Alternativen zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können einen Anspruch auf das Elterngeld haben. Zu unterscheiden sind hierbei "Grenzgängerfamilien innerhalb der EU", "Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer" und "Sonstige im Ausland aktive Berechtigte".
Grenzgängerfamilien innerhalb der EU
Das Elterngeld ist eine Familienleistung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1408/71. Dadurch haben auch Grenzgänger, die in Deutschland erwerbstätig sind aber in einem anderen Staat der EU ihren Wohnsitz haben, einen Anspruch auf das deutsche Elterngeld. Im Gegenzug haben auch Deutsche, die in einem Staat der EU arbeiten, einen Anspruch auf die dortigen Sozialleistungen.
Tipp:
Wer als Deutscher in einem anderen Land der EU erwerbstätig ist,, hat Anspruch auf die dortigen Sozialleistungen. Informieren Sie sich am besten schon vor Beginn der Tätigkeit direkt bei der EU unter der kostenfreien Telefonnummer 00800 / 67891011 (erreichbar aus allen 25 Mitgliedstaaten).
Beispiel:
Es gibt in Frankreich mit dem "complément de libre choix d'activité" und dem "complément de libre choix de mode de garde" mit dem Elterngeld vergleichbare Leistungen. Wenn Sie als Deutscher in Frankreich erwerbstätig sind, haben Sie Anspruch auf diese Leistungen.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Das Freizügigkeitsrecht ist das Recht der freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Das Problem der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung stellt sich regelmäßig bei außerhalb der EU beheimateten Menschen. Aber auch nicht jeder EU-Bürger ist automatisch freizügigkeitsberechtigt.
Nichterwerbstätigen Unionsbürger (Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige) sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen. Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt auch nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern einen Anspruch auf das Elterngeld. Angeknüpft wird dabei an den bestehenden Aufenthaltstitel des Antragstellers. So haben alle Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, einen Anspruch auf das Elterngeld.
Ausländer, die keine Niederlassungserlaubnis besitzen können trotzdem einen Anspruch auf das Elterngeld haben, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.
In diesem Fall wird das Elterngeld aber nur dann gewährt, wenn die Erlaubnis nicht nach §§16, 17 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Auch eine Erlaubnis nach §18 Abs. 2 reicht nicht aus, wenn die Bundesagentur für Arbeit nur für einen bestimmten Höchstzeitraum zugestimmt hat.
Eine Erlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland nach §23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und eine Erlaubnis nach §§23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 reicht nur dann aus, wenn sich der Antragsteller seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält und außerdem in Deutschland berechtigt erwerbstätig ist, Leistungen nach SGB 3 (Arbeitsförderung) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Sonstige im Ausland aktive Berechtigte
Auch im Ausland aktive Antragsteller können einen Anspruch auf das Elterngeld haben. Zu den Berechtigten zählen im Einzelnen:
• Beschäftigte, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden.
• Selbständige, die sich zeitlich begrenzt nicht in Deutschland aufhalten.
• Entwicklungshelfer im Sinne des §1 Entwicklungshelfergesetz.
• Missionare, deren Missionswerke oder -gesellschaften Mitglied oder Vereinbarungspartner des des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind.
• Deutsche Staatbürger, die vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.
• Beamte, die vorübergehend eine nach §123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen.