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magnakatha
Anmeldedatum: 25.11.2007 Beiträge: 4
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Verfasst am: 14.05.2008, 20:20 Titel: Klage Nichtbachtung Altersvorsorge |
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Hallo!
Ich habe jetzt auch meinen Widerspruchsbescheid bekommen und wir werden jetzt auch Klage einreichen, wegen der Nichtannerkennung meiner Zahlungen in die Pensionskasse.
Wie weit sind Eure Verfahren?
Kann mir jemand mit Formulierungen für die Klage helfen??
Viele Grüße,
magnakatha |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 18.08.2008, 12:26 Titel: Ergänzung zum Stand des Verfahrens |
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Hallo,
kurzer Zwischenbericht. Es hat einen Erörterungstermin beim Sozialgericht gegeben. Dort sind wir durch die Gesetzestexte gegangen, um aufzuzeigen, wo wir unterschiedlicher Auffassung sind.
Der Richter versuchte uns mit der Auffassung aus der Reserve zu locken, daß im Sozialrecht, von dem das Elterngeld ein Bestandteil ist, es einen Grundsatz gibt, daß nur das steuerpflichtige Einkommen als Grundlage herangezogen werden kann. Das Soziale daran ist, daß man nur staatliche Leistungen für etwas bekommen kann, für das man auch Steuern gezahlt hat.
Er wollte nicht erkennen, daß im BEEG eine abweichende Festlegung getroffen ist, sondern versuchte über den Begriff Einkünfte diesen schwammigen Grundsatz hereinzuinterpretieren, statt die genauen Definitionen des Steuerrechts gelten zu lassen, die vom BEEG herangezogen werden.
Zwischendurch stellte er auch fest, daß bei dem Streitwert die Überprüfung durch das Landessozialgericht möglich wäre.
Leider fehlte es uns mangels anwaltlichen Beistands an der Schlagfertigkeit, aus dem Stegreif einen rechtswissenschaftlichen Vortrag über Subsidiaritäts- und Abstraktionsprinzipien aus dem Hut zu zaubern. In der Richtung müssen wir unseren Standpunkt nun aber absichern.
Das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Wir werden noch etwas nachliefern müssen, was mit der Hauptsache des Verfahrens aber nichts zu tun hat. Im November gibt es dann einen neuen Gerichtstermin. |
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pueppi
Anmeldedatum: 27.03.2008 Beiträge: 55
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Verfasst am: 18.08.2008, 21:59 Titel: |
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Hallo Marcus,
vielen Dank für Deine Zwischenstandsmeldung und Gratulation zu Eurem Auftritt beim Sozialgericht!!! Ich bin ja auch Eurer Auffassung: der Gesetzgeber hat hier eindeutig gepennt und sich auf eine (hochkomplizierte!) Bemessungsgrundlage bezogen, von der er offenbar keine Ahnung hatte. Aber ein Blick in die erste Vorlesung zum Thema Einkommensteuer zeigt genau und eindeutig die Systematik des Einkommensteuerrechts auf: es werden in § 2 EStG die steuerbaren Einkünfte benannt. Steuerpflichtig dagegen sind nur jene der unter § 2 EStG erfaßten Einkünfte, die nicht steuerfrei sind. Und welche (steuerbaren) Einkünfte steuerfrei sind, regelt ganz klar § 3 EStG!!! Das läßt sich auch ganz klar belegen: Zuschüsse des Arbeitgebers (zum Beispiel für Hochzeit oder Kindsgeburt bis 300 Euro einerseits und Kinderbetreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder) sind steuerbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 2 EStG i. V. m. § 19 EStG. Bis vor einigen Jahren waren alle die in Klammern stehenden Zuschüsse in § 3 EStG aufgeführt und damit steuerfrei. Seit einer der jährlichen Steuerrechtsänderungen finden sich die Zuschüsse für Hochzeit und Kindsgeburt nicht mehr in den Aufzählungen des § 3 EStG - und sind demnach nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtig!
Der Gesetzgeber regelt also ganz klar über die Streichung von einzelnen Nr. in § 3 EStG, daß vormals steuerfreie Einkünfte ab sofort steuerpflichtig sind.
