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AnnaKarina
Anmeldedatum: 08.01.2008 Beiträge: 3 Wohnort: Hennef
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Verfasst am: 08.01.2008, 16:56 Titel: "Zuflußprinzip": Abzug v. Elterngeld wg. verspätet |
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Liebe Eltern,
ich bin freiberuflich tätig und habe mir nur 2 Monate Elternzeit (im Mutterschutz) "gegönnt". Nun haben genau in dieser Zeit zwei Kunden ihre Rechnungen beglichen, für Monate zuvor geleistete (und berechnete) Arbeit.
Ich bin also doppelt bestraft- erst kommt das Geld der Kunden nicht, dann wird es noch vom Elterngeld abgezogen und ich soll es zurückzahlen.
Ich habe erst einmal Widerspruch eingelegt. Doch wie geht es nun weiter, an wen kann ich mich wenden? Das Amt sagt, es gehe nach dem "Zuflußprinzip": Geld auf Konto = Einkünfte.
Ist das gerecht? Ich bin dankbar für jeden Tipp!
Herzliche Grüße und Danke,
AnnaKarina |
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Tasko
Anmeldedatum: 14.12.2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: 14.01.2008, 10:38 Titel: |
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Ich habe bei dem Antrag nur meine Arbeitszeit in der Elternzeit und den daraus resultierenden Rechnungsbetrag angegeben. Alles andere wäre nicht nur ungerecht, sondern sachlich falsch und gegen den Sinn des Gesetzes.
Du gehst zum Wohle Deines Kindes nicht arbeiten und das Elterngeld soll den _daraus resultierenden_ Einkommensausfall mildern. Ich würde notfalls klagen.
PS: Arbeitnehmer müssen auch nur ihren Verdienstnachweis vorlegen. Da guckt keiner auf den Kontoauszug, wann das Geld tatsächlich überwiesen wurde. Ergo: Das Leistungs- oder bestenfalls das Rechnungsdatum sollte ausschlaggebend sein. |
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AnnaKarina
Anmeldedatum: 08.01.2008 Beiträge: 3 Wohnort: Hennef
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Verfasst am: 14.01.2008, 11:21 Titel: Ungerechtigkeit scheint "rechtmäßig" |
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Hallo,
vielen Dank, Tasko- es ist mal wieder so, das Recht und Gesetz zwei verschiedene Dinge zu sein scheinen...
Ich habe nun etwas recherchiert, und es scheint, dass ich das Geld zurückzahlen muss:
Im Elterngeld gesetz, §2, Abschnitt 1 und 2 wird vom "Einkommen" gesprochen:
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html
und schaut man ins Einkommenssteuergesetz, §4 Abschnitt 3, so wird hier für diejenigen, die nicht Bilanzieren, das Einkommen als Zufluss festgelegt:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__4.html
Konsequenz daraus wäre dann, dass man in der Elternzeit schon wieder arbeitet, und die Elternzeit dann erst mit der ersten Rechnung wieder endet... denke ich, aber das ist doch widersinnig, oder?
Ich werde mal meinen Sachbearbeiter kontaktieren und muss dann wohl Geld überweisen....
Liebe Grüße,
AnnaKarina |
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Tasko
Anmeldedatum: 14.12.2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: 14.01.2008, 14:29 Titel: |
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Hmm. Das bedeutet auch, wenn ein Freiberufler ein Projekt mit 60 Tagen Zahlungsziel abbricht, um 2 Monate Elternzeit zu nehmen, bekommt er überhaupt kein Elterngeld. In den zwei Monaten Elternzeit kommt das Geld der Vormonate rein, und in den Monaten, wo das Einkommen dann wegfällt, arbeitet er (hoffentlich wieder) mehr als 30 Stunden.
