Mamiweb.de - das kostenlose Online-Mütternetzwerk

Mamiweb.de - das kostenlose Online-Mütternetzwerk

Zusammentreffen von Ansprüchen

Mamiweb.de - das kostenlose Online-Mütternetzwerk

Elterngeld-Kommentar zu § 5 des Elterngeldgesetzes


Elterngeld-Kommentar zu § 5 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes

Nach Absatz 1 Satz 1 sollen Eltern die Entscheidung, wer von ihnen Elterngeld erhalten soll, grundsätzlich einvernehmlich treffen. Nach den Sätzen 2 und 3 ist die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraums verbindlich. Das heißt, die Berechtigten müssen entscheiden, für welche Monate Elterngeld bezogen wird und welche Person anspruchsberechtigt sein soll. Nur in Ausnahmefällen soll eine Änderung möglich sein. So können besondere Härten insbesondere dann entstehen, wenn der betreuende Elternteil durch Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod für die Betreuungsarbeit ausfällt oder wenn durch besondere Umstände seitens des neuen oder eines früheren Kindes zusätzliche Anforderungen an die Betreuungsperson entstehen, die möglicherweise nur von dem anderen Elternteil bewältigt werden können. Schließlich soll eine Änderung der Anspruchsberechtigung zulässig sein, wenn ein Einkommenserwerb durch die Betreuungsperson zur Vermeidung einer Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Eltern und damit der Familie erforderlich erscheint.


Elterngeld-Kommentar zu § 5 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes

Absatz 2 greift nur für den Ausnahmefall ein, dass für das Elterngeld keine einvernehmliche Bestimmung getroffen wird. Hier wird geregelt, wie das Elterngeld auf beide Elternteile aufzuteilen ist, wenn sie zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge beanspruchen. Damit wird gewährleistet, dass ein Elternteil durch die Beanspruchung eines Elterngeldes für mehr als die Hälfte des gemeinsamen Leistungsumfangs nicht dem anderen Elternteil die Möglichkeit nimmt, seinerseits bis zur Hälfte der zustehenden Monate Elterngeld zu beziehen. Eine solche Aufteilungsvorschrift für Fälle einer fehlenden Einigung muss getroffen werden um sicherzustellen, dass die Leistung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes gewährt werden kann und Verzögerungen bei der Auszahlung zum Nachteil des Kindes vermieden werden. Die getroffene Regelung berücksichtigt, dass grundsätzlich beide Eltern gleichermaßen für die Betreuung und Erziehung des Kindes verantwortlich sind. Soweit die Eltern Ansprüche geltend machen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, sollen ihnen die Zahlungsansprüche in gleicher Weise zugeordnet werden. Im Übrigen wird hier nicht, wie sich aus Absatz 1 Satz 1 ergibt, die Entscheidungsbefugnis der Eltern berührt, sondern aus Gründen der Praktikabilität in der Rechtsanwendung und der Verwaltungsökonomie – in erster Linie zum Wohle des Kindes – von Gesetzes wegen eine Bestimmung des Berechtigten getroffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Normalfall die Eltern eine Entscheidung im Rahmen ihrer elterlichen Sorge schon um des Kindes willen gemeinsam treffen werden, um den Anspruch auf das Elterngeld nicht zu verlieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Elterngeld auch in Ausnahmefällen von Anfang an gezahlt werden kann.


Elterngeld-Kommentar zu § 5 Absatz 3 des Elterngeldgesetzes

Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Vorschrift nicht nur für Elternteile, sondern auch für Berechtigte nach § 1 Abs. 3 und 4 gilt. Darüber hinaus stellt Satz 2 sicher, dass ein Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, für die Inanspruchnahme von zwölf Monaten Elterngeld nicht auf die Zustimmung eines anderen Berechtigten angewiesen ist, während die andere berechtigte Person nur mit seiner Zustimmung Elterngeld beziehen kann (vgl. auch Begründung zu § 4 Abs. 5).