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Haushaltsnahe Dienstleistungen

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Die steuerliche Anrechnung von haushaltsnahen Dienstleistungen wurde neu geregelt. Das entsprechende Gesetz (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung) wurde am 17.03.2006 vom Bundestag beschlossen.

Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (14.02.2006)

Grob zusammengefasst wird folgendes gelten: Die Handwerker-Rechnungen kann man zu 20% von der Steuer absetzen. Maximal sind € 600 von der Steuer absetzbar. Die weiteren, bereits geltenden, Absetzungsmöglichkeiten bleiben erhalten.

In der folgenden Erklärung des Finanzministeriums vom 18.01.2006 werden die Grundzüge erläutert:


Bisher können für haushaltsnahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Wohnungsreinigung und Betreuung von Familienangehörigen bereits 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Dieser Betrag wird (nur) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 1.200 Euro angehoben.

Daneben werden künftig auch Arbeitskosten für die Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten steuerermäßigend berücksichtigt, Materialkosten bleiben außer Ansatz. Bei einem Betrag von bis zu 3.000 Euro können im Jahr 20 Prozent, also bis zu 600 Euro, von der Steuer abgezogen werden.

Werden die Voraussetzungen für sämtliche Abzugsbeträge (nebeneinander) erfüllt, können also insgesamt bis zu 1.800 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.