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Bezug des Elterngeldes und Erwerbstätigkeit

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Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit

Das Elterngeld soll den Wegfall des Erwerbseinkommens kompensieren. Es eröffnet den Eltern für die ersten Lebensmonate des Kindes einen Schonraum und sorgt in dieser Zeit für die finanzielle Ausstattung der Familie.

Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes weiterhin Vollzeit arbeitet, hat dieser keinen Anspruch auf das Elterngeld. Der Anspruch des anderen Elternteils ist davon allerdings nicht betroffen. Beide Ansprüche der Eltern auf das Elterngeld bestehen nebeneinander. Wenn der eine Elternteil seinen Anspruch verwirkt, wird der Anspruch des anderen Elternteils davon nicht beeinträchtigt.

Im §1 Abs. 6 BEEG konkretisiert der Gesetzgeber, was "keine volle Erwerbstätigkeit" (siehe § 1 Abs. 1 BEEG) bedeutet. Demnach liegt dann keine volle Erwerbstätigkeit vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes 30 Wochenstunden nicht übersteigt.

Tipp:
Elterngeldempfänger müssen immer darauf achten, nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Lebensmonats zu arbeiten. Durch die in der Arbeitswelt üblichen Überstunden kann diese Grenze leicht überschritten werden.

Für Eltern, die sich in der Berufsbildung befinden, gilt die 30-Wochenstunden-Grenze nicht. Unter die Berufsbildungen fallen die Berufsausbildung, die beruflichen Fortbildungen, Maßnahmen der Arbeitsförderung (SGB III), Maßnahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und vergleichbare Maßnahmen.

Auch für Tätigkeiten im Rahmen des "Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres" gilt die 30-Wochenstunden-Grenze nicht. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt die Grenze bei Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII, die nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen.

Die 30-Wochenstunden-Grenze gilt auch für Menschen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit. Da es bei dieser Personengruppe eher selten von Dritten geführte Arbeitszeitkonten (wie bei unselbstständig Beschäftigten) gibt, wird eine Überprüfung der Grenze faktisch in den meisten Fällen nicht möglich sein.

Tipp:
Der Beschäftigte muss bei der Antragstellung des Elterngeldes angeben, für welche Monate er Elterngeld beziehen möchte. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber in dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen könnte. In den Monaten, in denen der Beschäftigte Elterngeld bezieht, darf er im Unternehmen nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Den vollen Elterngeld-Anspruch hat der Beschäftigte nur dann, wenn er vollständig auf seine Erwerbstätigkeit verzichtet. Es existiert beim Elterngeld somit ein Korridor zwischen 30 und 0 Stunden. Dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eröffnen sich hier entscheidende Gestaltungsspielräume, die beide Seiten nutzen sollten.