Elterngeld Antragsservice
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Michael TellChristine Herfurth

Details (Michael Tell):

Elterngeld

Aufteilung der Anspruchsmonate

Die Aufteilung der Monatsbeträge auf die Lebensmonate des Kindes muss von den Eltern bereits bei der Antragstellung des Elterngeldes vorgenommen werden und kann danach nur noch in besonderen Fällen verändert werden. Zu diesen besonderen Härtefällen zählen:

• Schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils

• Schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod des Kindes

• Aufnahme eines Einkommenserwerbs von mehr als 30 Stunden, wenn ansonsten die wirtschaftliche Existenz der Familie in Gefahr wäre

Wenn die Eltern sich nicht einvernehmlich auf eine Aufteilung der Monatsbeträge verständigen können und insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Monatsbeträge in Anspruch nehmen wollen, erfolgt die Aufteilung kraft Gesetz (§ 5 Abs. 2 BEEG).

• Hat ein Elternteil weniger als die Hälfte der Monatsbeträge beantragt, dann bekommt der andere Elternteil die restlichen Monatsbeträge zugeteilt, auch wenn er eigentlich mehr beantragt hatte.

• Wollen beide Elternteile mehr als die Hälfte der Monatsbeträge haben, dann bekommt jeder die Hälfte zugesprochen.


Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) 1Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. 2Die im Antrag getroffene Entscheidung ist verbindlich. 3Eine einmalige Änderung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung.

(2)1Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. 2Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.


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