Wie gesagt, ich würde klagen, da dieses Vorgehen glasklar dem (beworbenen) Sinn des Gesetzes widerspricht und bei Arbeitnehmern auch keiner auf den Geldeingang guckt. |
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aguirre
Anmeldedatum: 31.01.2007 Beiträge: 102 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 14.01.2008, 14:58 Titel: |
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@AnnaKarina:
Die Aussage des Amtes, "Geld auf Konto = Einkünfte" dürfte nur bedingt zutreffend sein. Meines Erachtens dürfte eine Anrechnung nur so erfolgen, dass der durchschnittlich erzielte monatliche Gewinn ermittelt wird und dieser ggf. vom bisherigen Bemessungsbetrag abgezogen wird. Aus dem sich dann ergebenden Bemessungsbetrag wäre das Elterngeld zu ermitteln (siehe BEEG § 2 Absatz 3)
Zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Gewinns werden aber nicht nur die zwei Elternzeit-Monate herangezogen, sindern das gesamte Jahr (soweit man im gesamten Jahr freiberuflich tätig war). Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist eine solche Gewinn- bzw. Einkommensermittlung aber nicht durchgeführt worden. Dann dürfte Dein Widerspruch Erfolg haben. Möglicherweise ergibt sich allerdings trotzdem ein Rückzahlungsbetrag in der bisher ermittelten oder noch größerer Höhe, wenn Du im gesamten Jahr durchschnittlich einen höheren Gewinn erzielt hast, als bislang vom Amt angenommen. Das müsstest Du wohl nochmal durchrechnen.
Liebe Grüße, Micha |
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Tasko
Anmeldedatum: 14.12.2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: 14.01.2008, 17:07 Titel: |
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| aguirre hat Folgendes geschrieben: |
Zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Gewinns werden aber nicht nur die zwei Elternzeit-Monate herangezogen, sindern das gesamte Jahr (soweit man im gesamten Jahr freiberuflich tätig war). Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist eine solche Gewinn- bzw. Einkommensermittlung aber nicht durchgeführt worden. |
| Zitat: |
| §2(3) BEEG: "Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt...." |
Das sollte die Ermittlung auf die Elterngeld-Monate eingrenzen, wobei mir in der Realität das "wie" etwas schleierhaft ist. Die Ermittlung über das ganze Jahr fällt dafür auf jeden Fall aus, da man je nach Projekt u.U. in wenigen Monaten das einnehmen kann, was man sonst im ganzen Jahr verdient.
Das Problem der Freiberufler ist jedoch, daß diese zwar die Leistungserbringung (Elternzeit-Monate), nicht immer jedoch den Geldeingang steuern können. Und wie in diesem Fall wurde wegen dem Kind nicht gearbeitet (=Anspruch auf Elterngeld), aber aus früher erbrachter Leistung Einkommen erzielt (weniger/kein Anspruch auf Elterngeld). Damit werden insbesondere Freiberufler um ihren Anspruch betrogen.
Vergleichbar ist das mit einem vermindert zahlungsfähigen Arbeitgeber. Man hat den Lohnzettel, bekommt aber wegen Zahlungsschwierigkeiten sein Geld erst später. Nur schaut in so einem Fall niemand auf den Geldeingang, sondern nur auf das Leistungsdatum (Monat laut Lohnzettel). Ergo: Ungleichbehandlung und deshalb Widerspruch und notfalls Klage |
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aguirre
Anmeldedatum: 31.01.2007 Beiträge: 102 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 14.01.2008, 17:53 Titel: |
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Aus meiner Sicht kann die Einkommensermittlung entsprechend der Ermittlung nach dem EStG nur so erfolgen, dass (vorausgesetzt, man war im gesamten Kalenderjahr freiberuflich tätig) die gesamten Einnahmen im Kalenderjahr um die betriebsbedingten Ausgaben bereinigt werden. Dann werden noch Steuern u. ä. abgezogen. Der monatliche Durchschnitt ermittelt sich dann, indem das verbleibende Netto durch 12 (bzw. die Zahl der Monate, in denen man freiberuflich tätig war) teilt. So wird nach meinem Verständnis beim Elterngeld der zwischen 0,00 € und 2.700,00 € liegende Bemessungsbetrag und das daraus folgende Elterngeld ermittelt. Nicht anders kann es laufen, wenn anrechenbarer Gewinn festgestellt werden soll. Dann zählt gerade nicht der Zufluss in den jeweiligen Monaten, sondern der insgesamt erzielte Gewinn des Kalenderjahres, geteilt durch 12 und multipliziert mit der Zahl der Elternzeitmonate (hier also mit 2).
