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Freistellung

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Berufstätige Mütter und Väter in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gegen den Arbeitgeber - soweit arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nicht anders vereinbart -Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (ca. fünf Tage) durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert sind und wenn sie nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist.

Soweit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn es nach ärztlichem Attest erforderlich ist, dass sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist:

Gemeinsam Erziehende:
10 Tage im Jahr pro Kind und Elternteil, maximal 25 Tage je Elternteil

Allein Erziehende:
20 Tage im Jahr pro Kind, maximal 50 Tage

Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, zahlt die Gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die die Betreuung des Kindes übernehmen kann. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind durch einen Unfall im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause verletzt worden ist und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf.