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Familienpflegezeit

Am 23.03.2011 hat Bundesfamilienministerin Dr. Kristina Schröder ihren "Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf" im Bundeskabinett eingebracht. Der Bundesrat wird hierzu am 27.05.2011 Stellung beziehen. Ab dem 01. Januar 2012 soll das Gesetz in Kraft treten.

Die geplante Familienpflegezeit soll es abhängig Beschäftigten ermöglichen, ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate um die Hälfte, höchstens aber auf 15 Wochenstunden, zu reduzieren.

So kann beispielsweise ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer während einer zweijährigen Pflegephase seine Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent reduzieren und erhält weiterhin ein Gehalt in Höhe von 75 Prozent seines bisherigen Bruttoeinkommens. In der sich anschließenden Nachpflegephase von ebenfalls zwei Jahren arbeitet der Arbeitnehmer wieder in Vollzeit, erhält aber weiterhin nur 75 Prozent seines Gehaltes.

Fortsetzung weiter unten...

Zur Minimierung des Risikos für die Unternehmen müssen sich Arbeitnehmer selbst für den Fall zu versichern, dass sie während während der Pflege- und Nachpflegephase selbst erwerbsunfähig werden oder sterben. Da sich Familienangehörige mit der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen oft in einem Alter konfrontiert sehen, in dem sie selbst kurz vor dem Renteneintritt stehen, ist dieses Risiko nicht unbegründet. Die Beitragspflicht zur Familienpflegezeitversicherung endet mit dem letzten Tag der Nachpflegezeit.

Für eine Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit wird:

1. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit getroffen,

2. vom Arbeitnehmer ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des zu pflegenden Angehörigen benötigt

und

3. eine Nachweis über das Bestehen einer Familienpflegezeitversicherung gefordert.

(Quelle: § 1 Abs. 1 FPfZG)

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neuen Seite zur Familienpflegezeit auf unserer Domain www.familienpflegezeit.de.

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