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| Michael Tell | Christine Herfurth |
Details (Michael Tell):
Neben der Mutter und dem Vater des Kindes sind auch deren Ehepartner berechtigt, das Elterngeld zu bekommen. Auch bei rechtlich eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist die Partnerin der Mutter, bzw. der Partner des Vaters anspruchsberechtigt. Ausgeschlossen vom Elterngeld sind dagegen die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Wer ein Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, um es als sein Kind anzunehmen, hat ebenfalls einen Anspruch auf das Elterngeld.
Ferner haben Väter einen Anspruch, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und die von ihnen erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam ist oder über die von ihnen beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden wurde.
Wenn beide Eltern verstorben sind oder sich die Eltern wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung in deren ersten 14 Lebensmonaten nicht selbst um das Kind kümmern können, sind die Verwandten (bis zum dritten Grad) berechtigt, an Stelle der Eltern das Elterngeld zu bekommen.
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www.elterngeld.net |
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