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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 19.01.2008, 22:46 Titel: Klage wegen Nicht-Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte |
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Hallo,
meine Frau (nichtselbständig erwerbstätig) hat jetzt Klage eingereicht, weil
1. ihre Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge (gem. § 3b EStG steuerfrei) und
2. freiwillige Gehaltsumwandlungen und vermögenswirksame Leistungen zum Zwecke der freiwilligen Altersvorsorge (Rentenversicherung nach dem Recht vor dem 1.1.2005)
nicht berücksichtigt wurden.
Ich würde mich freuen, wenn qualifizierte Kommentare Schwächen in der Argumentation aufdecken könnten.
Kommt aber bitte nicht mit den Verwaltungsrichtlinien, es sei denn, die nennen Roß und Reiter, wie sich ihre Bestimmungen aus dem Gesetz ergeben. Was ich bis jetzt in hier im Forum verlinkten Verwaltungsrichtlinien gelesen habe, halte ich für nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Die Argumentationskette ist in etwa wie folgt:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 definiert für das BEEG den Begriff "Einkommen aus Erwerbstätigkeit".
Grundlage für seine Berechnung sind "Einkünfte aus Erwerbstätigkeit" gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG. Für einen Arbeitnehmer ist nur die Nr. 4 interessant.
Der Begriff "Einkünfte" wird vom Einkommensteuergesetz in § 2 Abs. 2 definiert. Die Definition ist maßgeblich, weil sich das BEEG auf
| Zitat: |
| positive Einkünfte (...) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes |
bezieht.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gibt die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit relevante Definition:
| Zitat: |
| Einkünfte sind (...) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). |
§ 8 liefert die Definition für die Einnahmen. In Absatz 1 heißt es:
| Zitat: |
| Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. |
Für den vorliegenden Fall, in dem uns nur Einkünfte von Nr. 1 bis 4 - für einen Arbeitnehmer im besonderen nur die Nr. 4 - interessieren, ist damit alles, was auf der Gehaltsabrechnung für den Arbeitnehmer eine Vergütung darstellt, eine Einnahme und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Auch Versicherungsbeiträge in eine Renten- oder Direktversicherung, die der Arbeitgeber direkt an den Versicherungsträger überweist, fließen dem Steuerpflichtigen zu, da die Versicherungsverträge dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind, der die Leistungen aus der Versicherung empfängt.
§ 2 EStG definiert noch einige andere Begriffe. Dort wird deutlich, daß die Einkünfte aus Abs. 1 nicht "zu versteuernde Einkünfte", sind. Zu dem "zu versteuernden Einkommen" gelangt man erst nach einigem Rechnen über die Absätze 3, 4 und 5. Erst bei diesen Berechnungen kommt die Steuerfreiheit einzelner Einnahmen - etwa Nachtzuschlägen nach § 3b EStG zum tragen.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG bezieht sich aber eindeutig nicht auf § 2 Abs. 5 EStG.
§ 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG schränkt seine Anwendbarkeit für das "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" des Abs. 1 auf das "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit" ein. Seine Bestimmungen gelten daher für die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, also jene von Arbeitnehmern. Die Absätze 8 und 9 sind bei Arbeitnehmern nicht anwendbar.
§ 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG definiert, daß als Werbungskosten ein zwölftel des Arbeitnehmerpauschbetrags anzusetzen ist. Die Bestimmung bestätigt nochmal, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für die Einkünfte von Arbeitnehmern Anwendung findet, da er auf die §§ 8 bis 9a EStG verweist.
§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG definiert, daß "sonstige Bezüge" nicht zu den Einnahmen gerechnet werden. Damit sind im Einkommensteuerrecht Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien und Gewinnbeteiligungen gemeint (abschließende Aufzählung). Derartige Einkünfte hatte meine Frau nicht. Sie wären in der Regel auf der Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesen worden, da für die sonstigen Bezüge eine abweichende Lohnsteuertabelle Anwendung findet. Da gäbe es dann Positionen, die so ähnlich heißen wie "Lohnsteuer sonst. Bezüge".
Wenn Interesse besteht, würde ich die relevanten Auszüge aus der Klage hier veröffentlichen. Vielleicht findet sich ja auch jemand, der das Killerargument hat, das die Argumentation zum Einsturz bringt. Dann kann ich mir das auch sparen und die Klage in den Wind schreiben.[/u] |
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Tasko
Anmeldedatum: 14.12.2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: 21.01.2008, 10:27 Titel: |
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Was die Altersvorsorge angeht:
Hast Du dir mal §19(1) Punkt 3 angeschaut?
Letztendlich läuft die Klage allerdings darauf hinaus, daß eine Steuerbescheinigung vom FA für jeden Antragsteller nötig ist... |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 24.01.2008, 15:02 Titel: |
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| Tasko hat Folgendes geschrieben: |
Was die Altersvorsorge angeht:
Hast Du dir mal §19(1) Punkt 3 angeschaut?