Mir ging zu diesem Thema durch den Kopf, die Stellungnahme bzw. Einschätzung von Steuerexperten einzuholen: Uniprofessoren, Herrn Kirchhof, Herrn Steinbrück ... Die wissen ganz sicher, was unter den im BEEG aufgeführten Einkünften zu verstehen ist: nämlich die steuerbaren Einkünfte; nicht jedoch die steuerpflichtigen - eben, weil im BEEG der Verweis auf (den Aussschluß der) (die) steuerfreien Einkünfte fehlt!!!
Und ich bin, im Gegensatz zu Eurem Richter, der Meinung, daß im Sozialrecht keinesfalls auf die steuerpflichtigen Einkünfte abgestellt wird, wenn es um die Berechnung von Leistungen geht. Dort wird stets auf die sozialversicherungspflichtigen Entgelte abgestellt; denn das Sozialrecht verteilt nur auf Grundlage dessen, für das auch SV-Beiträge gezahlt wurden.
LG und weiterhin viel Erfolg! Laß bitte weiterhin von Dir und dem Verfahren hören!
Püppi |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 23.08.2008, 14:47 Titel: |
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| pueppi hat Folgendes geschrieben: |
Und ich bin, im Gegensatz zu Eurem Richter, der Meinung, daß im Sozialrecht keinesfalls auf die steuerpflichtigen Einkünfte abgestellt wird, wenn es um die Berechnung von Leistungen geht. Dort wird stets auf die sozialversicherungspflichtigen Entgelte abgestellt; denn das Sozialrecht verteilt nur auf Grundlage dessen, für das auch SV-Beiträge gezahlt wurden.
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Hallo Püppi,
wenn Du recht hättest, hätten wir damit verloren, da nur steuerpflichtige Einkünfte auch sozialversicherungspflichtig sind. Möglicherweise habe ich diese Trennung der Begriffe nicht sauber gezogen.
Ich habe jedenfalls noch nie auf einer Gehaltsabrechnung gesehen, daß steuerfreie Gehaltsbestandteile (oder zumindest die, die Gegenstand unserer Klage sind) im SV-Bruttoeinkommen auftauchten.
Wir müssen hier aber klarstellen, daß es nicht um Leistungen aus einer Sozialversicherung geht. Wenn die aber die Analogie ziehen, daß die Steuern die "Beiträge" für das Elterngeld sind, versteht man langsam die Denkweise, die dahinter steht, nur zu versteuernde Einkünfte heranzuziehen für das Elterngeld als Bestandteil des Sozialrechts.
Aber vielen Dank nochmal mit Deinen Begriffen "steuerbar" und "steuerpflichtig". Das werde ich noch gebrauchen können.
Hast Du eine öffentlich zugängliche Quelle für die Zusammenhänge, die Du geschildert hast? Ich habe leider/zum Glück keine Vorlesungen zum Thema Einkommensteuer genießen dürfen.
Gruß, Marcus |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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pueppi
Anmeldedatum: 27.03.2008 Beiträge: 55
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Verfasst am: 20.09.2008, 14:06 Titel: |
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Hallo marcus und alle anderen Interessierten/Betroffenen,
leider kann ich Euch kein neues Aktenzeichen für die Widersprüche gegen die Nichtberücksichtigung der steuerfreien Einkünfte liefern.
Aber ich kann Euch von meinem Fall berichten: meinem Widerspruch wurde seitens der Elterngeldstelle jetzt abgeholfen und entsprochen:
In die Bemessungsgrundlage für mein Elterngeld wurden auf meinen Widerspruch (vom September 2008!) hin sowohl die steuerfreien Gehaltsbestandteile (umgewandltes Entgelt zur Einzahlung in eine Pensionskasse) als auch die vom Arbeitgeber pauschalbesteuerten Gehaltsbestandteile (Arbeitgeberzuschuß zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) einbezogen!!!
Das lange Warten hat sich also gelohnt ....
Wer Fragen dazu hat, möge sich melden!
LG und Euch anderen ebenfalls viel Erfolg und Glück!
Püppi |
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Omimi
Anmeldedatum: 04.05.2006 Beiträge: 1992
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Verfasst am: 21.09.2008, 13:11 Titel: |
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| Zitat: |
Widerspruch vom September 2008
Das lange Warten hat sich also gelohnt
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Ging doch schnell
Gruß |
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pueppi
Anmeldedatum: 27.03.2008 Beiträge: 55
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Verfasst am: 21.09.2008, 20:34 Titel: |
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Hallo nochmal,
ich habe da was durcheinandergebracht ...
Mein Widerspruch war vom April 2008, nicht vom September 2008 ...
