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Hilfe! Selbständig, Praktikum und Elterngeld

 
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aringa



Anmeldedatum: 21.02.2011
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.02.2011, 17:56    Titel: Hilfe! Selbständig, Praktikum und Elterngeld Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin echt nicht faul. Ich habe schon so viel gelesen...wahrscheinlich schon zu viel. Denn ich verstehe nix mehr. Kann mir bitte jemand helfen.

Mein Kind kam Ende November 2010 zur Welt. 2010 war ich komplett neben dem Studium selbständig.

2009 war ich bis August selbständig und dann bis Ende des Jahres im Praktikum. Habe mein Gewerbe nicht abgemeldet, habe es nur "ruhen lassen".

Jetzt wollen die als Bemessungsgrundlage nicht die letzten 12 Monate nehmen, sondern Steuerbescheid 2009. Die letzten 12 Monate vor der Geburt wären mir lieber.

Kann ich da noch irgendwie raus? Kann man sein Gewerbe rückwirkend abmelden?

Bitte kann mir jemand helfen?
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Susannea



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Beiträge: 2981
Wohnort: Oranienburg

BeitragVerfasst am: 22.02.2011, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hattest du irgendwann nciht selbstständige Einnahmen, evtl. 400 Euro-JOb oder ähnliches, das würde das ganze verändern!
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aringa



Anmeldedatum: 21.02.2011
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.02.2011, 02:38    Titel: Antworten mit Zitat

...ja ich habe von Aug.2009 - Dez.2009 ein Praktikum gemacht. Ich habe dort ein Praktikumsgehalt bekommen ca. 800 €. Und genau in dieser Zeit habe ich mein Gewerbe ruhen lassen, aber nicht abgemeldet.

Könntest Du mir erklären, warum es was ändern würde?

Vielen vielen Dank!
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Susannea



Anmeldedatum: 01.10.2006
Beiträge: 2981
Wohnort: Oranienburg

BeitragVerfasst am: 23.02.2011, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist hervorragend. Denn wenn du nicht durchgängig im letzten Veranlagungszeitraum und in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eine selbstständige bzw. nicht selbstständige Tätigkeit nicht durchgängig ausgeführt hast, darf der letzte Veranlagungszeitraum nicht verwendet werden.
Siehe dazu BEEG:
§2, Absatz 9.
Zitat:
Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit
sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen
steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als
vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser
Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem
für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn
im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen
haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen
Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist
Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt
sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches
Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde
liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus
nichtselbstständiger Arbeit.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html
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