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Super, den kannte ich noch gar nicht. Das SG sollte den Paragraphen hoffentlich kennen. Ich verstehe das nach dem ersten Lesen als zusätzliche Unterstützung für meine Position.
| Tasko hat Folgendes geschrieben: |
Letztendlich läuft die Klage allerdings darauf hinaus, daß eine Steuerbescheinigung vom FA für jeden Antragsteller nötig ist... |
Das Finanzamt erfährt doch gar nichts von den Einzahlungen in die Rentenversicherung durch Gehaltsumwandlung - oder? Jedenfalls tauchen die Beträge meines Wissens nicht auf dem Steuerbescheid auf.
Das läßt sich eigentlich nur durch die Gehaltsabrechnungen (die hat die Elterngeldstelle schon) möglicherweise in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag oder einer weiteren Bescheinigung des Arbeitgebers über die Direktversicherung nachweisen. |
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Niclas
Anmeldedatum: 13.02.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 15.02.2008, 11:46 Titel: Berücksichtigung der entgeltumgewandelten Dirketversicherung |
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Liebe Diskussionsteilnehmer,
wer hier vor dem Sozialgericht klagt, wird zumindest dort auf wenig
Erfolg hoffen dürfen, wenn er auch noch so logische und systematische Argumente vorbringt, denn die Gesetzeslage ist vom BMFJ zur Zeit einmal so vorgegeben, dass einzig und allein der Netto-Betrag auf der Lohnabrechnung ausschlaggeben sein dürfte (selbst wenn man das aus demGesetz anders abzuleiten im Stande ist).
Es soll halt eine Vereinfachung für die Elterngeldkassen sein, die sich sowohl positiv, wie auch negativ auswirken kann. Das nimmt der Elterngeldgesetz- geber offenbar so in Kauf, auch wenn es nicht so nachzulesen ist.
Dann ist es aber auch keine Frage der Sozialgesetzgebung daran anderes auszuurteilen, es sei denn man stößt auf einen sehr beherzten Richter, der sich einfach einmal über die Gegebenheiten hinwegsetzt.
Vielmehr meine ich, dass die Sache zur Zeit verfassungswidrig läuft und deshalb letztendlich einmal Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema Klarheit bringen werden und insoweit dann den Gesetzgeber korrigieren.
Entsprechende Entscheidungen des hösten Gerichts sind aber erst in der weiteren Zukunft zu erwarten, so dass man zunächst einmal vor dem Sozialgericht klagen muss, wenn man die später mögliche Korrektur miterleben will, denn leider hält die Elterngeldkasse ihre Bescheide nicht vorläufig offen, sondern hofft auf möglichst viel Rechtskraftwirkungen.
Wie es weiter geht, wird man sicher auch hier lesen können, insbesondere, wenn die klagenden Teilnehmer auch Zwischenberichte schreiben werden!!  |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 17.02.2008, 21:24 Titel: Re: Berücksichtigung der entgeltumgewandelten Dirketversiche |
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| Niclas hat Folgendes geschrieben: |
Es soll halt eine Vereinfachung für die Elterngeldkassen sein, die sich sowohl positiv, wie auch negativ auswirken kann. Das nimmt der Elterngeldgesetz- geber offenbar so in Kauf, auch wenn es nicht so nachzulesen ist.
Dann ist es aber auch keine Frage der Sozialgesetzgebung daran anderes auszuurteilen, es sei denn man stößt auf einen sehr beherzten Richter, der sich einfach einmal über die Gegebenheiten hinwegsetzt.
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Sicher werde ich Zwischenberichte schreiben. Dein Text liest sich aber so, als wäre das BMFJ der Elterngeldgesetzgeber. Wenn ich die Verfassung richtig verstanden habe, ist das aber der Bundestag.
Vielen Dank aber, daß Du die soziale Komponente in der Sozialgesetzgebung und -gerichtsbarkeit beleuchtest. Das macht nicht gerade Mut.
Zwischenstand im Verfahren: Die Elterngeldstelle hat beantragt, die Klage abzuweisen. So weit nichts überraschendes. Sie hat sich auch nicht bemüßigt gefühlt, meine Argumentation zu widerlegen. Sie scheinen also sehr selbstsicher auf den von Dir geschilderten Mechanismus zu vertrauen. |
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Niclas
Anmeldedatum: 13.02.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 18.02.2008, 11:15 Titel: nicht mehr sozial |
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Hallo, richtg, der Bt. könnte da etwas ändern, aber dazu müsste aus dem BMFJ oder aber aus den Reihen der Mandatsträger ein entsprechender Vorstoß kommen, was gerade nicht zu erwarten ist (außer aus parteiegoistischen Gründen vielleicht).
