen, steht die Familienpolitik vor der Herausforderung, Familien zu unterstützen, ohne sie auf Dauer in die Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen geraten zu lassen. Sie will zugleich Wahlfreiheit und gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Lebensentwürfe fördern und dabei den Blick auch für den immateriellen Wert jeder Geburt öffnen und erhalten.


Ziele

Familie muss auch unter den Bedingungen moderner Gesellschaften gelebt werden können und Bestand haben. Ein abgestimmter Dreiklang aus unterstützender Infrastruktur, einer familienbewussten Arbeitswelt und gezielter finanzieller Förderung, die den unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenslagen von Familien folgt, verbessert die Chancen für Familien. In diesem Dreiklang zielt das Elterngeld darauf ab, dass Familien dauerhaft gestärkt und Lebensentwürfe mit Kindern verwirklicht werden.

Das Elterngeld hilft Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen. Der Bezug von Elterngeld eröffnet in der zwölfmonatigen Kernzeit und den zusätzlichen zwei Partnermonaten, die als Bonus für einen aktiven Beitrag des anderen Elternteils zur Kindererziehung gewährt werden, einen Schonraum, damit Familien ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können.

Das Elterngeld stärkt Eltern auch über diese Frühphase hinaus nachhaltig. Die Orientierung der Leistung am individuellen Einkommen soll dazu beitragen, dass es Müttern und Vätern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern.

Das Elterngeld soll die Teilhabe an Beruf und Familie von Frauen und Männern besser sichern. Für Männer sollen die Chancen verbessert werden, aktive Väter zu sein, Frauen soll die Rückkehr in das Berufsleben erleichtert werden. Das Gesetz will dabei ausdrücklich keine Aufgabenverteilung in den Familien festlegen, sondern die unterschiedlichen Präferenzen für Beruf und Familie unterstützen. Es will einen Beitrag für die Gleichstellung der Geschlechter leisten und zugleich den gegenseitigen Respekt der verschiedenen Lebensmodelle in Familien fördern.


Wesentliche Neuerungen

1. Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen, Mindestelterngeldleistung

Erwerbstätige, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens 67 Prozent ihres bisherigen Einkommens. Zwei Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung mindestens einschränkt. Maßstab ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt erzielte Nettoeinkommen. Maximal werden 1 800 Euro gezahlt. Ist das Einkommen kleiner als 1 000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 Prozent des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz wird gleitend erhöht – für je 2 Euro unter der maßgeblichen Grenze steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.

Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen. Die Orientierung des Elterngeldes am individuellen Einkommen will es Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten.

Eltern, die ihr Kind in einem Maße selbst betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller Erwerbstätigkeit möglich ist, erhalten ein Elterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro. Hierbei werden, anders als im Erziehungsgeldgesetz, keine Einkommensgrenzen gelten. Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet.

2. Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolgen

Um dauerhafte Einbußen mit der Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen zu vermeiden, um der Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf eine realistische Aussicht auf Verwirklichung einzuräumen und um die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Mütter und Väter zu fördern, kann das Elterngeld insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt, und Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu, so dass die gleichzeitige Inanspruchnahme zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer führt. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten.

Die Situation von Familien, in denen nach kurzer Zeit ein Geschwisterkind geboren wird, wird besonders berücksichtigt: Wird innerhalb von 3 Jahren ein weiteres Kind oder innerhalb von 6 Jahren zwei weitere Kinder geboren, so wird das damit verbundene Absinken des Elterngeldes durch einen Zuschlag zum neuen Elterngeld in Höhe von 10% (mindestens 75 Euro) ausgeglichen.

3. Die Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes

Nach der Regelung der Partnermonate als Bonus kann ein Elternteil das Elterngeld grundsätzlich bis zu zwölf Monate lang erhalten, zwei weitere Monate sind dem anderen Elternteil vorbehalten. Zwölf Monate lang wird Elterngeld gezahlt, wenn die berechtigte Person nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Auf eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes kommt es dabei nicht an. Weitere zwei Monate kann Elterngeld nur bezogen werden, wenn ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt, und zwar auf höchstens 30 Stunden. Er erhält dann eine Elterngeldleistung in Anknüpfung an seine Erwerbseinkommensminderung. Nur in Ausnahmefällen kann ein Elternteil die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen.

