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AG will schon vor Geburt wissen, wann ich wieder komme!

 
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poisonivynr1



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BeitragVerfasst am: 29.08.2012, 20:48    Titel: AG will schon vor Geburt wissen, wann ich wieder komme! Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich arbeite ja in TZ 20h/Woche in einem Kleinbetrieb 11 MA.
Nun bekomme ich Ende Oktober mein Kind.
Ich habe bereits mit meinem Chef gesprochen, dass ich 3Jahre EZ beantragen werde und je nach Möglichkeiten, wenn ich eine Betreuung habe, doch gerne nach 1 Jahr wieder kommen möchte, es jedoch jetzt nicht sagen kann.
Mein Chef will jetzt aber schon wissen und es auch schriftlich haben, wann ich wieder komme.
Fakt ist, finanziell muss ich schon etwas nach 1 Jahr verdienen. Was ist aber, wenn ich doch nicht auf Schwiemutter zählen kann und auch dann keine andere Betreuung habe?
Meine Überlegung ist sogar, nebst Antrag der EZ von 3 Jahren auch einen Antrag abzugeben, indem ich meine TZ Arbeit von 20h auf 16h herunterschraube und nur an 3-4 Tagen arbeiten gehe je nach Möglichkeit, wie mein Mann schichtet und dann zu Hause bleiben kann.
Dies kann er ja ablehnen und ich bin aus dem Schneider, oder?
Er will es daher wissen, ob er eine Ersatzkraft für mich einstellen muss und ich evtl. nachträglich keine Möglichkeit haben werde, innerhalb der EZ dort zu arbeiten.
Was für Möglichkeiten gibt es denn noch?

LG PoisonIvy
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Susannea



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BeitragVerfasst am: 30.08.2012, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wollen kann er viel, es ist nicht verbindlich, was du ihm jetzt geben würdest, also lass es. Er solch sich das Gesetz dazu noch mal angucken und gut ist.

Allerdings hast du bei der Betriebsgröße eh keinen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit in dem Betrieb.

Aber, sollte das nicht funktionieren, kannst du auch ALGI erhalten bis du was neues für während der Elternzeit gefunden hast.

Aber nein, anmelden würde ich wirklich erst nach der Geburt und auch nur die 2 vorgeschrieben Jahre.
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poisonivynr1



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BeitragVerfasst am: 30.08.2012, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Susannea,

Wenn der Chef die Arbeitszeiten akzeptieren würde, ist das dann während der EZ geltend?

Gruß
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Susannea



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BeitragVerfasst am: 31.08.2012, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, natürlich. Wenn der AG damit einverstanden ist, dann geht das.
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poisonivynr1



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Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 11.09.2012, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Susannea,


Ich habe dem AG einen Antrag abgegeben, dass nach der Geburt des Kindes 3 Jahre in EZ gehen möchte und nach dem 1. Geburtstag des Kindes an 4 Tagen die Woche Mo-Do, 16 h von 8-12Uhr arbeiten kann, da dann die Betreuung gewährleistet ist.
Nach der EZ stehe ich ihm wieder normal voll zur Verfügung.

Mitunter soll er mir eine Bestätigung zukommen lassen. Eine Unterschrift habe über den Erhalt dieses Schreibens von ihm nicht, weil dieser nur formell und ich ihm denselben Antrag, in der Woche nach der Geburt, dass die Frist mit 7 Wochen nicht verstreicht, mit genauen Daten über Geburtsdatum, Ende Mutterschutz und Anfang/Ende der 3 Jährigen EZ via Einschreiben mit Rückschein zukommen lasse.

Nun die Frage, wenn der Chef die Frist vom 1. Antrag (wäre dieser überhaupt rechtskräftig, da ich ja nur schrieb, dass ich nach der Geburt meines Kindes nach dem Mutterschutz in die 3Jährige EZ gehen möchte und am 1. Geburtstag wieder Soundso arbeiten möchte) verstreichen lässt, wäre dieser schon gültig? Sollte ich sicherheitshalber doch die Unterschrift über den Erhalt meines Schreibens einfordern, oder ist es klüger, dass ich der Sicherheit halber, wegen dem Rückschein doch noch einmal den Antrag mit den genauen Daten und Geburtsurkunde stelle?
Mal angenommen, der AG würde diese Frist ebenfalls verstreichen lassen und dann?
Wie lange ist die Frist für den AG?

Muss der AG bei Ablehnung der AN gewähren, wenn sie woanders arbeiten möchte?

Wie stellt die AN es an, dass sie ihr Recht auch bekommt? Der AG stellt sich doch gerne quer.

Gruß
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Susannea



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BeitragVerfasst am: 12.09.2012, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe davon aus, dass der problemlos anfechtbar wäre, weil eben ohne Daten und vor der Geburt gestellt.
Also würde ich mit der Frist ab dem 2. Versuch rechnen. 4 Wochen beträgt diese zum ablehnen, sonst kann man, wenn der Betrieb groß genug ist (und das könnte heir der springende Punkt sein!) sich einklagen.
DAs woanders ablehnen geht nur mit guter Begründung abzulehnen!
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