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Sozialleistungen

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Das Elterngeld bleibt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (zum Beispiel Hartz4) bis zu einer Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei. Wenn beim Elterngeld die Verlängerungsoption gewäht wurde, bleiben 150 Euro anrechnungsfrei.

Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes erhöht sich bei einer Mehrlingsgeburt (Zwillinge, Drillinge, usw.) um den gleichen Betrag.

Beispiel:
Frau Schuster ist Mutter von Zwillingen geworden und bekommt 600 Euro Elterngeld. Diese 600 Euro bleiben anrechnungsfrei.


Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.