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Gesellschafter-Geschäftsführer Elterngeldberechnung

 
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atione



Anmeldedatum: 15.01.2010
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 19.08.2012, 23:47    Titel: Gesellschafter-Geschäftsführer Elterngeldberechnung Antworten mit Zitat

Guten Abend,

zu meiner Person:

ich bin Gesellschafterin einer GmbH mit einem Anteil von 40%. Außerdem bin ich eine von zwei Geschäftsführern. Da ich den kleineren Geschäftsanteil halte, wurde ich als versicherungspflichtige Angestellte der GmbH eingestuft.


Das Unternehmen wurde im Februar 2012 gegründet, davor bezog ich kein Gehalt und auch keine anderen Leistungen, da ich in Elternzeit war und zu dem Zeitpunkt bereits das Elterngeld ausgelaufen war.

Mein erstes Gehalt als Geschäftsführerin bezog ich im März 2012.

Nun zu meiner Frage:
ich erwarte im Februar 2013 unser zweites Kind und frage mich derzeit, wie sich das Elterngeld berechnen wird. Ich würde sehr gerne zwei Jahre zu Hause bleiben. U3 Betreuungsplätze gibt es hier nur sehr wenige, die Chance einen zu ergattern ist also sowieso entsprechend gering. Und ich habe nun wirklich nicht vor, mein geliebtes Kind sofort in eine Betreuung zu geben. Aber dafür gibt es das Elterngeld!

Würde das Gehalt der letzten 12 Monate vor der Geburt zählen, also ab März 2012 bis Geburt? Oder würde das Einkommen aus dem letzten Geschäftsjahr berechnet (Januar-Dezember 2012)?

Ich bekomme derzeit ausschließlich ein Einkommen aus meiner versicherungspflichtigen Tätigkeit, als Geschäftsführerin - wird das als Einkommen aus unselbstständiger Arbeit veranschlagt, obwohl ich Gesellschafter-Geschäftsführer bin?

Der Betrieb erzielt noch keine Gewinne, d.h. bis Februar 2013 werden auf jeden Fall Verluste erwirtschaftet. Ich würde während der Elternzeit voraussichtlich nicht weiterarbeiten, allerhöchstens stundenweise, falls es Rückfragen gäbe - so ganz werde ich wohl aus meiner Pflicht als Geschäftsführin nicht rauskommen. Ich werde auch kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aus dem Betrieb erhalten, auch wenn der Betrieb am Ende des zweiten Geschäftsjahres einen Gewinn erzielen sollte. Außerdem wäre so eine Gewinnausschüttung frühestens im Januar 2014 relevant.

Nun bin ich völlig überfragt Sad ,muss ich eine Bilanz für 2012 vorlegen, wenn es dann soweit ist?
Würde es mir negativ angerechnet, wenn die GmbH auch in meiner Abwesenheit Umsätze schreibt und vielleicht Gewinne erzielt?
Bekäme ich dann kein Elterngeld, auch wenn ich gar nicht für die Zeit im Betrieb tätig bin??? Ich wäre natürlich weiterhin Angestellte, aber eben in Elternzeit!
Oder ist für die Berechnung nur relevant was ich in meiner Tätigkeit als Geschäftsführerin verdient habe?

Wenn ja, müsste ich dann beim Antrag einfach bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit Null angeben? Nachweisen kann ich ohne Probleme, dass ich nur mein normales Gehalt bezogen haben, sonst nichts!

Noch eine Frage, die mir unter den Fingernägeln brennt. Wenn der Betrieb eine Ersatzkraft (keine Ersatzgeschäftsführerin) einstellt, die zumindest einen Teil meiner anfallenden Arbeit auffängt, wie wirkt sich das auf mein Elterngeld aus? Ich habe hier im Forum mit Schrecken gelesen, dass es dann angerechnet würde, als würde ich Einkommen beziehen?! Ich denke mal, das habe ich völlig falsch verstanden, denn das wäre total sinnbefreit! Außerdem stand in einem Beitrag, dass man die Selstständigkeit am Besten ganz an den Nagel hängt, da es dann zu keinen Komplikationen käme - zumindest so ähnlich, wenn ich es noch richtig im Gedächtnis habe.

