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NEU: Antrags-Service zum Elterngeld

Klage wg. Unbeachtlichkeit des Steuerklassenwechsels

 
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12sale



Anmeldedatum: 05.07.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 06.07.2007, 22:51    Titel: Klage wg. Unbeachtlichkeit des Steuerklassenwechsels Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

wir stehen vor der Entscheidung, eine Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der für uns zuständigen Elterngeldstelle einzureichen und fragen uns, ob wir da nun die ersten mit solch einem Fall sind (finde weder hier im Forum noch sonst im Netz einen Hinweis). Eigentlich müsste es zahlreiche, exakt gleich gelagerte Fälle geben:

Hintergrund ist die Nicht-Anerkennung des Steuerklassenwechsels auf die Kombination III/V (von V/III). Auf die Frage nach dem Grund für den Wechsel haben wir wahrheitsgemäß die Erhöhung des relevanten Nettogehaltes angegeben, um die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen (entsprechend zahlreicher Tipps, z.B. WISO - von rechtsmissbräuchlicher Gestaltung war damals nicht die Rede).

Wenn jemand in einem solchen Fall bereits Klage erhoben hat oder evtl. sogar schon ein Beschluss o.a. vorliegt, würde uns die Info sehr interessieren. Für die Klage beim Sozialgericht wollen wir eigentlich keinen Anwalt hinzuziehen. Vielleicht gibt es auch Tipps zur Formulierung der Klage?

Die Tipps von Stiftung Warentest kennen wir schon (Link), finden die aber ein wenig dürftig ("Auf die genaue Formulierung kommt es nicht an...")

Im Forum hatte chriss hier übrigens die Frage nach einer möglichen Antwort zur Begründung des Lohnsteuerklassenwechsles gestellt. Für uns zwar zu spät, aber ist hierzu vielleicht jemand mit einer passenden Ausrede rausgekommen?

Gruß,
12sale
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plärrmaul



Anmeldedatum: 11.07.2007
Beiträge: 1
Wohnort: Breckenheim

BeitragVerfasst am: 12.07.2007, 13:02    Titel: Klage vor einem SG Antworten mit Zitat

Hallo,es gibt zwei Möglichkeiten.Wenn das Sozialgericht in der Nähe ist (Anschrift muß im Widerspruchsbescheid benannt sein) geht man einfach hin. Auf der Geschäftsstelle gibt es eine Urkundsbeamtin/beamten, die eine Niederschrift aufnimmt. Sie formuliert das schon zutreffend.
Schriftlich ist aber auch kein Problem. Man schriebt an das SG etwa folgenden Text:
Gegen den Bescheid des «Amtes» vom «Datum des ersten Bescheides» in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom «Datum» erheben wir Klage. Als Begründung einfach mit den eigenen Worten darlegen, daß das Amt die gewählte Steuerklasseneinteilung bei der Berechnung des BEEG nicht berücksichtigt hat. Zwei drei Sätze genügen. Eine große Begründung ist da nicht erfoderlich.
Das Verfahren ist kostenfrei, ein Anwalt nicht erforderlich. Der Richter/Richterin macht sich mit dem Sachverhalt vertraut, fordert das Amt zu einer Stellungnahme auf, evtl. auch noch einmal den Kläger und setzt dann einen Verhandlungstermin fest (kann allerdings Monate dauern). Vor dem Termin braucht man kein Angst haben, man muß einfach nur seinen Standpunkt noch einmal verdeutlichen. Dann gibt es ein Uteil oder evtl. eine Vergleich.
Aber denkt an die Frist!!! Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.
Gruß
plärrmaul
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kg



Anmeldedatum: 21.11.2006
Beiträge: 307
Wohnort: Neuwied

BeitragVerfasst am: 17.07.2007, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
auf jeden Fall Klage einreichen!
Es kann nicht angehen, dass das unterschiedlich gehandhabt wird. Bei uns in RLP wird nicht nachgehakt!
Bitte nach dem Tipp von plärrmaul verfahren.

gruss kg
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Oller



Anmeldedatum: 14.12.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 12.09.2007, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, stehe momentan vor genau der gleichen Situation.

Einziger Unterschied: wir hatten vor dem Steuerklassenwechsel bzgl. höherem Elterngeld die Kombination IV/IV.

Ich hab irgendwo im Netz gelesen, dass man schlimmstenfalls bei Ablehung der Klage durch das Sozialgericht Elterngeld auf Basis von Steuerklasse V bezahlt bekommt.

Das dürfte für uns aber wohl so pauschal nicht gelten, sondern nur, wenn der Elterngeldbezieher vor dem mißbräuchlichen Steuerklassenwechsel in V war, was bei uns ja nicht zutrifft.

Wenn doch, dann laß ich das mit der Klage mal schön sein und wir begnügen uns dann doch lieber mit Elterngeld auf Basis von Steuerklasse IV.

Was meint Ihr?