Und die fünf Monate Warten fielen leicht; bei dem erfreulichen Ausgang ...
LG Püppi |
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pueppi
Anmeldedatum: 27.03.2008 Beiträge: 55
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Verfasst am: 22.09.2008, 11:10 Titel: |
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Hallo marcus,
ich möchte hier noch auf paar Argumente Deinerseits bzw. seitens des Richters eingehen:
| marcus hat Folgendes geschrieben: |
...wenn Du recht hättest, hätten wir damit verloren, da nur steuerpflichtige Einkünfte auch sozialversicherungspflichtig sind.
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Da irrst Du Dich: (wie auf den Gehaltsabrechnungen zu sehen), es (sind) nur jene Gehaltsbestandteile sozialversicherungspflichtig, die der individuellen Besteuerung unterliegen. Solche Gehaltsbestandteile aber, die pauschalbesteuert werden, sind sozialversicherungsfrei. Letztere sind also sehr wohl steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Fazit: Sozialversicherungspflichtig sind jene Gehaltsbestandteile, die steuerpflichtig sind und der individuellen Steuerpflicht unterliegen.
Sozialversicherungsfrei sind solche Gehaltsbestandteile, die entweder steuerfrei oder aber pauschalbesteuert sind.
| marcus hat Folgendes geschrieben: |
Wir müssen hier aber klarstellen, daß es nicht um Leistungen aus einer Sozialversicherung geht. Wenn die aber die Analogie ziehen, daß die Steuern die "Beiträge" für das Elterngeld sind, versteht man langsam die Denkweise, die dahinter steht, nur zu versteuernde Einkünfte heranzuziehen für das Elterngeld als Bestandteil des Sozialrechts.
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Auch da muß ich widersprechen: denn es bekommt niemand deswegen mehr Elterngeld, weil er mehr Steuern gezahlt hat. Machen wir die Lage (am Extrembeispiel, denn dann erkennt man es meist am besten) deutlicher:
Fall A: Mutter (oder eben Vater) hat ein Gehalt von 2.000 Euro. Sonst keine Besonderheiten: also wird beim Elterngeld gerechnet: 2.000 Euro minus Lohnsteuer (Betrag X) minus Sozialversicherungsbeiträge. Das ergibt einen Betrag Y, der als Bemessungsgrundlage fürs Elterngeld dient.
Fall B: Mutter hat ein Gehalt von 2.000 Euro. Nun aber kommt hinzu, daß Mutter einen weiten Arbeitsweg hat und sich deshalb bereits auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen ließ. Das führt dazu, daß sie weniger Lohnsteuer zahlt (Betrag X sinkt), aber ihr Elterngeld steigt (Betrag Y erhöht sich) im Vergleich zu Fall A.
Fall C: Mutter hat ein Gehalt von 2.000 Euro. Sie hat sich darüber hinaus aber an einem "steuersparenden" Beteiligungsmodell (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb ....) beteiligt. Daraus werden Verluste erwartet, die sie sich ebenfalls im Wege des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens am Anfang des Kalenderjahres als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen läßt. Das führt dazu, daß sie u. U. (wenn der Freibetrag groß genug ist) gar keine Lohnsteuer mehr zahlt, aber ihr Elterngeld nun im Vergleich zu Fall A wesentlich höher ausfällt, da sich ja die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld genau um den Betrag erhöht, um den ihre Lohnsteuer sinkt!
Fall D: Mutter ohne vorherige Einkünfte (zahlte demzufolge auch keinerlei Steuern) bekommt den Sockelbetrag; ggf. zzgl. Geschwisterbonus. Auch hier besteht keinerlei direkter Zusammenhang zwischen (der Höhe der) steuerpflichtigen Einkünfte und der Höhe des Elterngeldes.
Man erkennt also ganz klar: das Elterngeld steigt in vielen Fällen erst dadurch an, in dem man die Steuern (und nicht nur im Zusammenhang mit für das Elterngeld relevanten Einkünften!) senken kann.
Lohnsteuer sinkt durch das Eintragen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte. Und diese Freibeträge können alles sein, was das Einkommensteuergesetz zuläßt: Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge), außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Scheidungskosten, Behindertenpauschale, Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten), Verlustvorträge, Werbungskosten .... Diese Freibeträge resultieren also nicht zwangsläufig aus Werbungskosten im Zusammenhang mit nichtselbständiger Arbeit, sondern stehen in der Vielzahl der Fälle in keinem Zusammenhang mit den Einkünften, deren Wegfall das Elterngeld kompensieren soll. Fazit: Alle möglichen einkommensteuerlich relevanten Abzugsbeträge erhöhen durch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes!
