Der Mindestbetrag sorgt dafür, dass jeder Anspruchsberechtigte mindestens 300 Euro Elterngeld bekommt. Wenn sich aufgrund der normalen Berechnung des Elterngeldes ein Elterngeld ergibt, das weniger als 300 Euro beträgt, dann wird der Anspruch auf 300 Euro angehoben.
Wichtig:
Wenn der Antragsteller neben dem Elterngeld noch andere Leistungen vom Staat bezieht, dann werden die 300 Euro des Sockelbetrages dort nicht als Einkommen angerechnet. Dies betrifft auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Beispiel 1:
Frau Schulze war vor der Geburt des Kindes lange arbeitslos und hat somit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorzuweisen. Nach der allgemeinen Berechnung des Elterngeldes bekäme Frau Schulze 67 % Ihres Einkommens als Elterngeld. Da Sie vor der Geburt über ein Einkommen von 0 Euro verfügt, würde Sie davon 67 % bekommen. Also 67 % von 0 Euro. Durch die Einführung des Mindestbetrags erhöht sich ihr Elterngeld auf 300 Euro.
Beispiel 2:
Frau Meier hat vor der Geburt auf 400 Euro Basis gearbeitet. Sie bekäme daher nur 268 Euro (67 % von 400 Euro) als Elterngeld. Durch den Mindestbetrag wird ihr Elterngeld um 32 Euro auf 300 Euro angehoben.