Elterngeld-Kommentar zu § 8 des Elterngeldgesetzes
Elterngeld-Kommentar zu § 8 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Absatz 1 regelt die Auskunftspflicht der Berechtigten über das Einkommen im Bezugszeitraum. Beim Elterngeld ist die Leistungshöhe vom Einkommen während des Bezugszeitraums abhängig. Beim Leistungsbeginn kann diese nur prognostiziert werden. Diese Prognose kann sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen, unter Umständen auch deswegen, weil Berechtigte abweichend von ihrem ursprünglichen Plan früher oder in größerem Umfang erwerbstätig werden. Deshalb ist ein Nachweis des tatsächlichen Einkommens während des Bezugszeitraums erforderlich. Wenn Berechtigte während des Leistungsbezugs kein Erwerbseinkommen erzielt haben, kommen sie in der Regel mit einer entsprechenden Erklärung ihrer Auskunftspflicht nach.
Elterngeld-Kommentar zu § 8 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
Nach Absatz 2 wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt um sicherzustellen, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn Berechtigte entgegen der bei Antragstellung erklärten Absicht während des Bezugs des Elterngeldes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Über den Anspruch ist dann nach den geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden.
Elterngeld-Kommentar zu § 8 Absatz 3 des Elterngeldgesetzes
Absatz 3 sieht in den Fällen, in denen das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, eine vorläufige Zahlung unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens vor. Die Feststellung des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens wird nur selten – zum Beispiel bei selbstständiger Erwerbstätigkeit – nicht abschließend möglich sein. Ein während des Bezugs von Elterngeld bezogenes Erwerbseinkommen steht bei Antragstellung regelmäßig noch nicht genau fest. Eine abschließende Entscheidung ist daher erst nach einem Nachweis des maßgeblichen Einkommens möglich.