Die Regelung soll insbesondere Vätern die Möglichkeit eröffnen, eine aktivere Rolle in der Familie zu übernehmen, und ihnen auch gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtern, sich eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Auch die Partnermonate können bei gleichem Gesamtbudget gedehnt werden.

4. Übernahme der Regelungen zur Elternzeit

Die Neuregelung der finanziellen Unterstützung der Familien in der Frühphase der Elternschaft ist unlösbar mit den Rechtsvorschriften zur Elternzeit verbunden. Deshalb werden die Regelungen zur Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen. Neben verschiedenen Anpassungen formaler Art wurde die Frist zur Anmeldung der Elternzeit auf sieben Wochen vereinheitlicht; damit ist sichergestellt, dass die Anmeldefrist in jedem Fall vollständig in die Zeit des Kündigungsschutzes fällt.


Gesetzgebungszuständigkeit

Dem Bund steht die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung für die öffentliche Fürsorge zu (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes).

Der Bund hat die Gesetzgebungszuständigkeit für das Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz. Denn der Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Fürsorge umfasst im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip die öffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage sowie vorbeugende Maßnahmen, die künftige Fürsorgemaßnahmen vermeiden helfen, und Ausgleichsmaßnahmen für andere als wirtschaftliche Notlagen. Fürsorge umfasst damit auch Hilfen zum Aufbau wie zur Sicherung der Lebensgrundlage.

Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße zu betreuen, das über die jeweiligen Möglichkeiten bei voller Erwerbstätigkeit hinausgeht, bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter voll erwerbstätige Eltern. Deshalb wird der Wegfall des Erwerbseinkommens des betreuenden Elternteils ausgeglichen und im Falle geringen oder ganz fehlenden Einkommens des betreuenden Elternteils mindestens ein Elterngeld von 300 Euro gezahlt.

Das Elterngeld erleichtert kontinuierliche Einkommensverläufe. In der besonders betreuungsund zuwendungsintensiven Zeit der ersten 14 Lebensmonate des Kindes schafft es einen Schonraum für die Familie und vermeidet in dieser Zeit Einkommenseinbrüche, die dadurch entstehen, dass sich mindestens ein Elternteil vorrangig der Betreuung des Kindes widmet. Das Elterngeld, das insbesondere im Fall vorübergehender finanzieller Einschränkungen die Betreuenden wirtschaftlich unterstützt und durch die Begrenzung auf längstens 14 Monate zu einem frühen Wiedereinstieg in den Beruf ermutigt, dient auch dem Ziel, die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Betreuenden und damit der gesamten Familie auf Dauer zu erhalten.

Durch kontinuierliche Erwerbsbiographien bleibt die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Partner gewahrt. Dieser wichtige Anreiz zur Vorsorge erfolgt im Hinblick auf die Vermeidung prekärer finanzieller Rahmenbedingungen für Männer und Frauen nach möglicher Trennung und Scheidung oder im Alter. Durch die konzentrierte Kernzeit des Elterngeldes werden Frauen ermutigt, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Männer werden gezielt zur Übernahme von Betreuungsaufgaben motiviert.

Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ist nach Artikel 72 Abs. 2 GG gegeben, wenn und soweit die Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Das die Leistungen nach diesem Gesetz übergreifende Ziel der Unterstützung betreuender Eltern bezieht sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Elternzeit und der damit eng zusammenhängenden Elterngeldleistungen haben unmittelbaren Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung von Eltern und die damit korrespondierenden Anforderungen insbesondere an die Arbeitgeber, sich auf diese Auszeiten einzustellen. Hiervon ist der gesamte deutsche Arbeitsmarkt betroffen. Eine andernfalls zu erwartende Regelungsvielfalt auf Länderebene und die damit verbundene Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen können im Hinblick auf die gewünschten positiven Wirkungen für Familien nicht hingenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen

Die Ausgaben des Bundes für das Elterngeld belaufen sich im Jahr 2009 unter Berücksichtigung von Minderausgaben und Mehreinnahmen in anderen Bereichen auf 3 912 Mio. Euro, zusammen mit den Kosten für das Erziehungsgeld auf 3 920 Mio. Euro.

