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Elterngeld Pflichten

Der Arbeitgeber muss dem Antragsteller auf dessen Wunsch eine Aufstellung zum Arbeitsentgelt, zur abgezogenen Lohnsteuer, zu den Sozialversicherungsbeiträge und zur Arbeitszeit übergeben. Dies gilt auch für ehemalige Arbeitgeber. Von vielen Bundesländern werden entsprechende Vorlagen zusammen mit dem jeweiligen Elterngeldantrag angeboten. Online finden Sie Ihren Elterngeldantrag und etwaige Arbeitgeber- und Verdienstbescheinigungen unter: "Formulare zum Elterngeld".

Der Antragsteller hat alle für das Elterngeld relevanten Informationen an die Elterngeldstelle weiter zu geben. Insbesondere hat er die folgenden Pflichten:

• Angabe aller Tatsachen, die für das Elterngeld erheblich sind

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• Erteilung der Zustimmung an die Elterngeldstelle, wenn diese Auskünfte bei Dritten einfordern möchte

• Unverzügliche Mitteilung an die Elterngeldstelle, wenn sich für das Elterngeld relevante Verhältnisse verändert haben

• Beweismittel nicht zu verheimlichen und auf Verlangen der Elterngeldstelle vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen

Hat der Antragsteller beispielsweise angegeben, dass er während des Elterngeldbezugs ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhält, dann muss er die tatsächliche Höhe dieses Einkommen nach Ablauf der Elterngeldzahlungen gegenüber der Elterngeldstelle belegen.

Der Antragsteller darf also keine Details, die relevant sein könnten, verschweigen. Dazu muss zunächst bekannt sein, welche Dinge aus dem Leben des Antragstellers überhaupt relevant sein können. Auch wer etwas nur deshalb verschweigt, weil er die Relevanz für das Elterngeld nicht kannte, verletzt seine Pflichten aus dem Elterngeldgesetz und kann dafür mit einem Bußgeld belegt werden.


Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.

(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

Elterngeld Antragsservice

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Herr Tell
• Autor des Buches "Das neue Elterngeld" (Rehm-Verlag)
• Elterngeld Experte in TV (ARD, SWR), Hörfunk und Presse
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Frau HerfurthFrau Hähnert
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