Elterngeld-Kommentar zu § 3 des Elterngeldgesetzes
Die Vorschrift regelt die Anrechnung von anderen Leistungen im Elterngeldbezug.
Elterngeld-Kommentar zu § 3 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen. Arbeitnehmerinnen werden in der Mutterschutzfrist ab dem Tag der Entbindung dadurch besonders geschützt, dass sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss dazu haben, der ihnen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen während dieser Zeit in voller Höhe ersetzt. Das Gleiche gilt für die Fälle des Satzes 2, etwa die uneingeschränkte Zahlung der Dienstoder Anwärterbezüge. Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden. Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, ist im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt.
Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten Zeitraum und den eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Umfangs als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf das Elterngeld anzurechnen. Soweit die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zustehen, verdrängen sie das Elterngeld auch nur in dem entsprechenden Umfang. Wird also beispielsweise Elterngeld für einen Monat mit 30 Tagen beansprucht und werden in diesem Zeitraum Mutterschaftsleistungen nach den Sätzen 1 oder 2 für sieben Tage bezogen, wird der Monatsbetrag des Elterngeldes um sieben Dreißigstel gekürzt.
Satz 2 sieht für den Ausnahmefall, dass noch während des Bezugszeitraums des Elterngeldes für ein älteres Kind die berechtigte Mutter einen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen für die Zeit vor der Geburt eines weiteren Kindes hat, ebenfalls eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld vor. Ebenso wie ein Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum den Elterngeldanspruch für das ältere Kind mindert, soll auch das Mutterschaftsgeld auf den Elterngeldanspruch angerechnet werden, dass an die Stelle dieses Erwerbseinkommens tritt.
Elterngeld-Kommentar zu § 3 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
Absatz 2 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Entgeltersatzleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen. Wenn eine berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Erwerbseinkommen bezogen hat und nach der Geburt des Kindes davon unabhängig Leistungen erhält, die dem Ausgleich des wegfallenden Einkommens dienen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bereits eine Hilfe zur Sicherung der Lebensgrundlage vorliegt, die deshalb auch anzurechnen ist. Bezieht etwa die berechtigte Person Arbeitslosengeld, weil sie bereit ist, die Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen, sobald ihr eine Beschäftigung vermittelt wird, ist grundsätzlich daneben nicht auch Elterngeld in voller Höhe wegen desselben ausfallenden Erwerbseinkommens zu zahlen. Dasselbe gilt für den Fall des Bezugs von Krankengeld während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder etwa beim Bezug einer Rente. Um aber auch diesen Eltern, die ja ebenfalls die Betreuung ihres Kindes übernehmen, die spezifische Unterstützung nach der Geburt ihres Kindes zu gewähren, wie sie das Elterngeld bezweckt, wird die andere Leistung nur auf den 300 Euro übersteigenden Teil des Elterngeldes angerechnet, zumal das Elterngeld beim Bezug von anderen Sozialleistungen, insbesondere von der nachrangigen Leistung Arbeitslosengeld II, nach § 10 bis zu einem Betrag von 300 Euro ebenfalls nicht angerechnet wird. Entsprechend wird auch bei Mehrlingsgeburten der anrechnungsfreie Betrag der anderen Leistung mit der Zahl der geborenen Kinder vervielfacht, weil der nach § 2 Abs. 6 für Mehrlingsgeburten vorgesehene Erhöhungsbetrag des Elterngeldes nach § 10 anrechnungsfrei bleibt. Bei einem Berechtigten, der vor der Geburt von Drillingen erwerbstätig war und während des Bezugs von Elterngeld Rente bezieht, wird diese Rente auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie 900 Euro übersteigt; ihm werden so neben der Rente mindestens 900 Euro Elterngeld gezahlt.
Soweit der Betrag der anderen Leistung geringer ist als das Elterngeld, wird Elterngeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt. Wie beim Mutterschaftsgeld werden auch in diesen Fällen nur Leistungen, die für denselben Zeitraum zustehen, angerechnet. Hat zum Beispiel eine berechtigte Person in dem für die Ermittlung des Einkommens vor der Geburt maßgeblichen Zeitraum in den ersten sechs Monaten Erwerbseinkommen bezogen und in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes bereits eine Rente bezogen, wird allein das in diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen zur Einkommensermittlung herangezogen. Auf das so errechnete Elterngeld wird nach Absatz 2 nur die Hälfte der Rente angerechnet, weil diese nur insoweit das Erwerbseinkommen ersetzt.
Elterngeld-Kommentar zu § 3 Absatz 3 des Elterngeldgesetzes
Absatz 3 stellt sicher, dass es in Fällen ausländischen Leistungsbezugs nicht zu Doppelzahlungen kommt. Werden im Ausland dem Elterngeld vergleichbare Leistungen bezogen, werden sie ebenso wie die Leistungen nach § 3 Abs. 1 auf das Elterngeld angerechnet, so dass Unterschiedsbeträge zur Feststellung, ob ein Anspruch auf eine höhere Leistung nach diesem Gesetz besteht, zu errechnen und gegebenenfalls zu zahlen sind. Dies gilt nur, soweit keine vorrangigen Kollisionsnormen anzuwenden sind; zu nennen sind insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
Der Anspruch auf Elterngeld ruht nach Satz 3 auch, wenn ein konstitutiver Antrag auf die ausländische Leistung nicht gestellt wurde; damit wird sichergestellt, dass Berechtigte zunächst die vergleichbare ausländische Leistung in Anspruch nehmen.