Aufgrund von Übergangseffekten sind für die Ablösung des Bundeserziehungsgeldes durch das Elterngeld im Planungszeitraum 2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten:

Die Kosten des Elterngeldes werden im Wesentlichen von der Zahl der Geburten, der Einkommensentwicklung des berechtigten Personenkreises und dem Erwerbsverhalten der Berechtigten im Bezugszeitraum beeinflusst.

Datengrundlage sind die 10. Bevölkerungsprognose des Statistischen Bundesamtes, die mittelfristigen Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung und Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung sowie des Fraunhofer Instituts für Angewandte Informationstechnik.

Danach wird für den Planungszeitraum 2007 bis 2009 von folgenden Entwicklungen ausgegangen:

1. Die bisher rückläufige Zahl der Geburten wird sich ab 2007 stabilisieren. Unter Berücksichtigung der gut 10 000 Mehrlingsgeburten ist danach von insgesamt 660 000 Anspruchsfällen auszugehen. Die Bereinigung ist erforderlich, weil der jeweils betreuende Elternteil und nicht das Kind Adressat der Leistung ist.

2. Die Einkommen des berechtigten Personenkreises nehmen leicht unterdurchschnittlich an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil, weil Männer und Frauen in der Familiengründungsphase in der Regel noch am Anfang Ihrer beruflichen Laufbahn stehen. Ausgehend von den mittelfristigen Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung wird deshalb ein jährliches Wachstum von 1 Prozent angenommen.

3. Nicht alle Eltern nehmen den Elterngeldanspruch in vollem Umfang in Anspruch. Gut 10 Prozent der berechtigten Frauen sind heute bereits im ersten Jahr nach der Geburt wieder (teil-)erwerbstätig. Die gegenüber dem Bundeserziehungsgeld deutlich ausgebauten Leistungen des Elterngeldes stellen für diese Gruppe der stark erwerbsorientierten Frauen nach den Untersuchungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung sowie des Fraunhofer Instituts für Angewandte Informationstechnik keinen negativen Erwerbsanreiz dar, weil die langfristig positiven Auswirkungen einer kontinuierlichen Berufstätigkeit im Vordergrund stehen.

4. Durch die Einführung der Elterngeldleistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen und die Gewährung von zwei zusätzlichen Elterngeldmonaten für den jeweils anderen Elternteil ist mit einer gegenüber dem Bundeserziehungsgeld deutlich stärkeren Beteiligung der Väter zu rechnen. Beträgt der Anteil der Väter in Elternzeit bisher 5 Prozent, wird nunmehr auf der Grundlage der Erfahrungen insbesondere aus Schweden davon ausgegangen, dass 27 Prozent der Väter dieses Angebot nutzen.

Nach Anrechnung von Entgeltersatzleistungen wie insbesondere des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses nach § 14 des Mutterschutzgesetzes betragen die Ausgaben für das Elterngeld bei vollständiger Einführung ohne Berücksichtigung von Einsparungen und Mehreinnahmen in anderen Bereichen mittelfristig rund 4 050 Mio. Euro im Jahr.

Im Übergangszeitraum 2007 bis 2009 bauen sich die Ausgaben für das Elterngeld schrittweise auf, während die Ausgaben für das abgelöste Erziehungsgeld sinken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die zwei zusätzlichen Elterngeldmonate und die Verlängerungsmöglichkeit der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes bis zu 28 Monate betragen kann. Das Bundeserziehungsgeld ist insgesamt auf einen Bezugszeitraum von zwei Jahren angelegt, wird aufgrund der bestehenden Einkommensgrenzen jedoch nur von rund der Hälfte der Berechtigten auch für zwei Jahre bezogen. Weitere Einflussfaktoren sind Verzögerungen aus verspäteter Antragstellung und notwendigen Bearbeitungszeiten, in geringem Umfang auch aufgrund späterer gerichtlicher Einzelfallentscheidungen.

Damit das Elterngeld bei allen Familien auch tatsächlich zu einer Erhöhung des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens führt, zählt es in Höhe von 300 Euro nicht als Einkommen für andere Sozialleistungen. Eine Überschneidung der verschiedenen Sozialleistungen soll so weit wie möglich vermieden werden. Andererseits kann das Elterngeld nicht in voller Höhe von bis zu 1 800 Euro im Monat anrechnungsfrei gestellt werden. Die gewählte Lösung ist zielgerecht. Gut 1,2 Prozent des Elterngeldes wird mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verrechnet. Es kommt zu Minderausgaben im ALG II von rund 50 Mio. Euro im Jahr. Davon entfallen 80 Prozent auf den Bund. Das entspricht 40 Mio. Euro im Jahr.