Dass es dabei zu Ungerechtigkeiten kommt, ist jedem klar, der sich auch nur ein wenig mit diesem Murks von BEEG beschäftigt hat. Insbesondere Freiberufler und Selbständige werden hier enorm benachteiligt, wenn sie nicht die Möglichkeit haben, vorübergehend die Verantwortung für ihr Geschäft vertrauensvoll in andere, verlässliche Hände zu geben.
Micha |
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AnnaKarina
Anmeldedatum: 08.01.2008 Beiträge: 3 Wohnort: Hennef
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Verfasst am: 14.01.2008, 18:37 Titel: |
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Hallo Tasko-
Super, danke für den Hinweis - woher hast Du das mit dem Lohnzettel bei Angestellten?
Das ist ja wirklich interessant!
Zum Durchschnittseinkommen- meine Einnahmen der 2 Monate wurden einfach durch zwei geteilt und mit dem Durchschnitt der vorangegangen Monaten (Summe der 12 Monate durch 12) verglichen. Die Rechnungen sind mir ganz einleuchtend.
Liebe Grüße,
AnnaKarina |
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Tasko
Anmeldedatum: 14.12.2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: 14.01.2008, 18:42 Titel: |
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| aguirre hat Folgendes geschrieben: |
| Aus meiner Sicht kann die Einkommensermittlung entsprechend der Ermittlung nach dem EStG nur so erfolgen, dass (vorausgesetzt, man war im gesamten Kalenderjahr freiberuflich tätig) die gesamten Einnahmen im Kalenderjahr um die betriebsbedingten Ausgaben bereinigt werden. Dann werden noch Steuern u. ä. abgezogen. Der monatliche Durchschnitt ermittelt sich dann, indem das verbleibende Netto durch 12 (bzw. die Zahl der Monate, in denen man freiberuflich tätig war) teilt. So wird nach meinem Verständnis beim Elterngeld der zwischen 0,00 € und 2.700,00 € liegende Bemessungsbetrag und das daraus folgende Elterngeld ermittelt. |
Das wird auch so gemacht. Geht natürlich wie vieles unseres Ges(chwa)etzgebers an der Realität weit vorbei... Ich habe in einem Jahr auch relativ mies verdient, aber ein lukratives Projekt wegen unserem Nachwuchs abgebrochen. Der miese Verdienst zählt als Grundlage... (zum Glück habe ich mich in dem Jahr "reich gerechnet".)
| Zitat: |
| Nicht anders kann es laufen, wenn anrechenbarer Gewinn festgestellt werden soll. Dann zählt gerade nicht der Zufluss in den jeweiligen Monaten, sondern der insgesamt erzielte Gewinn des Kalenderjahres, geteilt durch 12 und multipliziert mit der Zahl der Elternzeitmonate (hier also mit 2). |
Fällt aus wegen "is nich". Das würde jeden Freiberufler, der halbwegs "normal" verdient, um sein Elterngeld bringen. Außerdem wäre das wieder eine Ungleichbehandlung zu Angestellten, bei denen auch nur der Verdienst dieser zwei Monate gilt. Ich weiß nur nicht, ob eigenes "glaubhaft machen" der erzielten Umsätze reicht (ich meine, etwas derartiges gelesen zu haben) oder ob der Steuerberater dafür unterschreiben muß.
| Zitat: |
| Dass es dabei zu Ungerechtigkeiten kommt, ist jedem klar, der sich auch nur ein wenig mit diesem Murks von BEEG beschäftigt hat. |
Das stellt man hier im Forum immer und immer wieder fest.
| Zitat: |
| Insbesondere Freiberufler und Selbständige werden hier enorm benachteiligt, wenn sie nicht die Möglichkeit haben, vorübergehend die Verantwortung für ihr Geschäft vertrauensvoll in andere, verlässliche Hände zu geben. |
Wie gesagt, ich würde hier auf Gleichbehandlung mit Angestellten beharren, zumal ich für die Bezugszeit nichts von einer besonderen Behandlung in dieser Form gelesen habe.
