| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
SandraP
Anmeldedatum: 06.03.2007 Beiträge: 2 Wohnort: Kürten-Bechen
|
Verfasst am: 07.03.2007, 15:30 Titel: NRW-Landesbeamtin: Beihilfe, Mutterschutz, Elternzeit usw. |
|
|
Guten Tag!
Ich bin Landesbeamtin im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung NRW.
Meine Dienstbezeichnung lautet Steuerinspektorin z.A., Besondungsgruppe A9.
Mein momentaner Beihilfeanspruch beläuft sich auf 50 %.
Ich bin im 5. Monat schwanger und erwarte mein Kind zum 08.08.2007.
Mein Ehemann (wir sind verheiratet seit Dezember 2006) ist Angestellter im elterlichen Betrieb und somit gesetzlich pflichtversichert.
Mein Mutterschutz beginnt am 27.06.2007.
Mit Resturlaub und Überstundenabbau werde ich meinen Dienst ca. Anfang Mai beenden.
Der Mutterschutz läuft bei termingerechter oder früherer Entbindung bis zum 3. Oktober laut meiner Geschäftsstelle.
Danach werde ich die 3-jährige Elternzeit in Anspruch nehmen und mich danach unter Freistellung von Bezügen aus familienpolitischen Gründen beurlauben lassen.
Leider kann mir bisher niemand zufriedenstellende Auskünfte zu Beihilfe, Elternzeit und ähnlichem geben.
Vielleicht ist ja hier jemand unterwegs, der in einer ähnlichen Situation ist/war und daher Erfahrungen gesammelt hat.
Habe ich das Beihilferecht richtig verstanden?:
1. Während des Mutterschutzes bekomme ich mein volles Gehalt.
2. Während des Mutterschutzes habe ich Anspruch auf 50%Beihilfe.
Frage 1: Wie ist mein Kind in dieser Zeit versichert?
3. Während der Elternzeit bekomme ich einen Zuschuss zu meiner privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 €.
4. Während der Elternzeit habe ich weiterhin einen 50%igen Beihilfeanspruch.
5. Während der Elternzeit ist ein Wechsel in die Familienversicherung meines Ehemannes nicht möglich.
6. Während der Elternzeit kann ich wählen, ob mein Kind mit mir beihilfeberechtigt ist, oder ob es über den Vater familienversichert wird.
Frage 2: Ist das Kind selber beihilfeberechtigt oder mache ich die Aufwendungen in meinem Antrag geltend?
Frage 3: In welcher Höhe ist das Kind beihilfeberechtigt bzw. ändert sich meine Anspruchsberechtigung?
7. Während der Beurlaubung bekomme ich weder Gehalt noch einen Zuschuss zur KV.
8. Während der Beurlaubung habe ich keinen Anspruch auf Beihilfe.
Frage 4: Muss ich mich nun zwangsweise zu 100 % privat versichern oder besteht die Möglichkeit, mich in der KV des Ehegatten mitversichern zu lassen?
Frage 5: Sollte ich später wieder arbeiten wollen, ist ein Wechsel in die private KV ohne Weiteres möglich?
Frage 6: Sollte ich mich zu Beginn der Elternzeit dazu entschieden haben, das Kind nicht mit familienzuversichern, sondern durch die Beihilfe berücksichtigt haben, muss ich dann das Kind nun zu 100 % privat versichern, oder kann das Kind nun beim Vater mitversichert werden?
Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnten.
Leider konnte meine Geschäftsstelle mir diese Informationen nicht erteilen.
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus
SandraP |
|
| Nach oben |
|
 |
Josie
Anmeldedatum: 14.06.2006 Beiträge: 426 Wohnort: Berlin
|
Verfasst am: 07.03.2007, 22:51 Titel: |
|
|
Habe ich das Beihilferecht richtig verstanden?:
1. Während des Mutterschutzes bekomme ich mein volles Gehalt.
ja
2. Während des Mutterschutzes habe ich Anspruch auf 50%Beihilfe.
ja
Frage 1: Wie ist mein Kind in dieser Zeit versichert?
je nachdem ... ihr habt die wahl, wenn dein mann nicht privat versichert ist und nicht freiwillig pflichtversichert ist ... dann kann er es mitversichern gesetzlich ... oder du privat ... könnt ihr euch aussuchen
3. Während der Elternzeit bekomme ich einen Zuschuss zu meiner privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 €.
das galt beim erziehungsgeld ... fraglich, ob es auch für das elterngeld zählt, da man da ja eigentlich genug haben sollte ... die kv-zuschüsse waren für die da, die erziehungsgeldanspruch hatten ... da gab es dann auch manchmal mehr, wenn man nach dem sechsten monat ebenfalls anspruch hatte ... da solltest du einfach mal bei deiner pv nachfragen ... hier ist es so, dass prozentual so viel von der beihilfekonformen versicherung erstattet wurde, so viel anspruch du auf erziehungsgeld hattest ... 300 € für 12 monate = volle KV-Beiträge oder 150 € erziehungsgeld = 50 Prozent der KV-Beiträge ... ich bezweifle, dass die regelung beim elterngeld überleben wird
4. Während der Elternzeit habe ich weiterhin einen 50%igen Beihilfeanspruch.
ja
5. Während der Elternzeit ist ein Wechsel in die Familienversicherung meines Ehemannes nicht möglich.
richtig ... es gibt nur ganz seltene ausnahmen, wenn du die richtige gkv findest und einen netten sachbearbeiter
6. Während der Elternzeit kann ich wählen, ob mein Kind mit mir beihilfeberechtigt ist, oder ob es über den Vater familienversichert wird.
richtig ... siehe oben
Frage 2: Ist das Kind selber beihilfeberechtigt oder mache ich die Aufwendungen in meinem Antrag geltend?
