Elterngeld-Kommentar zu § 27 des Elterngeldgesetzes
Elterngeld-Kommentar zu Absatz 1
Durch Absatz 1 der Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass für alle Kinder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren werden, die das Erziehungsgeld betreffenden Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes anzuwenden sind; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.