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Nachweise und Auskunftspflichten

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Elterngeld-Kommentar zu § 9 des Elterngeldgesetzes

Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, den bei ihm beschäftigten Elterngeldberechtigten Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit auszustellen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vorliegenden Einkommensnachweise nicht ausreichen oder den Berechtigten in Ausnahmefällen nicht mehr vorliegen. Einkommensnachweise werden nach § 2 Abs. 1 für die Zeit vor der Geburt und nach § 2 Abs. 3 und § 8 für den Fall der (Teilzeit-)Beschäftigung während des Elterngeldbezugs benötigt. Eine Bescheinigung über die Arbeitszeit ist für den Fall der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 6 erforderlich. Die gleiche Pflicht besteht für ehemalige Arbeitgeber.

In Satz 2 wird für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes – HAG) geregelt, dass für sie an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt. Das ist erforderlich, weil diese Personen nicht in einem Arbeits-, sondern einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art stehen.

Bei selbstständiger oder freiberuflicher Erwerbstätigkeit ist hinsichtlich der Arbeitszeit statt einer Bescheinigung eine eigene Erklärung des Berechtigten erforderlich.