über deinen antrag ... ist aber auch beihilfeberechtigt ... da gibt es extra zeilen für angehörige in deinem antrag
Frage 3: In welcher Höhe ist das Kind beihilfeberechtigt bzw. ändert sich meine Anspruchsberechtigung?
... das ist von land zu land verscheiden ... meist bleiben es 50 prozent, wenn es das erste kind ist ... in anderen ländern erhöht sich der anspruch minimal ... ich glaube maximal 62,5 ... aber meist 50 prozent für mutter und kind ... erst beim zweiten kind erhöht sich der anspruch deutlich
7. Während der Beurlaubung bekomme ich weder Gehalt noch einen Zuschuss zur KV.
richtig ... sofern es keinen deal gibt ... sabbat oder so
8. Während der Beurlaubung habe ich keinen Anspruch auf Beihilfe.
keine ahnung ... beihilfestelle kontaktieren ... ich denke aber, dass das stimmt ... es wäre auch keinem steuerzahler erklärbar, warum weiter gezahlt werden sollte
Frage 4: Muss ich mich nun zwangsweise zu 100 % privat versichern oder besteht die Möglichkeit, mich in der KV des Ehegatten mitversichern zu lassen?
eigentlich heißt es ... 1 * privat ... immer privat ;( ... meines erachtens kannst du dich dann aber familienversichern, wenn dein beihilfeanspruch beendet ist ... siehe unten
Frage 5: Sollte ich später wieder arbeiten wollen, ist ein Wechsel in die private KV ohne Weiteres möglich?
??? ich denke schon
Frage 6: Sollte ich mich zu Beginn der Elternzeit dazu entschieden haben, das Kind nicht mit familienzuversichern, sondern durch die Beihilfe berücksichtigt haben, muss ich dann das Kind nun zu 100 % privat versichern, oder kann das Kind nun beim Vater mitversichert werden?
... privat gleich privat ;( ... aber auch der beihilfeanspruch des kindes endet und damit ist gkv möglich als familienversicherung
... du hast ca. einen monat nach geburt zeit, dich zu entscheiden, wie du dein kind versicherst ... sofern es hoffentlich gesund und munter ist, würde ich es in die gkv deines mannes geben, da auch die gkv fast alles für kinder unter 18 zahlt ... man hat weniger rennereien (z.B. bei jeder impfung müsstest du den impfstoff erstmal selbst bezahlen in der apo) und keine abrechnungsstress ... sofern etwas sein sollte (hoffentlich nicht), würde ich die pv wählen ... eben weil chefarzt und "bessere bzw. schnellere termine bei experten" vergeben werden ... auch bei kindern ... leider ... sofern nix ist, wirst du eh keinen chefarzt brauchen
Leider konnte meine Geschäftsstelle mir diese Informationen nicht erteilen.
... armutszeugnis!!!!...
... noch ein paar bemerkungen am rande:
die Befreiung für gkv-beiträge während der Elternzeit gilt tatsächlich nur für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. gkv-beiträge müssten also gezahlt werden während der elternzeit!!!
Die freiwillig Versicherte (wenn Du in die GKV gehst) muss aber nicht den gleichen Beitrag zahlen wie vor Beginn der Schutzfrist, sondern nur nach ihrem tatsächlichen Einkommen, also in der Regel 0,00€ - das wären dann ca. 121,00 € u.U. mit Kindern
--- Krankenkasse suchen, die alle aufnimmt ... später also für dich dann auch familienversicherung möglich ... das würde ich aber nicht gleich sagen!!! da müsst ihr schauen, ob ihr einen sachbearbeiter mit verständnis findet ... manche machen es ... andere nicht.... und habt viel geduld bei eurer suche!
Beamte haben solange keinen Familienversicherungsanspruch, solange sie noch einen Beihilfeanspruch haben - fällt der weg ist die Familienversicherung möglich. ... also dann im falle der beurlaubung
lg
josie |
|
| Nach oben |
|
 |
SandraP
Anmeldedatum: 06.03.2007 Beiträge: 2 Wohnort: Kürten-Bechen
|
Verfasst am: 11.03.2007, 19:33 Titel: |
|
|
Vielen lieben Dank für Deine ausführliche Antwort.
Leider sind die Broschüren der Gewerkschaften und der Ministerien noch nicht auf das neue Elterngeld umgeschrieben worden, so dass man sich alles aus den Fingern saugen muss  |
|
| Nach oben |
|
 |
|
|
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group Deutsche Übersetzung von phpBB.de
|