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Auszahlung und Verlängerungsoption

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Elterngeld-Kommentar zu § 6 des Elterngeldgesetzes

Das Elterngeld soll nach Satz 1 zur Verwaltungsvereinfachung im Laufe des Lebensmonats des Kindes gezahlt werden, für den es bestimmt ist. Eine Zahlung des Elterngeldes jeweils zu Beginn des Lebensmonats würde für die Verwaltung wegen des unterschiedlichen Laufs des Lebensmonats in den Einzelfällen eine Erschwernis bedeuten.

Die Berechtigten haben nach Satz 2 die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum zu verlängern. Damit wird es ihnen ermöglicht, einen bis zu 28 Monate langen Ausgleich zumindest von Teilen ihrer Einkommenseinschränkungen zu erhalten. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss die Verdoppelung des Auszahlungszeitraums zur Halbierung des pro Monat zustehenden Betrags führen. Monate, für die wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 3 kein Elterngeld gezahlt wird, können nicht zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums führen.