Also wäre es so, wenn ich als Selbstständige jemanden einstellen würde, um meinen Betrieb zu erhalten, eventuell auch Arbeitsplätze die mit dranhängen, dann bekomme ich kein Elterngeld, wenn mein eigentliches Einkommen in eine Ersatzkraft fließt oder der Betrieb weiter Gewinne erzielt. Denn das Einkommen aus dem Betrieb, wäre ja eigentlich meins? Das ist doch völlig unlogisch, oder? Denn das Einkommen erzielt man doch gar nicht mehr selbst, das Einkommen fließt in eine angestellte Arbeitskraft bzw. verweilt im Betrieb... die GmbH würde Gewinne erzielen, nicht ich als Person. (???) Dafür bleibt man zu Hause und kümmert sich um seinen Nachwuchs und dafür ist das Elterngeld doch vorgesehen, um das zu ermöglichen. Ich hoffe ich habe es falsch verstanden, das wäre ja sonst eine klare Benachteilung eines jeden Selbstständigen und es ist ja nicht so, als wäre jeder Selbstständige ein Großunternehmer mit entsprechenden Verdienst und dickem Bankkonto.

Entschuldigung, aber das schwirrt mir die ganze Zeit im Kopf rum und schnürrt mir die Kehle zu, ohne Elterngeld (oder nur Mindestsatz) und ohne Gehalt, da ich vorübergehend nicht mehr arbeiten werde... ne, ich mag gar nicht dran denken. Ich wüsste gar nicht wie wir das hinbekommen sollen, das wäre der Todesstoß, ich will ja nach der Elternzeit wieder in den Betrieb zurück, weiter Geschäftsführerin sein und möchte nicht einfach meine Gesellschaftsanteile aufgeben. Ich verstehe nicht ganz, warum einem als Selstständiger vom Staat so eine Bürde auferlegt würde. Entweder keine Existenz mehr und drohende Arbeitslosigkeit nach der Elternzeit oder kein Elterngeld und das ganze am Besten noch ohne Betreuungsmöglichkeiten - wobei ich kein Kind bekomme, um es direkt nach der Geburt einer Tagesmutter zu überlassen. Ich kann das einfach nicht glauben. Das stimmt nicht, oder?! Das wäre so familienfeindlich.


Ich hoffe so sehr, dass sich hier jemand zu diesem Thema auskennt! Ich bin hier am Verzweifeln. Klar, es sind noch ein paar Monate hin, aber diese ungeklärten Fragen trage ich jeden Tag mit mir rum! Und dieses ganze Wirrwarr schürrt bei mir auch (Existenz-)Ängste. Gar kein schönes Gefühl, als werdende Mutter!

Mein Mann ist übrigens ebenfalls selbstständig und kann definitiv nicht in Elternzeit gehen, da es für ihn keinen Ersatz in seinem Betrieb gibt.
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Susannea



Anmeldedatum: 01.10.2006
Beiträge: 2974
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BeitragVerfasst am: 20.08.2012, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn du versicherungspflichtig angestellt bist, dann zählt diese EInkommen, dann aber vor dem Mutterschutz, wenn du Mutterschaftsgeld erhältst.
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folki



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Beiträge: 14
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.08.2012, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Generell finde ich es sehr bedenklich der gerade neu gegründeten GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin über 2 Jahre lang fernzubleiben. Das geht doch nicht gut aus!?

Beim Bezug des Elterngeldes werden Unternehmengewinne aus selbständiger Arbeit verrechnet die während des Bezugszeitraumes anfallen. Es geht überhaupt nicht um die Umsätze, vor allem können diese ja auch negativ sein. Eine GmbH ist eine Rechtsperson und die Mutter des Kindes bist ja Du. Also werden nur Deine Gewinne/Einnahmen berücksichtigt und nicht die der GmbH. Bei der GmbH könnte meines Erachtens neben einen weiteren Gehalt allein eine Ausschüttung zu einer Reduzierung des Elterngeldes führen. Hier könnte es sogar sein, dass auch eine jährliche Ausschüttung "nach" Bezug des Elterngeldes entsprechend den letzten 12 Monaten anteilsweise angerechnet wird.

