Elterngeld-Kommentar zu § 10 des Elterngeldgesetzes
Elterngeld-Kommentar zu § 10 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Nach Absatz 1 bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bis zu einer Höhe von 300 Euro im Monat bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Leistungen unberücksichtigt. Das als Ausgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes und als Anerkennung für die Betreuungsleistung gezahlte Elterngeld von mindestens 300 Euro soll den Berechtigten im Ergebnis auch dann zusätzlich verbleiben, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Dies gilt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit Elterngeld deshalb nicht bezogen wird, weil in dem betreffenden Zeitraum Leistungen nach § 3 anzurechnen waren, muss die Schutzwirkung auch auf diese Leistungen erstreckt werden. Entsprechendes gilt für andere freiwillig oder nur nach Ermessen zu zahlende Sozialleistungen.
Elterngeld-Kommentar zu § 10 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
Nach Absatz 2 darf Elterngeld bis zum Betrag von 300 Euro auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Ablehnung einer Ermessensleistung herangezogen werden.
Elterngeld-Kommentar zu § 10 Absatz 3 des Elterngeldgesetzes
Absatz 3 regelt, dass in den Fällen, in denen Berechtigte von der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 Gebrauch machen, nur ein Betrag von 150 Euro nach den Absätzen 1 und 2 geschützt ist.
Elterngeld-Kommentar zu § 10 Absatz 4 des Elterngeldgesetzes
Absatz 4 gewährleistet, dass für Eltern bei Mehrlingsgeburten auch der in § 2 Abs. 6 vorgesehene Erhöhungsbetrag des Elterngeldes im Ergebnis ebenfalls zusätzlich verbleibt, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen oder Ermessensleistungen beziehen. Eltern von Drillingen verbleiben somit neben anderen Sozialleistungen – auch neben dem Arbeitslosengeld II – oder neben Ermessensleistungen mindestens 900 Euro, bei verlängerter Auszahlung nach § 6 Satz 2 verbleiben bis zu 28 Monate lang 450 Euro Elterngeld.