Tipps zum Elterngeld

Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten? Welche Optionen haben Sie und auf was sollten Sie lieber verzichten? Wir geben Ihnen Tipps aus unserer Erfahrung mit dem Elterngeld.

Vorbemerkungen

Mit den nachfolgenden Tipps möchten wir Sie bei der Beantragung des Elterngeldes unterstützen. Bitte beachten Sie aber, dass wir hier nicht auf alle Einzelheiten eingehen können. Das Elterngeld ist sehr komplex und allein die Richtlinien für die Sachbearbeiter umfassen mehr als 400 Seiten. Wenn Sie es möchten, beraten wir Sie auch persönlich. Dann können wir Ihnen, passend zu Ihrer Situation, noch mehr Tipps geben und auch den Antrag für Sie ausfüllen.

Fristen zur Antragstellung

Die Elterngeldstelle bearbeitet Ihren Elterngeldantrag erst, wenn Ihr Baby geboren wurde. Zusammen mit der Geburtsurkunde erhalten Sie dann die für die Antragstellung notwendige Geburtsbescheinigung. Rückwirkend wird Elterngeld für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat der Antragstellung gewährt. Ausschlaggebend ist das Datum des Eingangsstempels bei der Elterngeldstelle!

Praxistipp: Sie sind "zu spät dran"? Trotzdem: Reichen Sie Ihren Elterngeldantrag unbedingt noch ein! Sie verschenken sonst bares Geld!

Bei Termindruck: Antragsunterlagen faxen

Im Zweifel füllen Sie nur die erste Seite des Antragsformulars mit den Personalien des Babys und der Eltern aus und unterschreiben beide auf der letzten Seite. Alle Unterlagen oder fehlenden Angaben dazwischen, auch die zu den jeweiligen Bezugsmonaten, können Sie nachreichen! Faxen Sie Ihrer zuständigen Elterngeldstelle die genannten Seiten des Antragsformulars zusammen mit den Kopien Ihrer Personalausweise.

Praxistipp: Ihr gefaxter Elterngeldantrag erhält einen Eingangsstempel und die Fristen sind gewahrt! Vergewissern Sie sich durch einen Anruf, dass auch alles gut angekommen ist.

Elterngeld und Lebensmonate Ihres Babys

Elterngeld wird immer nach vollen Lebensmonaten Ihres Babys, nicht nach Kalendermonaten gewährt! Innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate Ihres Babys können Sie Elterngeld beziehen.

Praxistipp: Lassen sie sich von Ihrem Arbeitgeber Elternzeit nach Lebensmonaten Ihres Babys gewähren!

Elternzeit fristgerecht beantragen

Angestellte Väter stellen ihren Antrag auf Elternzeit fristgerecht spätestens sieben Wochen vor, aber nicht früher als acht Wochen vor dem Beginn der geplanten Elternzeit. Es entsteht ein Zeitfenster von einer Woche, welches Kündigungsschutz garantiert. Angestellte Mütter beantragen Elternzeit fristgerecht eine Woche nach der Entbindung.

Praxistipp: Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen, eine E-Mail reicht als Antragstellung nicht aus! Bitten Sie um schriftliche Bestätigung innerhalb der genannten Wochenfrist!

Resturlaub nicht im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen

Urlaub gilt im Sinne des Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetzes (BEEG) so, als hätten Sie während Ihres Elterngeldbezuges gearbeitet und entsprechend Erwerbseinkommen erzielt. Ihr Elterngeldanspruch für den/die betroffenen Lebensmonat/e reduziert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn Sie etwa die zulässige 30 Wochenstunden-Grenze pro Lebensmonat überschreiten!

Praxistipp: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Lassen Sie sich Ihren Resturlaub am besten vor der Geburt Ihres Babys auszahlen! Achtung: Für die Elterngeldstelle zählt das Datum des Zahlungseinganges auf Ihrem Konto!