Oli
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kg



Anmeldedatum: 21.11.2006
Beiträge: 307
Wohnort: Neuwied

BeitragVerfasst am: 12.09.2007, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Der Steuerabzug ist dann nach der Steuerklasse zu berechnen, der vor dem Wechsel gewählt worden war.
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12sale



Anmeldedatum: 05.07.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 18.09.2007, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Genau, fast exakt ist das der Wortlaut der Richtlinie. Die Festsetzung des Elterngeldes auf Basis von Steuerklasse V ist also nicht zu befürchten.

Im übrigen haben wir unsere Klage im Juli eingereicht. Aktueller Stand im hin und her ist, dass wir Stellung nehmen können zum entsprechenden Passus in den Richtlinien... Ich berichte, wenn es ein Urteil gibt.

Gruß,
12sale
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felix



Anmeldedatum: 04.01.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 02.10.2007, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es wird nicht klar, was der Steuerklassenwechsel nun in diesem Fall bewirkt hat. Hat der Wechsel dazu geführt, dass die gesamte Lohnsteuerbelastung beider Eheleute niedriger ausfällt als ohne Wechsel, dann liegt keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor. Dies muss auch dann gelten, wenn das Elterngeld als Grund angegeben wurde.

Hat man von III/V zu V/III gewechselt, so wird dieser Wechsel zu akzeptieren sein, wenn vorher Antragsteller deutlich mehr verdiente als der Ehegatte und nach dem Wechsel deutlich weniger.

Über die Frage, was rechtsmissbräuchlich ist, wird es sicher noch einige Entscheidungen in der Zukunft geben. Ein Steuerklassenwechsel soll rechtsmissbräuchlich sein, wenn es keinen anderen finanziellen oder sonst wichtigen Grund gibt als den, das Elterngeld zu beeinflussen.

Gruß
felix
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12sale



Anmeldedatum: 05.07.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 02.10.2007, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo felix,

wenn Du unseren Fall meinst, hat der Steuerklassenwechsel jedenfalls (bislang, weil "unbeachtlich") nicht - wie beabsichtigt - die Erhöhung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes bewirkt. Die Steuerbelastung ist durch den Wechsel selbstverständlich gestiegen, sonst wär's ja auch anerkannt worden...

Gruß,
12sale
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Free



Anmeldedatum: 12.12.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 18.12.2007, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Können Sie mir bitte sagen, wie die Sache mit der Klage wegen der Unbeachtlichkeit des Steuerklassenwechsels beim Kindergeld ausgegangen ist? Wir stehe in moment vor der gleichen Entscheidung und wissen nicht , ob sich wechseln lohnt oder nicht.

Für eine schnelle Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Heiko
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Omimi



Anmeldedatum: 04.05.2006
Beiträge: 1992

BeitragVerfasst am: 18.12.2007, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kindergeld

Du meinst bestimmt Elterngeld.

Klagen brauchen ihre Zeit.

Vorsichtige Frage...
Wenn du von dem eventuellem Steuerklassenwechel weißt, willst du dir trotzdem "bewußt" Probleme schaffen?
Manche Elterngeldstellen stören sich nicht an dem Wechsel Wink

IV/IV wird akzepiert....
Nicht missbräuchlich ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim Lohnsteuerabzug zu übernehmen.

Und dann kommt noch der Progressionsvorbehalt...
So wirkt sich der Progressionsvorbehalt beim geplanten Elterngeld aus:
http://www.familienpolitik.net/Progr_vorbehalt/body_progr_vorbehalt.html

und...
Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngeldes ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt.
Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres wird unaufgefordert eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt zugesandt.

Mehr zum Thema aus dem stern-Ratgeber :
Teil des Elterngelds zurücklegen
Gerechnet wird wie folgt: Das Finanzamt berechnet zum einen den Steuersatz für das reguläre Einkommen ohne Elterngeld, danach den (höheren Satz) für das Einkommen plus Elterngeld. Dieser höhere Steuersatz gilt dann für das reguläre Einkommen. Ein Beispiel: Herr Müller hat im Jahr nach der Geburt des Kindes 50.000 Euro verdient, es gab 18.000 Euro Elterngeld. Für die 50.000 Euro beträgt der Steuersatz 13,96 Prozent - für 68.000 Euro betrüge er 18,14 Prozent.
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12sale



Anmeldedatum: 05.07.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.12.2007, 00:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Klagen brauchen ihre Zeit.
Dem kann ich nur zustimmen. Nach der Stellungnahme zur Stellungnahme auf unsere Stellungnahme auf... (usw.) ist's zur Zeit ruhig. Denke, die Weihnachtspause tut ihr übriges. Von einem Urteil ist weit und breit noch nichts zu sehen.

Und, genau, IV/IV wird ausdrücklich nicht hinterfragt und auf jeden Fall akzeptiert, s.a. Omimis Zitat aus den Richtlinien. Sinn hätte also - vielen Empfehlungen folgend - erst der Wechsel in IV/IV und dann evtl. noch in III/V gemacht. Würde letzter Wechsel nicht akzeptiert, würde die Berechnung auf Basis IV/IV relevant (s.o. kg vom 12.09.).

Gruß,
12sale
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