Elterngeldgesetz Kommentar

Elterngeld-Kommentar zu § 11 des Elterngeldgesetzes

Die Vorschrift regelt, dass auch im Rahmen des Unterhaltsrechts das Elterngeld bis zum Betrag von 300 Euro, in den Fällen des § 6 Satz 2 bis zum Betrag von 150 Euro, grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Auch diese Beträge werden bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der Geburten vervielfacht, um für die betroffenen Eltern sicherzustellen, dass ihnen im Ergebnis ein Betrag in Höhe des Mindestbetrags des Elterngeldes nach § 2 Abs. 5 zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach § 2 Abs. 6 verbleibt. Elterngeld ist jedoch als Einkommen zu berücksichtigen, soweit über eine Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1361 Abs. 3, § 1579 oder § 1611 Abs. 1 BGB zu entscheiden ist, oder über den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes.


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