Elterngeld-Kommentar zu § 13 des Elterngeldgesetzes
Elterngeld-Kommentar zu § 13 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Absatz 1 legt fest, dass bei Streitigkeiten über das Elterngeld das Sozialgericht zuständig ist. Die Vorschrift entspricht der Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz.
Elterngeld-Kommentar zu § 13 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
Absatz 2 regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.