Resturlaub oder Boni nicht während des Elterngeldbezuges auszahlen lassen

Jedes steuerpflichtige Einkommen, welches Ihnen während Ihres Elterngeldbezuges zufließt, wird Ihnen auf Ihr Elterngeld angerechnet!

Praxistipp: Unterbrechen Sie wenn nötig Ihren Elterngeldbezug für die betreffenden Lebensmonate!

Arbeit und Einkommen während des Elterngeldbezuges

Alles, was man während seines Elterngeldbezuges an steuerpflichtigem Erwerbseinkommen "hinzuverdient", wird einem auf das Elterngeld angerechnet. Es gibt keinen "Freibetrag", der anrechnungsfrei wäre! Verdienen Sie während Ihres Elterngeldbezuges "zu viel", erhalten Sie nur noch 300 € Mindestelterngeld.

Immer Voraussetzung: Nicht mehr als durchschnittlich 30 h/ Woche im betreffenden Lebensmonat arbeiten!

Ausnahme: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgelder gelten nicht als Erwerbseinkommen während der Elternzeit.

Praxistipp: Verdienen Sie dazu, ermittelt die Elterngeldstelle den monatlichen Differenzbetrag zwischen dem, was Sie vor der Geburt verdient haben und dem, was Sie jetzt netto hinzuverdienen. Vom Differenzbetrag erhalten Sie i.d.R. 65% Elterngeld ausgezahlt!

Einkommen während des Elterngeldbezuges

Jede Form von Erwerbseinkommen während des Elterngeldbezuges wird angerechnet. Im Zweifel erhalten Sie nur noch den Mindestbetrag oder Ihr Elterngeldanspruch verfällt ganz. Wenn Sie bereits wissen, dass Sie Einkommen haben werden und dies auch zeitlich einschätzen können, unterbrechen Sie einfach Ihren Elterngeldbezug für einen oder zwei Lebensmonate!

Praxistipp: Keiner zwingt Sie, Elterngeld "am Stück" zu beantragen. Sie dürfen stückeln, gleichzeitig oder überlappend mit Ihrem Partner beziehen oder auch Lebensmonate auslassen! Sie dürfen Ihre Bezugsmonate ohne Angabe von Gründen jederzeit ändern, solange Ihnen das Elterngeld für die betreffenden Zeiträume noch nicht überwiesen wurde.

Steuerklassenwechsel

Ein Steuerklassenwechsel wird von der Elterngeldstelle nur dann berücksichtigt, wenn er den überwiegenden Teil des jeweiligen Bemessungszeitraumes, d.h. von zwölf Monaten mindestens sieben betrifft!

Gilt die geänderte Steuerklasse für genau sechs Monate, wird die Steuerklasse berücksichtigt, die näher am Geburtstermin des Kindes liegt.

Praxistipp: Wenn ein Steuerklassenwechsel für Sie von Vorteil sein soll, müsste dieser gleich zu Beginn der Schwangerschaft - am besten noch davor - erfolgen!

Höheres Einkommen = höheres Elterngeld

Wenn Sie die Möglichkeit haben, Ihr Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum zu erhöhen, dann tun Sie dies! Zusätzliche Mini- oder Nebenjobs erhöhen nicht nur Ihr Einkommen vor der Entbindung, sondern auch Ihr Elterngeld danach.

Praxistipp: Erledigen Sie sowieso die Büroarbeiten in der Firma Ihres Mannes? Dann lassen Sie sich spätestens jetzt bis zum Beginn Ihrer Mutterschutzfrist auch dafür bezahlen!

Unverheiratete Väter

Achtung: Erst wenn sie die Vaterschaft für Ihr Baby offiziell anerkannt haben, können Sie Elterngeld erhalten! Ihr Anspruch beginnt erst in dem Lebensmonat Ihres Babys, in dem diese Voraussetzung vollständig vorgelegen hat!

Praxistipp: Für den Elterngeldanspruch wäre es günstig, wenn unverheiratete Väter, die direkt im Anschluss an die Geburt des Babys Elterngeld beziehen möchten, ihre Vaterschaftsanerkennung schon vor der Entbindung abgeben.

