Elterngeld Antragsservice
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Das Team vom Antragsservice:
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Michael TellChristine Herfurth

Details (Michael Tell):

Elterngeld Antrag

Auskunftspflichten beim Elterngeld

Der Arbeitgeber muss dem Antragsteller auf dessen Wunsch eine Aufstellung zum Arbeitsentgelt, zur abgezogenen Lohnsteuer, zu den Sozialversicherungsbeiträge und zur Arbeitszeit übergeben. Dies gilt auch für ehemalige Arbeitgeber.

Der Antragsteller hat alle, für das Elterngeld relevanten Informationen, an die Elterngeldstelle weiter zu geben. Insbesondere hat er die folgenden Pflichten:

• Angabe aller Tatsachen, die für das Elterngeld erheblich sind

• Erteilung der Zustimmung an die Elterngeldstelle, wenn diese Auskünfte bei Dritten einfordern möchte

• Unverzügliche Mitteilung an die Elterngeldstelle, wenn sich für das Elterngeld relevante Verhältnisse verändert haben

• Beweismittel nicht zu verheimlichen und auf Verlangen der Elterngeldstelle vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen

Hat der Antragsteller beispielsweise angegeben, dass er während des Elterngeldbezugs ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhält, dann muss er die tatsächliche Höhe dieses Einkommen nach Ablauf der Elterngeldzahlungen gegenüber der Elterngeldstelle belegen.

Der Antragsteller darf also keine Details, die relevant sein könnten, verschweigen. Dazu muss zunächst bekannt sein, welche Dinge aus dem Leben des Antragstellers überhaupt relevant sein können. Auch wer etwas nur deshalb verschweigt, weil er die Relevanz für das Elterngeld nicht kannte, verletzt seine Pflichten aus dem Elterngeldgesetz und kann dafür mit einem Bußgeld belegt werden.


Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird.

(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

1Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.


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