Dann warten wir doch mal, was der Sozialrichter so sagt. Wenn der Termin feststeht, wäre es schön, noch einmal etwas zu hören..... |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 19.02.2008, 00:53 Titel: Re: Berücksichtigung der entgeltumgewandelten Dirketversiche |
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Nochmal im Detail zu meiner Kritik an Deinem Artikel:
| Niclas hat Folgendes geschrieben: |
denn die Gesetzeslage ist vom BMFJ zur Zeit einmal so vorgegeben, dass einzig und allein der Netto-Betrag auf der Lohnabrechnung ausschlaggeben sein dürfte (selbst wenn man das aus demGesetz anders abzuleiten im Stande ist).
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Das BMFJ ist nicht der Gesetzgeber (=Legislative), sondern Exekutive. Die müssen sich an die Gesetze halten und sie in die Praxis umsetzen.
| Niclas hat Folgendes geschrieben: |
Das nimmt der Elterngeldgesetz- geber offenbar so in Kauf, auch wenn es nicht so nachzulesen ist.
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Ich glaube, das nimmt der Bundestag nicht in Kauf. Dann hätten sie das Gesetz anders formulieren können.
Hier nimmt m. E. das BMFJ einen Gesetzesbruch in Kauf, indem es den Landesbehörden "vereinfachende" Richtlinien an die Hand gibt, die nebenbei auch eine Menge Geld sparen, wenn sich keiner wehrt.
Das Sozialgericht als Teil der Iudikative ist verpflichtet, bei der Rechtsbeurteilung von den Gesetzen auszugehen. Richtlinien, die die Exekutive verfaßt, sind eigentlich ohne Belang - insbesondere, wenn sie nicht mit den Gesetzen im Einklang stehen. Etwas anderes kann es sein, wenn eine Richtlinie im Rahmen des Gesetzes Abgrenzungen trifft, ohne das Gesetz zu brechen.
Hier wird aber m. E. eklatant gegen den Gesetzestext verstoßen. Immer mit der Einschränkung: Ich bin kein Steuerberater oder Jurist. Ich kann nicht ausschließen, daß es noch die x plus erste Vorschrift gibt, die hier anwendbar ist, die ich aber noch nicht kenne und meine Argumentation zu Fall bringt. Ich erneuere hiermit meinen Aufruf, mir diese Vorschrift zu nennen. |
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Niclas
Anmeldedatum: 13.02.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 19.02.2008, 10:41 Titel: strittige Norm |
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| Hallo noch einmal! Die ausschlaggebende Norm ist aus meiner Sicht einzig und allein der § 2 Abs. 7 BEEG, mit den dort genannten Berechnungen (u.a. Grundlage ist die Lohnabrechnung...). Wenn es jedoch eine andere Norm geben sollte, die hier angewandt würde, rufe auch ich dazu auf, diese bekannt zu geben! |
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Mutti2007
Anmeldedatum: 21.02.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 28.02.2008, 18:53 Titel: Wir haben auch Klage eingreicht! |
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Hallo Marcus,
wir haben ebenfalls Klage eingereicht wegen der Nichtberücksichtigung der steuerfreien Einzahlungen in die Pensionskasse (Gehaltsumwandlung)bei der Einkommensermittlung. Vielleicht besteht die Möglichkeit, sich kurzfristig bezüglich der Argumente abzustimmen?
Falls bei den Sozialgerichten nichts erreicht wird, würden wir auch Verfassungsbeschwerde einlegen, da wir die Auslegung des Elterngeldgesetzes für verfassungswidrig halten (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).
Viele Grüße! Mutti2007 |
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marcus
Anmeldedatum: 27.12.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 05.03.2008, 15:15 Titel: Re: Wir haben auch Klage eingreicht! |
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| Mutti2007 hat Folgendes geschrieben: |
Falls bei den Sozialgerichten nichts erreicht wird, würden wir auch Verfassungsbeschwerde einlegen, da wir die Auslegung des Elterngeldgesetzes für verfassungswidrig halten (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).
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Hallo Mutti 2007,
Ich bin beeindruckt. Ist Euer Verfahren schon weiter gediehen?
Du gehst also davon aus, daß das Sozialgericht den Verwaltungsrichtlinien von Frau von der Leyen folgen wird?
Welche verfassungsrechtliche Handhabe es gibt, hatte ich mir noch nicht überlegt. Dazu müßten wir doch erst mal von den Sozialgerichten ungerecht behandelt werden - oder? Und bis wir da durch die Instanzen sind...
Hast Du juristischen Sachverstand im Hintergrund oder schon juristischen Rat eingeholt? Will sagen, hast Du die Klage selbst formuliert oder einen Rechtsanwalt bemüht?