Kein Elterngeld verschenken, auch wenn Sie scheinbar viel zu spät "dran sind"!

Ihre letzte Chance, Elterngeld rückwirkend zu erhalten, ist der letzte Tag des 16. Lebensmonates Ihres Babys. Beide Elternteile könnten jetzt noch Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Babys beantragen. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld müssen dann aber auch rückwirkend vorgelegen haben.

Praxistipp: Elterngeldantrag faxen und gleich telefonisch bei der zuständigen Behörde nachfragen. Sie werden postalisch aufgefordert, fehlende Informationen und Unterlagen nachzureichen!

Vorsicht bei gleichzeitigem Bezug

Beide Elternteile möchten sich die Betreuung des Babys "teilen" und beantragen zeitgleich Elterngeld in den ersten sieben Lebensmonaten.

Der Anspruch auf zwei zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld besteht nur dann, wenn wenigstens ein Elternteil zu Gunsten der Betreuung des Kindes auf einen Teil seines bisherigen monatlichen Erwerbseinkommens verzichtet. Es ist also Vorsicht geboten, wenn sich beide Elternteile die Betreuung ihres Kindes in den ersten sieben Lebensmonaten teilen und gleichzeitig weiterarbeiten.

Praxistipp: Die genaue Höhe des erforderlichen Einkommensverlustes ist im BEEG nicht ausdrücklich geregelt!

Aufteilung der Bezugsmonate in "12 Monate der Vater und 2 Monate die Mutter“

Lebensmonate des Babys, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld und/ oder Arbeitgeberzuschuss hat, gelten als von ihr für Elterngeld "verbraucht". Verlängert sich der Mutterschutz nach der Entbindung nun dadurch, dass das Baby vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist, muss die Mutter auch für entsprechend mehr Lebensmonate Elterngeld beantragen.

Praxistipp: Kommt Ihr Baby als Frühgeborenes zur Welt, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung automatisch von acht auf zwölf Wochen. Zusätzlich verlängert wird sie um den Zeitraum, der an Mutterschutz vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte!

Richtige Unterlagen beifügen

Sie benötigen für die Antragstellung die folgenden Unterlagen:

  • Geburtsbescheinigung "für Elterngeld" im Original, wurde Ihr Baby im europäischen Ausland geboren: eine Kopie der Geburtsurkunde, wurde Ihr Baby im außereuropäischen Ausland geboren: eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde
  • Kopien der Personalausweise oder Pässe beider Elternteile
  • Von der gesetzlichen Krankenkasse: den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid über Mutterschaftsgeld
  • Vom Arbeitgeber: Die Bestätigung der gewährten Elternzeit nach Lebensmonaten des Babys und des gezahlten Arbeitgeberzuschusses während der Mutterschutzfrist
  • Vom Arbeitgeber: Wenn Sie während Ihres Elterngeldbezuges stundenweise angestellt arbeiten möchten: einen Nachweis Ihres Arbeitgebers über die Höhe Ihres voraussichtlichen Arbeitsentgelts, die geplante Dauer und den Stundenumfang pro Woche
  • Alle Lohn- oder Gehaltsnachweise der zwölf Monate Ihres Bemessungszeitraumes
  • Ggf. ALG-I-Bewilligungs- und Aufhebungsbescheide
  • Ggf. Geburtsurkunden von älteren oder behinderten Geschwisterkindern
  • Ekst-Bescheid vom Jahr vor der Geburt des Babys oder Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
  • Für unverheiratete Väter: Vaterschaftsanerkennungsurkunde

Praxistipp: Je vollständiger Ihr Elterngeldantrag bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle eingeht, desto zügiger wird die Bearbeitung erfolgen. Falls Sie Sorgen haben, wegen noch fehlender Nachweise in Fristverzug zu geraten, empfiehlt es sich unbedingt, den Antrag auch unvollständig einzureichen, damit er einen Eingangsstempel erhält!