Interessant ist natürlich auch, daß Angestellte bei der Elterngeldstelle ihre Gehaltszettel vorlegen und ihre Kosten erst bei der (fürs Elterngeld irrelevanten) Steuererklärung geltend machen, während Selbständige den Steuerwisch vorlegen müssen, auf dem dieselben Kosten bereits abgezogen wurden... |
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Tasko
Anmeldedatum: 14.12.2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: 14.01.2008, 18:53 Titel: |
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| AnnaKarina hat Folgendes geschrieben: |
| ...woher hast Du das mit dem Lohnzettel bei Angestellten? |
Aus dem §2(7) BEEG:
"... Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. ..."
| Zitat: |
Zum Durchschnittseinkommen- meine Einnahmen der 2 Monate wurden einfach durch zwei geteilt und mit dem Durchschnitt der vorangegangen Monaten (Summe der 12 Monate durch 12) verglichen. Die Rechnungen sind mir ganz einleuchtend.
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Das klappt zwar normalerweise, ist aber dennoch in Deinem Fall "mental unausgewogen". Ich habe auf dem (nachträglichen) Antrag angegeben, was ich für die paar Stunden Arbeit im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt habe. Das haben sie auch durch zwei geteilt. Da krieg ich aber trotzdem weiniger, als wenn sie es nur auf den Leistungsmonat bezogen hätten.
IIRC kam aber auch eine größere Summe aus dem Vormonat rein, die ich aber, weil eben aus dem Vormonat, nicht angegeben habe. IIRC habe ich denen die normalen Verhältnisse im Freiberuflerleben insbesondere mit dem Hinweis auf Leistungs- und zugehöriges Einkommensdatum geschildert und der Antrag wurde unter Vorbehalt (Steuerbescheinigung aus 2005) genehmigt. Wenn die Stress machen, klage ich eben. Ich gewöhne mich eh' gerade in Bezug aufs Finanzamt dran... |
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aguirre
Anmeldedatum: 31.01.2007 Beiträge: 102 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 15.01.2008, 23:19 Titel: |
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[quote="Tasko] Fällt aus wegen "is nich". [/quote]
Mit der Begründung wirst Du sicher jedes Verfahren beim Sozialgericht gewinnen ...
Als Freiberufler und Selbständiger kann man den Nachweis seines Einkommens nun mal nur anhand des Einkommensteuerbescheides erbringen.
Einzige Alternative dazu wäre die dann auch bei der Steuererklärung zu berücksichtigende Aufgabe der Freiberuflichkeit bzw. Selbständigkeit für den Zeitraum der Elternzeit. Ich bin jetzt nicht der große Steuerrechtler, aber das dürfte mit einem gewissen Aufwand verbunden sein. Allerdings hätte man dann nicht das Problem, dass Zahlungen, die im Zeitraum der Elternzeit eingehen, als Einkommen in diesem Zeitraum gilt. Leider könnte ich für diese Variante nicht die Hand ins Feuer legen. Das müsste man nochmal genau nachprüfen.
Micha |
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Tasko
Anmeldedatum: 14.12.2007 Beiträge: 40
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Verfasst am: 16.01.2008, 11:33 Titel: |
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Wenn es nach dem von dir beschriebenen Verfahren gehen würde, könnten sich nahezu alle Selbständigen die Partnermonate schenken, da man als "durchschnittlichen" Verdienst durch die restlichen 10 Monate i.d.R. mehr hätte, als das Elterngeld bringt. Außerdem sollten Selbständige auch die 12 Monate nur ausschöpfen, wenn sie zum großen Teil in einem Kalenderjahr liegen, da sie bei einer Geburt im Juli ggf. gar nichts kriegen würden, da sie in dem jeweiliegen anderen halben Jahr vielleicht zuviel verdienen. Das kann's ja nun wirklich nicht sein.
Bei Freiberuflern wie mir, die mehr oder weniger Zeitarbeiter sind, ist das "glaubhaft machen" zum Glück kein Problem. Ich habe die entsprechenden Verträge mit meinen Auftraggebern da (Ende Projekt 1, Beginn Projekt 2) und an Hand von Rechnungen, zugehörigen Arbeitszeitnachweisen und Kontoauszügen könnte man das alles nachvollziehen. Freiberufler, die jeden Tag woanders tätig sind, haben da ein weit größeres Problem. Aber auch da sollte "glaubhaft machen" reichen und lieber ein gewisser Betrugsanteil einkalkuliert werden, anstatt allen das Geld zu versagen oder alle (Freiberufler, Ämter, Gerichte) mit sinnloser Arbeit zu überziehen. |
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