Elterngeld: Prüfung des Aufenthaltes des Antragstellers (Zurück zur Startseite)

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Bitte lesen Sie sich die Aussagen zur Erwerbstätigkeit in Ruhe durch und wählen Sie dann die für Ihren Fall Passende aus. Es geht hierbei nicht um Ihre Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, sondern um Ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes, also um den Zeitraum in dem Sie Elterngeld beziehen möchten.

Ich habe eine deutsche Staatsangehörigkeit oder bin freizügigkeitsberechtigter Ausländer und habe meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder meinen Wohnsitz in Deutschland.

Die obige Aussgae trifft auf mich zu.


Ich habe meinen Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat der EU und ich habe ein Arbeitsverhätnis in Deutschland.

Anmerkung:
Das Arbeitsverhältnis muss in diesem Fall während des Bezugs des Elterngeldes fortbestehen.

Die obige Aussgae trifft auf mich zu.


Ich habe eine deutsche Staatsangehörigkeit aber wegen einer Entsendung ins Ausland durch meinen Arbeitgeber oder Dienstherrn, wegen meiner Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin, wegen einer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation oder einer nach §123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesenen Tätigkeit vorübergehend weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.

Anmerkung:
Dasselbe gilt auch für die mit dem Entsandten in einem Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland.

Die obige Aussgae trifft auf mich zu.


Ich bin ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer und besitze eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Die obige Aussgae trifft auf mich zu.


Ich bin ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer und besitze eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn die Aufenthaltserlaubnis wurde nach den §§16, 17, 24 oder §25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder nach §18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Arbeitsagentur nach der Beschäftigungsverordnung wurde nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt.

Anmerkung:
Auch wenn Sie eine andere Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhalten und in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind oder laufende Geldleistungen nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die obige Aussgae trifft auf mich zu.



Elterngeld: Prüfung des Aufenthaltes des Antragstellers • Elterngeld 2007 • Elterngeld: Prüfung des Aufenthaltes des Antragstellers