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Elterngeld Aufteilung

Die Entscheidung der Eltern, wer für welche Lebensmonate Elterngeld beantragt, wird bei der Antragstellung im Elterngeldantrag schriftlich fixiert und kann im Nachhinein einmalig ohne Angabe von Gründen geändert werden - allerdings nur für diejenigen Lebensmonate des Kindes, die in der Zukunft liegen. Eine weitere Änderung kann nur noch in besonderen Fällen erfolgen. Zu diesen besonderen Härtefällen zählen:

• Schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils

• Schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod des Kindes

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• Aufnahme eines Einkommenserwerbs von mehr als 30 Stunden, wenn ansonsten die wirtschaftliche Existenz der Familie in Gefahr wäre

Wenn die Eltern sich nicht einvernehmlich auf eine Aufteilung der Monatsbeträge verständigen können und insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Monatsbeträge in Anspruch nehmen wollen, erfolgt die Aufteilung kraft Gesetz (€ 5 Abs. 2 BEEG).

• Hat ein Elternteil weniger als die Hälfte der Monatsbeträge beantragt, dann bekommt der andere Elternteil die restlichen Monatsbeträge zugeteilt, auch wenn er eigentlich mehr beantragt hatte.

• Wollen beide Elternteile mehr als die Hälfte der Monatsbeträge haben, dann bekommt jeder die Hälfte zugesprochen.


Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt.

(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

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Herr Tell
• Autor des Buches "Das neue Elterngeld" (Rehm-Verlag)
• Elterngeld Experte in TV (ARD, SWR), Hörfunk und Presse
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