Bei einer GmbH ist es ja so, das man eine Ausschüttung vermeidet weil dann mehr Steuern zu zahlen sind als bei einer Erhöhung der Geschäftsführerbezüge - natürlich nur wenn Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind. Vielleicht kannst Du ja diese versteckte Gewinnausschüttung durch ein erhöhtes Gehalt vor der Geburt des Kindes auszahlen und dadurch sowohl Elterngeld sowie Mutterschaftsgeld anheben. Das muss natürlich mit der anderen Gesellschafterin abgestimmt sein und sollte nicht zu Ärger innerhalb der GmbH führen. Wenn Du komplett auf Dein Gehalt verzichtest wäre es aber auch unfair wenn Du gar nichts erhältst. Die eventuelle Ersatz-Geschäftsführerin/Ersatzkraft wird ja vermutlich weniger Gehalt bekommen wie eine Geschäftsführerin die gleichzeitig auch Gesellschafterin ist. Und sie wird ja von der GmbH eingestellt und nicht von Dir! (Auf diese oder ähnliche Art könnte man auch eine halbtägige oder stundenweise Arbeit verrechnen. Über spätere Ausschüttungen lässt sich das nicht korrigieren denn die erhalten ja immer alle Gesellschafter. Das GF-Gehalt kann ja auch später etwas angehoben werden um Deinen Verlust ggü. der anderen Gesellschafterin auszugleichen. Das wirkt sich dann aber nicht auf die Höhe von Mutterschaftsgeld und Elterngeld aus. Andererseits wisst Ihr dann rückwirkend wieviel die GmbH in diesem Zeitraum verdient hat. Eine Kombination aus beidem wäre ja auch möglich. Oder den Vater des Kindes noch auf 400 € - Basis als Ausgleich für irgendwelche Büroarbeiten anstellen. Du schreibst er ist selbständig, er kann ja auch für die GmbH selbständige Leistungen erbringen. Besprich es mit ihr und rechne es mal durch.)

Bei einem so speziellen Fall solltest Du zusätzlich zu einer Elterngeld-Anwältin oder einem Anwalt gehen und Dich beraten lassen. Bei einem Vorgespräch kann man schon herausfinden ob derjenige wirklich Ahnung hat. Ich habe einige Anwälte angerufen... wer sich so alles Spezialist zum Thema Elterngeld nennt... einen Tipp für einen guten Anwalt kann ich nicht geben - Du kannst es bei "Frag einen Anwalt .de" versuchen einen gute Anwalt zu finden. Mir wurden die Beratungen, auch telefonisch so im Schnitt um die 120 € angeboten, sicher kann das die GmbH zahlen und abrechnen wenn Du Dich in Deiner Funktion als GF beraten lässt.

Vielleicht erfährt man so auch noch den einen oder anderen Hinweis wie Du Dein Elterngeld nach oben zu korrigieren kannst und welche Fallen es gibt.

Falls Du freiwillig gesetzlich versichert bist, melde unbedingt Krankentagegeld an damit Du in den Genuss von Mutterschaftsgeld kommst. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet diesen Antrag anzunehmen und das ist eine Menge!! Denn als 40%Gesellschafterin bist Du soweit ich weiss nicht gesetzlich pflichtversichert sondern freiwillig (oder privat). Muss nur 60 Tage vor der Geburt geschehen - und unbedingt per Einschreiben!!

Im Internet findet man zum Thema Elterngeld viele verwirrende und oft veraltete Informationen und falsch erklärte Sonderfälle, lass Dich dadurch nicht verrückt machen. Kann auch sein das in meinen Hinweisen der eine oder andere Fehler ist. Und auch die Antworten und Hinweise des Users Susannea zum Thema "Elterngeld und Selbständigkeit" solltest Du mit etwas Vorsicht genießen und Dich damit nicht zufriedengeben.
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atione



Anmeldedatum: 15.01.2010
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 26.08.2012, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten und die Informationen. Das ausgeschüttete Gewinne berücksichtigt würden, klingt schon viel logischer. GmbH macht Gewinne, wenn ich an einer Ausschüttung beteiligt wäre, dann würde das verrechnet, richtig?! Da gibt es bestimmt günstigere Konstellationen, als eine Gewinnbeteiligung...