Das Elterngeld ist selbst steuerfrei, denn es wird nach dem wegfallenden Nettoeinkommen bemessen. Es erhöht jedoch die steuerliche Leistungsfähigkeit der Familie und unterliegt daher wie Einkommensersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt des § 32b des Einkommensteuergesetzes. Das heißt, der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngeldes ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Von den Mehreinnahmen in Höhe von 280 Mio. Euro entfallen 42,5 Prozent auf den Bund. Dieser Betrag wird aufgrund der teilweise langen Verzögerungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in voller Höhe erst im Jahr 2011 erreicht. Der Bundesanteil entspricht dann knapp 120 Mio. Euro im Jahr. Im Jahr 2009 beträgt er 98 Mio. Euro.

Durch die Stärkung der finanziellen Leistungskraft der Familien, die überwiegend für Konsumgüter Verwendung finden wird, sind weitere steuerliche Mehreinnahmen zu erwarten. Deren genaue Höhe kann jedoch nicht beziffert werden.

In der Sozialversicherung werden die für das Bundeserziehungsgeld geltenden Regelungen fortgeführt. Für das Elterngeld sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, denn es handelt sich um eine steuerfinanzierte Leistung besonderer Art. Sie ist nicht vergleichbar mit Einkommensersatzleistungen aus dem Bereich der Sozialversicherung wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld, welche die Beitragspflicht auslösen. Im Vordergrund steht beim Elterngeld die Zielsetzung, mit dieser familienpolitischen Leistung Eltern in der Frühphase der Elternschaft und daran anschließend bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie zu unterstützen. Der zu erwartende Anstieg der Erwerbstätigkeit von Frauen führt mittelfristig zu einer Stärkung der Sozialversicherung.

Der Vollzug des Gesetzes erfolgt wie der des bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes durch die Länder. Auf die vorhandenen Strukturen kann zurückgegriffen werden. Dem Mehraufwand durch die genauere Erfassung des Einkommens der antragstellenden Person und die zu erwartende stärkere Beteiligung der Väter stehen Entlastungen gegenüber. Zum einen ist eine Prüfung des Familieneinkommens nicht mehr erforderlich, zum anderen entfällt der bisher für das zweite Lebensjahr des Kindes gesondert zu stellende zusätzliche Erziehungsgeldantrag.

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Zwar ist durch die stärkere Beteiligung der Väter mit einer Zunahme der Zahl der Arbeitnehmer in Elternzeit zu rechnen. Gleichzeitig ist jedoch ein spürbares Absinken der durchschnittlichen Verweildauer in Elternzeit zu erwarten. Damit verbunden sind sinkende Qualifikationskosten und ein geringerer Aufwand für Ersatzeinstellungen. Eine steigende Erwerbsbeteiligung von Frauen hilft, ein ansonsten aufgrund der demographischen Veränderungen sinkendes Angebot insbesondere von Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Die Verbesserung der finanziellen Situation von Familien gibt als Teil des insgesamt 25 Mrd. Euro umfassenden Programms der Bundesregierung zur Stärkung von Innovation, Investition, Wachstum und Beschäftigung Wachstumsimpulse.

Die, gemessen an den gesamten Verbrauchsausgaben, relativ geringe Höhe der Ausgaben für das Elterngeld lässt spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere Verbraucherpreise, und das Preisniveau nicht erwarten.


Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz will jungen Familien in ihrer Gründungsphase besondere Unterstützung zuteil werden lassen. Dabei werden ausdrücklich die Bedürfnisse junger Mütter und junger Väter in den Blick genommen und die jeweiligen unterschiedlichen Lebensbedingungen gewichtet. Benachteiligungen sollen abgebaut und die Gleichberechtigung gefördert werden.

Das Elterngeld und die Regelungen zur Elternzeit sind notwendige Voraussetzungen für eine weitere Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe an Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit.


Unser Tipp: Antragsservice zum Elterngeld
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