Elterngeld-Kommentar zu § 7 des Elterngeldgesetzes
Elterngeld-Kommentar zu § 7 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Das Elterngeld wird nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag gewährt. Eine rückwirkende Zahlung ist auf drei Monate vor Beginn des Antragsmonats begrenzt. Damit wird eine Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund der Leistung, insbesondere dem Ersatz des wegfallenden Einkommens, gewährleistet.
Elterngeld-Kommentar zu § 7 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
In dem Antrag ist nach Absatz 2 anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Das ist für Fälle, in denen eine Person nach den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 allein für 14 Monate Elterngeld bezieht oder in denen eine allein sorgeberechtigte Person den Antrag stellt, ausreichend.
In allen anderen Fällen muss sichergestellt werden, dass durch die Bewilligung von Elterngeld für eine berechtigte Person nicht Nachteile zulasten einer anderen berechtigen Person entstehen, insbesondere, wenn im Antrag mehr als die Hälfte der insgesamt zustehenden Monatsbeträge begehrt werden. Deshalb ist der Antrag nach Satz 2 von der Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Damit wird gewährleistet, dass beide gegenseitig Kenntnis von den von der anderen Person erhobenen Ansprüchen haben.
Satz 3 stellt klar, dass die andere Person ihrerseits durch einen Antrag oder eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ihren Anspruch auf Elterngeld anmelden muss, damit die Behörde diese Informationen bei ihrer Entscheidung über den vorliegenden Antrag berücksichtigen kann, insbesondere die Begrenzung des Elterngeldes auf insgesamt 14 Monatsbeträge nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 und die Frage der Verteilung auf die Anspruchsberechtigten nach § 5 Abs. 2. Macht der andere Elternteil nicht von der Möglichkeit eines Antrags oder einer Anzeige Gebrauch, erhält der antragstellende Elternteil die Monatsbeträge ausgezahlt. Satz 4 Halbsatz 2 regelt folgerichtig, dass die andere berechtigte Person bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die verbleibenden Monate Elterngeld erhalten kann.