Wir haben im Nachgang noch den Hinweis auf § 19 EStG der Begründung hinzugefügt (siehe weiter oben). Er paßt m. E. wie die Faust aufs Auge für Deinen Fall. Da brauchst Du fast nicht einmal meine Bemühungen um §8 EStG.
Grüße, marcus. |
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sommer
Anmeldedatum: 30.11.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 09.03.2008, 17:31 Titel: Pensionskassenzahlungen |
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Hi,
meine Rechtsanwältin hat auch vor dem Sozialgericht in Berlin wegen der nicht Anerkennung der Pensionskassenzahlungen beim Elterngeld Klage eingereicht. Am 17.03.2008 ist Verhandlung. Mal sehen was rauskommt. |
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Cellardoor
Anmeldedatum: 23.03.2008 Beiträge: 2
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Verfasst am: 26.03.2008, 12:28 Titel: |
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| @sommer: Was hat die Verhandlung gebracht? |
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sommer
Anmeldedatum: 30.11.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 27.03.2008, 10:11 Titel: Verhandlung 17.03.2008 |
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Hallo,
die Verhandlung hat noch nichts erbracht. Entscheidung steht noch aus. Ich stelle es ins Netz wenn ich Neues hab. |
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pueppi
Anmeldedatum: 27.03.2008 Beiträge: 55
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Verfasst am: 14.04.2008, 09:25 Titel: |
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Hallo marcus!
Vielen Dank für Deinen Eingangsbeitrag! Der Fall Deiner Frau ist ähnlich dem meinen; und dank Deiner klaren Darstellung Deiner Meinung habe ich meinen Widerspruch gegen meinen Elterngeldbescheid noch weiter konkretisieren können! Herzlichen Dank noch einmal dafür.
Mein Widerspruch richtet sich vor allem gegen die Nichtberücksichtigung von zwei Lohnbestandteilen bei der Berechnung des Elterngeldes:
1. Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt und Einzahlung in eine Pensionskasse
Diese Lohnbestandteile werden durch die Umwandlung von lohnsteuer- und sozialversicherungs[i]pflichtigem [/i]Entgelt zu lohnsteuer- und sozialversicherungs[i]freiem [/i]Entgelt. Da aber im Elterngeldgesetz nicht darauf abgestellt wird, daß nur lohnsteuer- bzw./und sozialversicherungspflichtiges laufendes Entgelt bei der Berechnung des Elterngeldes heranzuziehen ist, habe ich mich dagegen gewandt.
2. laufend gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die vom Arbeitgeber pauschal besteuert wurden und damit bei mir, also dem Arbeitnehmer, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind
Ich erhielt neben den unter Punkt 2. erwähnten pauschalbesteuerten Zuschüssen noch weitere (auf die ersten 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden) Zuschüsse des Arbeitgebers, die jedoch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Diese Zuschüsse wurden bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
Ich vermutete also, daß ausschließlich die vom Arbeitnehmer individuell besteuerten und sozialversicherungspflichtigen Lohn - und Gehaltsbestandteile Einfluß in die Berechnung des Elterngeldes nehmen; konnte das aber dank Deiner Ausführungen so nicht im Elterngeldgesetz wiederfinden.
Die einzige Einschränkung im Elterngeldgesetz bezieht sich miner Meinung nach ausschließlich auf einmalig gezahltes Entgelt.
Ich gebe Bescheid, wie sich mein Widerspruchsverfahren entwickelt.
LG Püppi |
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Mona72
Anmeldedatum: 20.12.2007 Beiträge: 4
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Verfasst am: 27.04.2008, 12:36 Titel: Hallo Marcus, |
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es ist schon eine Weile her, aber wir hatten uns auch mal kurz gepostet wg. div. anhäng. Klagen (s.u.).
Ich habe nun auch endlich Widerspruch eingelegt (nach div. Fristverlängerungen, weil keine Zeit).
Mein Widerspruch richtet sich gg.:
- Nichtberücksichtigung der Beiträge in betriebliche Altersvorsorge unter Gehaltsverzicht (Pensionskasse und Direktversicherung)
- Nichtberücksichtigung von Einmalbezügen
- Berücksichtigung des Höchstsatzes (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Ich will jetzt die Begründungen nicht näher ausführen, diese decken sich in etwa mit Deiner Auffassung bzw. denen aus anderen Forumsbeiträgen.
Ich wollte mich eigentlich auch nur deshalb mal wieder kurz melden, um zu zeigen, dass sich die Widerspruchsverfahren bzgl. unserer Punkte mehren. Bin gespannt, wie unsere Verfahren ausgehen. Ich baue auf Zeit, habe auch Ruhen der Verfahren beantragt. Na mal sehen....
LG Mona |
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