Direkte Leistungen des Staates

Kinderzuschlag

Der Gesetzgeber hat ab Januar 2005 einen Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern vorgesehen. Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, das längstens 36 Monate gezahlt wird. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer minderjährigen Kinder zu decken.

Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat pro minderjährigem Kind. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt, bei unveränderten Verhältnissen für längstens 36 Monate.

Kinderzuschlag ist ausschließlich bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit zu beantragen. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichen  Dienstes.

Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.

Wenn Sie mehr Informatioen zum Kinderzuschlag benötigen, dann schauen Sie bitte in dieses Merkblatt der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.


Unser Tipp: Antragsservice zum Elterngeld
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