Elterngeld-Kommentar zu § 1 des Elterngeldgesetzes
Die Vorschrift regelt, wer Anspruch auf Elterngeld hat.
Elterngeld-Kommentar zu § 1 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Absatz 1 Nr. 1 macht einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Voraussetzung (§ 30 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Im Übrigen ist das Elterngeld eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, so dass dieses Gesetz auch für Grenzgänger zur Anwendung kommt, die ein Arbeitsverhältnis in Deutschland, ihren Wohnsitz aber im EU-Ausland haben.
Nach Nummer 2 wird Elterngeld für den Elternteil gezahlt, mit dem das Kind im Haushalt lebt. Anspruchsberechtigt sind damit vorrangig die leiblichen Eltern.
Nach Nummer 3 ist weitere Voraussetzung, dass der Elternteil das Kind selbst betreut und erzieht.
Dafür ist gemäß Nummer 4 erforderlich, dass er eine vor der Geburt ausgeübte volle Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt und der Erziehung und Betreuung seines Kindes insoweit Vorrang gegenüber der Erwerbstätigkeit einräumt. Das Elterngeld unterstützt Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße zu betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller Erwerbstätigkeit möglich ist, bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter voll erwerbstätige Eltern. Das Elterngeld bietet deshalb betreuenden Eltern für die Frühphase der Elternschaft eine Leistung, die ihnen ihre eigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert.
Elterngeld-Kommentar zu § 1 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
Absatz 2 sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld auch haben kann, wer wegen einer Entsendung ins Ausland durch seinen Arbeitgeber oder Dienstherrn, wegen einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin, Missonar oder Missonarin, wegen einer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation oder einer nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesenen Tätigkeit vorübergehend weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dasselbe gilt nach Satz 2 auch für die mit dem Entsandten in einem Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland.
Elterngeld-Kommentar zu § 1 Absatz 3 des Elterngeldgesetzes
Absatz 3 sieht einen Anspruch auf Elterngeld auch für im Rechtssinne (noch) nicht mit dem Kind verwandte Personen vor. Die Nummern 1 und 2 machen eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung zum Maßstab. Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werden nicht erfasst; soweit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Eltern des Kindes besteht, haben beide Elternteile grundsätzlich einen Anspruch nach Absatz 1 Nr. 2. Die Nummer 3 regelt den Anspruch vor Feststellung der Vaterschaft. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann im Einzelfall wegen einer langwierigen Bearbeitungsdauer erst längere Zeit nach Einleitung des Verfahrens möglich sein. Das Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz verfolgt das Ziel, unverheiratete Väter in ihrer Verantwortung für ihr Kind zu stärken. Diese Absicht bliebe wirkungslos, wenn der Anspruch auf Elterngeld entfiele, obwohl der Vater schuldlos die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erst verspätet erfüllt. Deshalb reicht es aus, wenn die vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des BGB noch nicht entschieden ist. Dies wird häufig dann der Fall sein, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist und dessen Vaterschaft zunächst aufgehoben werden muss (§ 1592 Nr. 1, § 1599 ff. BGB).
Bei angenommenen und mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder werden bei der Einkommensermittlung nicht die Zeiten vor der Geburt, sondern vor der Aufnahme des Kindes zu Grunde gelegt.
Elterngeld-Kommentar zu § 1 Absatz 4 des Elterngeldgesetzes
Absatz 4 sieht ausnahmsweise einen Bezug des Elterngeldes durch Verwandte bis zum dritten Grad (zum Beispiel: Großeltern, Urgroßeltern oder Onkel und Tanten) an Stelle der Eltern vor, wenn beide Eltern gestorben sind oder wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung ihre Kinder in deren ersten 14 Lebensmonaten nicht selbst betreuen können. Andere, insbesondere wirtschaftliche, Härtefälle werden nicht berücksichtigt, weil das Elterngeld dem betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche Absicherung bietet, die es ihm ermöglicht, die Betreuung selbst zu übernehmen. Ein Bezug des Elterngeldes durch Verwandte bis zum dritten Grad soll deshalb auch nur in Betracht kommen, wenn Elterngeld nicht von anderen Elterngeldberechtigten (Eltern, Stiefeltern, Personen, die die Kinder in Adoptionspflege genommen haben) beansprucht wird.
Elterngeld-Kommentar zu § 1 Absatz 5 des Elterngeldgesetzes
Nach Absatz 5 ist es für den Anspruch auf Elterngeld unschädlich, wenn das Kind vorübergehend wegen eines von der berechtigten Person nicht zu vertretenden wichtigen Grundes von ihr nicht betreut werden kann. Dies dürfte zum Beispiel dann vorliegen, wenn sich die berechtigte Person oder das Kind in Krankenhausbehandlung befindet oder begeben muss. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist in diesen Fällen, dass die Unterbrechung der Betreuung nur vorübergehend ist; bei dauerhafter Unmöglichkeit der Betreuung kann Elterngeld nicht weiter gezahlt werden.
Elterngeld-Kommentar zu § 1 Absatz 6 des Elterngeldgesetzes
Absatz 6 bestimmt näher, wann das in § 1 Nr. 4 genannte Erfordernis einer reduzierten Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall weitgehend auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben, um sich vorrangig der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Voraussetzung ist deshalb, dass die betreffenden Eltern im Bezugszeitraum keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Das setzt voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Wenn der leistungsberechtigte Elternteil als Tagespflegeperson tätig ist, soll diese Tätigkeit dann nicht als volle Erwerbstätigkeit gewertet werden, wenn nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut werden. Gleiches gilt im Falle einer Beschäftigung zur Berufsbildung.
Elterngeld-Kommentar zu § 1 Absatz 7 des Elterngeldgesetzes
Absatz 7 regelt die Anspruchsberechtigung ausländischer Eltern entsprechend dem Grundsatz, dass Familienleistungen nur solchen Eltern gezahlt werden sollen, die sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten werden. Diesem Grundsatz entsprechend und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend hat der Gesetzgeber in dem Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss die von ausländischen Eltern zu erfüllenden Voraussetzungen für den Bezug von Familienleistungen neu geregelt. Diese Regelungen sind auch für das Elterngeld übernommen worden. Im Übrigen ist das Elterngeld eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.