Elterngeldgesetz Kommentar

Elterngeld-Kommentar zu § 13 des Elterngeldgesetzes


Elterngeld-Kommentar zu § 13 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes

Absatz 1 legt fest, dass bei Streitigkeiten über das Elterngeld das Sozialgericht zuständig ist. Die Vorschrift entspricht der Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz.


Elterngeld-Kommentar zu § 13 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes

Absatz 2 regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.


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