Zum Schluß noch einen Hinweis zum Nachlesen der Steuersystematik: Prof. Gerd Rose (leider schon verstorben ;-( ) hat dazu einige Grundwerke verfaßt: "Ertragsteuern" müßte das Werk heißen (ist bei mir aber schon 13 Jahre her ...).
Auf einen weiteren Gedankenaustausch oder Fragen Deinerseits, wie man der Argumentation des Richters begegnen kann, freue ich mich.
Wie schon an anderer Stelle geschrieben: Sozialrichter haben leider (in der Regel) keine Ahnung vom Steuerrecht! Blöd nur, daß gerade sie über dieses Rechtsgebiet (mit)entscheiden müssen ...
LG und viel Glück und Erfolg!
Püppi |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 24.09.2008, 10:23 Titel: |
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Hallo Püppi,
ja, die Freibeträge sind die Gestaltungsmöglichkeiten des kleinen Mannes.
Hier laufen die Systematiken von Elterngeld und Steuerrecht auseinander, weil nach BEEG nur Werbungskosten gem. §9a EStG abzuziehen sind und im Steuerrecht auch Werbungskosten nach §9 die Steuerlast vermindern. Ich mache mir jetzt nicht die Mühe zu recherchieren, welche Vorschriften regeln, was davon auf Steuerkarten eingetragen werden kann.
Nur wer nichts für Freibeträge hat, kann auch nichts gestalten.
Allerdings kämen die Elterngeldstellen erst recht ins Schwitzen, wenn sie noch umfangreiche Simulationsrechnungen über hypothetisch anfallende Lohnsteuer anstellen müßten. Bei mißbräuchlichen Steuerklassenwechseln müssen sie das ja sogar. Dazu gibt es schon genug Diskussionen in diesem Forum, was "mißbräuchlich" ist und was nicht.
Ich versuchte den vermuteten Gedankengang auch nur in der Richtung zu interpretieren, daß das steuerpflichtige Einkommen gewissermaßen die "Bemessungsgrundlage" der Steuern darstellt (die im Ernstfall auch 0 sein können bei Geringverdienern oder Kommanditisten) und damit für diese "Bemessungsgrundlage" die "Beiträge" (im Ernstfall auch 0 Euro) entrichtet sind.
Ich bin mir bewußt, wie an den Haaren herbeigezogen das erscheint. Und ich denke, darum geht es ja in dem Streit. Harte Gesetzestexte versus weiche Interpretationen. |
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magnakatha
Anmeldedatum: 25.11.2007 Beiträge: 4
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Verfasst am: 12.11.2008, 18:38 Titel: negatives Urteil... |
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Ich hatte meine Elterngeldstelle auf das Urteil vom Sozialgericht Aachen aufmerksam gemacht, die haben mir nun heute geschrieben, dass dieses schon aufgehoben wurde:
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 27/08
nachzulesen unter:
http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Schade! Weiß jemand ob das damit rechtskräftig ist?!
VG,
magnakatha |
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Gowest
Anmeldedatum: 06.02.2008 Beiträge: 14
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Verfasst am: 09.12.2008, 18:20 Titel: |
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| pueppi hat Folgendes geschrieben: |
Auch da muß ich widersprechen: denn es bekommt niemand deswegen mehr Elterngeld, weil er mehr Steuern gezahlt hat. Machen wir die Lage (am Extrembeispiel, denn dann erkennt man es meist am besten) deutlicher:
Fall A: Mutter (oder eben Vater) hat ein Gehalt von 2.000 Euro. Sonst keine Besonderheiten: also wird beim Elterngeld gerechnet: 2.000 Euro minus Lohnsteuer (Betrag X) minus Sozialversicherungsbeiträge. Das ergibt einen Betrag Y, der als Bemessungsgrundlage fürs Elterngeld dient.
