Anrechnungen auf das Elterngeld

Anrechnung von Leistungen im Ausland auf das Elterngeld

Wenn der Antragsteller neben dem Elterngeld auch einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen im Ausland hat, dann muss er zunächst die dortige Leistung beantragen. Bis zur Feststellung über die ausländische Leistung ruht der Anspruch auf das deutsche Elterngeld bis zur möglichen Höhe dieser ausländischen Leistung.

Wird ein Anspruch auf eine ausländische Leistung festgestellt, dann wird diese Leistung vollständig auf das Elterngeld angerechnet.

Für Leistungen von Staaten innerhalb der Europäischen Union gilt dies nur in den Fällen, in denen in den einschlägigen europäischen Regelungen nicht gegenteiliges vorgegeben wird. Zu diesen Regelungen gehören insbesondere die EU-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.

Tipp:
Wenn Sie einen Anspruch auf eine mit dem Elterngeld vergleichbare Leistung haben könnten, dann ist es sinnvoll, dies frühzeitig zu klären. Es kann ansonsten sein, dass Sie nach der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes deutsches Elterngeld bekommen und ansonsten auf die ausländische Leistung verwiesen werden.


Unser Tipp: Antragsservice zum Elterngeld
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