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Beispiele mit Doppelverdienern

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Beispiel 1

Ehepaar, vor der Geburt des Kindes verdient der eine Partner 2.300 Euro brutto, der andere 1.600 Euro brutto (Facharbeiter und Buchhalterin):

Für das Ehepaar ist die Wahl der Steuer­klassen III und V vorteilhaft, dann beträgt ihr gemeinsames Netto­einkommen etwa 2.540 Euro, 1.710 Euro für den Facharbeiter und 830 Euro für die Buchhalterin. Das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen beträgt nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags rund 750 Euro. Nach der Geburt des Kindes beläuft sich das Eltern­geld für den weniger verdienenden Partner auf knapp 600 Euro. Hier wirkt die Anhebung der Ersatzrate bei kleinen Einkommen. Das Nettoeinkommen insgesamt aus Nettolohn, Elterngeld und Kindergeld von fast 2.470 Euro entspricht dann nahezu dem vorherigen Einkommen.

Wenn der andere Partner nach einigen Monaten die Betreuung übernimmt, ergibt sich folgendes Bild:

Das Elterngeld für den besser verdienenden Partner beträgt etwa 1.100 Euro. Der andere Partner, der nun in den Beruf zurückkehrt und als Alleinverdiener die günstigere Steuerklasse III wählt, erwirtschaftet ein Nettoeinkommen von gut 1.250 Euro. Mit dem Kindergeld ergibt sich somit ein verfügbares Einkommen von über 2.500 Euro, also gut 30 Euro mehr als in den Monaten zuvor. Es muss folglich kein finanzieller Nachteil sein, wenn der besser verdienende Partner die Betreuung übernimmt.

Alternativ könnten die Partner beschließen, sich die Betreuung zu teilen, so dass sich beide Bruttoeinkommen halbieren. Für den besser verdienenden Partner sinkt der Nettolohn um 840 Euro, sein Elterngeld entspricht 67% des Einkommens­verlusts und demnach gut 560 Euro. Beim anderen Partner sinkt das Nettoeinkommen um rund 200 Euro. Das sich daraus ergebende Elterngeld liegt unter 300 Euro, so dass in diesem Fall der Mindest-betrag von 300 Euro gezahlt wird. Insgesamt erhält das Paar 860 Euro Elterngeld, das über einen Zeitraum von 7 Monaten gezahlt wird. Das verfügbare Einkommen einschließlich Kindergeld beläuft sich auf rund 2.510 Euro.


Beispiel 2

Ehepaar, beide verdienen vor der Geburt des Kindes jeweils 2.300 Euro brutto (Facharbeiter):

Bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV stehen jedem der beiden Partner vor der Geburt des Kindes rund 1.440 Euro netto zur Verfügung. Das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen beträgt nach Abzug des Werbungskostenpauschalbetrags jeweils rund 1.365 Euro. Nach der Geburt erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld von gut 915 Euro. Durch Wechsel in die Steuerklasse III erhöht sich das Nettoeinkommen des erwerbstätigen Partners auf 1.700 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld und dem Erwerbseinkommen des Partners verfügt die Familie damit über netto 2.780 Euro, das sind über 95 Prozent ihres vorherigen Einkommens.


Beispiel 3

Ehepaar, bisher ohne Kinder, die Frau verdient 7.100 Euro brutto, der Mann verdient 6.600 Euro brutto in der Steuerklasse IV:

Damit verfügen sie vor der Geburt über 7.330 Euro netto. Wenn die Mutter in den ersten sechs Monaten nach der Geburt nicht erwerbstätig ist, ent­fällt ihr Nettolohn von rund 3.800 Euro. Ihr Elterngeld entspricht damit dem Höchstbetrag von 1.800 Euro. Der Mann, der als Alleinverdiener nun in die Steuerklasse III wechselt, verdient dann etwa 4.200 Euro netto. Zusammen mit dem Kindergeld von 154 Euro verfügt die Familie somit über gut 6.150 Euro, was etwa 85% des früheren Einkommens entspricht. Ab dem siebten Monat arbeitet die Frau in Teilzeit, ihr Bruttolohn beträgt 5.000 Euro, netto erhält sie in der Steuerklasse V rund 2.140 Euro. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags liegt das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen bei rund 2.065 Euro. Da vom Einkommen vor der Geburt höchstens 2.700 Euro für das Elterngeld berücksichtigt werden, bestimmt sich das Elterngeld nun aus der Differenz von 2.700 Euro und 2.065 Euro. Es beträgt 67% hiervon, also 425 Euro. Insgesamt liegt das verfügbare Einkommen einschließlich Kindergeld bei 6.920 Euro, das sind 94% des Einkommens vor der Geburt.


Beispiel 4

Ehepaar, bisher ohne Kinder, die Frau verdient 5.300 Euro brutto, der Mann verdient 5.500 Euro brutto in der Steuerklasse IV:

Damit verfügen sie vor der Geburt über 5.715 Euro netto. Wenn die Mutter in den ersten sechs Monaten nach der Geburt nicht erwerbstätig ist, ent­fällt ihr Nettolohn von rund 2.800 Euro. Ihr Elterngeld entspricht damit dem Höchstbetrag von 1.800 Euro. Der Mann, der als Alleinverdiener nun in die Steuerklasse III wechselt, verdient dann 3.490 Euro netto. Zusammen mit dem Kindergeld von 154 Euro verfügt die Familie somit über 5.445 Euro, was 95% des früheren Einkommens entspricht. Ab dem siebten Monat arbeitet die Frau in Teilzeit, ihr Bruttolohn beträgt 3.200 Euro, netto erhält sie in der Steuerklasse V 1.405 Euro. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags liegt das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen bei knapp 1.330 Euro. Da vom Einkommen vor der Geburt höchstens 2.700 Euro für das Elterngeld berücksichtigt werden, bestimmt sich das Elterngeld nun aus der Differenz von 2.700 Euro und 1.330 Euro. Es beträgt 67% hiervon, also knapp 920 Euro. Insgesamt liegt das verfügbare Einkommen einschließlich Kindergeld bei 5.970 Euro und liegt damit über dem Einkommen vor der Geburt.


Beispiel 5

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; vor der Geburt des Kindes verdient der eine Partner 3.500 Euro brutto, der andere 1.600 Euro brutto (Akademiker und Sekretärin)

Mit der Steuerklasse I beträgt ihr gemeinsames Nettoeinkommen etwa 3.070 Euro, 1.980 Euro für den Akademiker und 1090 Euro für die Sekretärin. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags liegt das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen des weniger verdienenden Partners bei rund 1.015 Euro. Das danach berechnete Elterngeld beträgt 680 Euro. Das Gesamteinkommen beider Partner aus Nettolohn, Elterngeld und Kindergeld von rund 2.830 Euro ist damit nur um rund 8% niedriger als das Einkommen vor der Geburt

Ab dem siebten Monat arbeitet die Sekretärin halbtags und erhält einen Bruttolohn von 800 Euro. Netto erhält sie knapp 630 Euro. Das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen für den Zeitraum nach der Geburt beträgt nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags 555 Euro. Das Elterngeld von 67% der Differenz zwischen 1.015 Euro und 555 Euro liegt damit bei knapp 310 Euro. Insgesamt stehen der Lebensgemeinschaft somit rund 3.090 Euro zur Verfügung. Dies ist mehr als vor der Geburt des Kindes