Unterschriften

Jeder Elterngeldantrag ist grundsätzlich von beiden Elternteilen zu unterschreiben, auch wenn nur ein Elternteil Elterngeld beantragt! Ausnahmen werden hier nur für Alleinerziehende gemacht, oder wenn sich der Partner beispielsweise in Haft befindet.

Praxistipp: Beachten Sie auch bei den Unterschriften die übliche Unterteilung in Elternteil 1 & 2!

Bemessungszeitraum bei selbständiger Tätigkeit

Hat man vor der Geburt seines Babys - auch wenn nur kurz - selbständig gearbeitet, legt die Elterngeldstelle der Berechnung prinzipiell das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraumes zu Grunde. In aller Regel wird hierfür der EkSt-Bescheid des Jahres vor der Geburt des Babys verlangt. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, muss ersatzweise eine Einnahmenüberschussrechnung EÜR angefertigt werden. Seit der Gesetzesänderung vom 01. Januar 2013 werden von dieser Regelung keine Ausnahmen mehr gemacht.

Praxistipp: Da bei der Berechnung des Elterngeldes für Selbständige nicht der Umsatz, sondern der Gewinn zählt, macht es Sinn, seine Einnahmen und Ausgaben im Bemessungszeitraum entsprechend günstig zu gestalten. Natürlich muss man dann entsprechend schon früh wissen, dass man Elterngeld beantragen möchte!

Berechnung des Elterngeldes bei selbständiger Tätigkeit

Durch Zwölfteilung des Gewinns ergibt sich das sog. monatliche Elterngeld-Brutto. Von diesem werden (wie bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (soweit Sozialversicherungspflicht bestand) vorgenommen. Das so ermittelte Elterngeld-Netto wird zur Berechnung des zustehenden Elterngeldes herangezogen.

Grundsätzlich wird Elterngeld in Höhe von 67 % des durchschnittlichen monatlichen Elterngeld-Nettos gezahlt.

Praxistipp: Auf die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern und Sozialabgaben kommt es bei Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht an. Die Steuern werden bei Gewinneinkünften grundsätzlich nach Steuerklasse IV ermittelt!

Einkünfte aus selbständiger Arbeit während des Elterngeldbezuges

Alles, was man während seines Elterngeldbezuges an steuerpflichtigem Erwerbseinkommen "hinzuverdient", wird einem auf das Elterngeld angerechnet. Das gilt sowohl für Einkommen aus nichtselbständiger, wie aus selbständiger Tätigkeit. Es gibt keinen "Freibetrag", der anrechnungsfrei wäre! Verdienen Sie während Ihres Elterngeldbezuges "zu viel", erhalten Sie nur noch 300 € Mindestelterngeld. Auch für Selbständige gilt: Nicht mehr als durchschnittlich 30 h/ Woche im betreffenden Lebensmonat arbeiten!

Praxistipp: Beantragen Sie Elterngeld nicht "am Stück", sondern mit Unterbrechungen! Steuern Sie Ihre Rechnungsstellungen so, dass Zahlungseingänge auf Ihrem Geschäftskonto außerhalb Ihrer Elterngeldbezugsmonate liegen. Achtung: Wenn sie nicht bilanzieren, gilt für die Elterngeldstelle das Datum des Zahlungseinganges auf Ihrem Konto. Für den, der bilanzieren muss, gilt der Zeitraum der Leistungserbringung.

Wir helfen Ihnen

Diese Tipps haben wir für Sie aus unserer Praxis als Elterngeldberater zusammengestellt. Wir haben bisher schon über 10.000 Eltern bei der Antragstellung geholfen und stehen auch Ihnen gern zur Verfügung.

Wenn Sie Fragen zu einem der hier aufgeführten Tipps haben, eine allgemeine Beratung zum Elterngeld wünschen oder unseren Antragsservice nutzen möchten, dann schauen Sie sich bitte unser Beratungsangebot an.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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