Fall B: Mutter hat ein Gehalt von 2.000 Euro. Nun aber kommt hinzu, daß Mutter einen weiten Arbeitsweg hat und sich deshalb bereits auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen ließ. Das führt dazu, daß sie weniger Lohnsteuer zahlt (Betrag X sinkt), aber ihr Elterngeld steigt (Betrag Y erhöht sich) im Vergleich zu Fall A. |
Steuerfreibeträge bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.
| pueppi hat Folgendes geschrieben: |
Fall C: Mutter hat ein Gehalt von 2.000 Euro. Sie hat sich darüber hinaus aber an einem "steuersparenden" Beteiligungsmodell (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb ....) beteiligt. Daraus werden Verluste erwartet, die sie sich ebenfalls im Wege des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens am Anfang des Kalenderjahres als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen läßt. Das führt dazu, daß sie u. U. (wenn der Freibetrag groß genug ist) gar keine Lohnsteuer mehr zahlt, aber ihr Elterngeld nun im Vergleich zu Fall A wesentlich höher ausfällt, da sich ja die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld genau um den Betrag erhöht, um den ihre Lohnsteuer sinkt! |
Siehe oben
| pueppi hat Folgendes geschrieben: |
Fall D: Mutter ohne vorherige Einkünfte (zahlte demzufolge auch keinerlei Steuern) bekommt den Sockelbetrag; ggf. zzgl. Geschwisterbonus. Auch hier besteht keinerlei direkter Zusammenhang zwischen (der Höhe der) steuerpflichtigen Einkünfte und der Höhe des Elterngeldes. |
Der Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die Mutter kein steuerpflichtiges Einkommen hat um demzufolge auch keins zur Berechnung heran gezogen werden kann. |
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Gowest
Anmeldedatum: 06.02.2008 Beiträge: 14
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Verfasst am: 09.12.2008, 18:22 Titel: Re: negatives Urteil... |
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| magnakatha hat Folgendes geschrieben: |
Ich hatte meine Elterngeldstelle auf das Urteil vom Sozialgericht Aachen aufmerksam gemacht, die haben mir nun heute geschrieben, dass dieses schon aufgehoben wurde:
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 27/08
nachzulesen unter:
http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Schade! Weiß jemand ob das damit rechtskräftig ist?!
VG,
magnakatha |
Selbst wenn du irgendwelche Urteile vorlegst, Entscheidungen im Zusammenhang mit Elterngeld können immer nur Einzelfallentscheidungen sein. |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 04.01.2009, 21:07 Titel: Re: negatives Urteil... |
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| Gowest hat Folgendes geschrieben: |
Schade! Weiß jemand ob das damit rechtskräftig ist?!
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Bei uns gab es einen Erörterungstermin. Das Urteil des LSG NRW war dem Richter bekannt. Bis zum 8.12.08 bestand die Möglichkeit des Klägers Rechtsmittel dagegen einzulegen (Budessozialgericht). Das Gericht will uns mitteilen, ob das Verfahren zum BSG kommt. Wenn ja, wird unser Verfahren bis zur endgültigen Klärung ruhen. Vor Weihnachten hatten wir keine Nachricht mehr. Wenn das Urteil rechtskräftig geworden sein sollte, wird sich unser Richter voraussichtlich daran orientieren und ein Urteil fällen. Dann können wir uns unsererseits überlegen, ob wir in unserem Bundesland zum Landessozialgericht weiterziehen.
| Gowest hat Folgendes geschrieben: |
Selbst wenn du irgendwelche Urteile vorlegst, Entscheidungen im Zusammenhang mit Elterngeld können immer nur Einzelfallentscheidungen sein. |
Richtig, dennoch geben sie vielen Menschen (Bürgern und Verwaltung) eine Orientierung, wie die Rechtslage von einem Richter beurteilt wird. Wie geschildert, gibt sie sogar unserem Richter in diesem Fall eine Orientierung. Man muß natürlich im Einzelfall genau recherchieren, ob der dort verhandelte Sachverhalt auf einen selbst auch zutrifft. Da reicht keine einspaltige 10-Zeilen-Notiz in einer Tageszeitung. Danach kann man dann seine eigenen Chancen beurteilen (ggf. mit Anwaltshilfe).
Mit freundlichen Grüßen,
marcus |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 09.01.2009, 23:13 Titel: Nachtrag: Verfahren aus Aachen geht weiter bei BSG |
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Hallo,
das erwähnte Urteil aus Aachen (Az S 13 EG 19/07), das beim Landessozialgericht wieder kassiert wurde (Az L 13 EG 27/08 ), wird beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 10 EG 9/08 R überprüft. Es ist also weiterhin alles offen.
Schöne Grüße,
marcus |
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