Ich bin auf jeden Fall versicherungspflichtige Angestellte.
Was wir auf jeden Fall machen werden, ist noch mal verschiedene Konstellationen durchzurechnen, um dann die richtige Entscheidung zu treffen.
Eine Möglichkeit meinen Mann miteinzubeziehen- sowas habe ich gar nicht in Erwägung gezogen. Kommt mit auf die Liste der Möglichkeiten!

@folki: zu deiner Sorge, wegen der gerade gegründeten Gesellschaft

Ich werde wohl zwei Jahre zu Hause bleiben müssen (dann könnte unser zweites Kind, als Geschwisterkind! ab 2 Jahre in den Kindergarten unserer Tochter, wenn wir Glück haben - meine Tochter hat dort ab August 2013 einen Platz sicher - dann ist sie fast 3 1/2 ).

Die U3 Betreuungsplätze sind hier dünn gesäht - und Tagesmütter gibt es nur wenige, die aufgrund mangelnder KiGa Plätze sehr gut ausgebucht sind. Leider! Diese bittere Erfahrung mussten wir nach unserem Umzug schon mit unserem ersten Kind machen. Man will Vollzeit arbeiten und kann nicht - soviel zur deutschen Realität!

Derzeit darf meine Tochter 3xwöchentlich Vormittags für 3 Stunden in eine Spielgruppe (weil wir nachweisen können, dass wir beide Vollzeit arbeiten), mit viel Glück und Überredungskunst und weil ein Kind abgesprungen ist, haben wir uns diesen Platz seit diesem Monat sichern können. Den Rest der Vormittage fängt die Oma auf.

Ich arbeite also Vormittags im Büro und Nachmittags/Abends von zu Hause aus - stehen Termine an, dann übernehmen die Großeltern auch Nachmittags oder Ganztags, das geht mit unserer Zweijährigen ganz gut, obwohl es nicht optimal ist - ein fester Betreuungsplatz mit Übermittagbetreuung, auch zu den Ferienzeiten, wäre mir wirklich lieber gewesen.

Nur mit Baby ganztags von zu Hause arbeiten, ist so fern ab aller Realität, da würde den anderen Gesellschaftern schnell auffallen, dass ich mein Arbeitspensum nicht schaffe Rolling Eyes Irgendetwas würde auf jeden Fall auf der Strecke bleiben, und das wird bestimmt nicht mein Kind sein Wink
Da finde ich es wesentlich gerechter allen Beteiligten gegenüber ehrlich zu sein, zu sagen, dass man nicht mehr voll dabei sein kann (was schon besprochen wurde), und dass dann eine feste Ersatzkraft da sein wird.

Eventuell kann ich nach ein paar Wochen noch stundenweise arbeiten... (darf man doch, oder?) aber Vollzeit keinesfalls, vor allem nicht in den ersten Monaten!

Aus dem Informationsfluss bin ich ja nicht raus, wenn Fragen da sind, bin ich da, ich bin doch nicht komplett weg vom Fenster - weder die Gesellschafter, noch der andere Geschäftsführer sehen ein Problem in einer zweijährigen Elternzeit, wir werden das Schiff schon schaukeln. Very Happy

Danke nochmal - ich hoffe einfach, dass wir die richtige Lösung für uns finden!
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felix



Anmeldedatum: 04.01.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 01.10.2012, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Als Geschäftsführer einer reinen GmbH (nicht GmbH u. Co. KG!) hat man steuerlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dies ist auch für das Elterngeld bindend. Maßgebend ist also der Bemessungszeitraum der 12 Kalendermonate vor der Geburt. Zugrunde gelegt werden die Gehaltsabrechnungen für diese Monate.

Ausschüttungen einer GmbH an Ihrer Gesellschafter gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind daher elterngeldrechtlich nicht von Bedeutung.

Wenn das Kind 2013 geboren wird, gilt bereits das neue Elterngeldrecht. Da wird einiges geändert und vereinfacht. So wird z.B. nicht mehr die tatsächliche Lohnsteuer abgezogen, sondern nach der überwiegend verwendeten Steuerklasse gesondert ermittelt. Diese Steuerklasse gilt dann auch für den Bezugszeitraum, falls man dann wieder arbeitet.

Gruß
felix
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